Arbeitszeitkonto - Minusstunden wider Willen?

Schönen guten Abend!

Ein Thema, das in bestimmten Berufsgruppen immer wieder für Unmut sorgt… Minusstunden „wider Willen“. Mal zwei fiktive Fälle als Beispiel:

Physiotherapeut Max Mustermann hat einen Arbeitsvertrag über 20 Stunden pro Woche. Eine Stunde entspricht einer Therapieeinheit. Wie er diese einteilt, ist ihm selbst überlassen; die Termine kann er mit den Patienten individuell festlegen. Da es ja immer wieder zu Ausfällen seitens einzelner Patienten kommt (Urlaub, Krankheit…), plant er meist um die 22- 23 Therapien pro Woche ein, damit er trotz kurzfristiger Absagen auch wirklich auf 20 kommt.

Nun hat sich aber die Unsitte verbreitet, Termine nicht abzusagen und einfach nicht zu kommen. Da alle Patienten eine Vereinbarung unterschreiben, dass sie eine Privatrechnung bekommen, wenn der Termin nicht mindestens 24 Std. vorher abgesagt wird, schickt der Chef dann zwar für versäumte Stunden eine Rechnung, in etwa 80% aller Fälle wird diese aber nie beglichen (Nackten Mann kann man ja auch nicht in die Tasche fassen- viele Patienten haben kein Einkommen, was gepfändet werden könnte).

Max Mustermann bekommt jedenfalls die Stunden, in denen er vergeblich in der Praxis saß und der Patient erschien nicht, nicht bezahlt- sie werden als Minusstunden in seinem Arbeitszeitkonto verbucht. Nur in den seltenen Fällen, wo die Privatrechnung tatsächlich bezahlt wird, wird die Stunde nachträglich doch noch gutgeschrieben. Ist es rechtens, dass das unternehmerische Risiko des Praxisinhabers hier auf den kleinen Angestellten abgeschoben wird?

Zweites Beispiel: Maria Musterfrau arbeitet als Integrationshelferin an einer Schule. Das heißt, sie begleitet ein bestimmtes Kind mit einer entsprechenden medizinischen Diagnose in den Unterricht und ermöglicht diesem so die Teilnahme in einer Regelschule statt in einer Förderschule. Sie arbeitet in der Schulzeit tatsächlich 30 Stunden die Woche, hat aber nur einen Vertrag über 20 Stunden, da sie für die Ferienzeiten im Voraus Plusstunden sammeln muss, um auch die unterrichtsfreie Zeit bezahlt zu bekommen.

Das erscheint soweit noch rechtens (wenn auch irgendwie ungewöhnlich), nun wird es ihr aber auch als Minusstunden angerechnet, wenn der Unterricht wegen extremen Wetterbedingungen (Glatteis, „Hitzefrei“) ausfällt oder ihre Begleitung nicht benötigt wird, da das von ihr begleitete Kind krank zu Hause liegt und nicht zur Schule kommt- sie bleibt dann ja -quasi unfreiwillig- ebenfalls zu Hause. Ist das noch rechtens? Sie kann ja nichts dafür, dass ihr Arbeitseinsatz an diesen Tagen nicht zustande kommt…

Weiß jemand, wie die rechtlichen Grundlagen aussehen? Ich weiß, dass es in vielen Praxen bzw. Einrichtungen so oder so ähnlich üblich ist- aber in manch einem Arbeitsvertrag steht ja vieles, was sich bei einer Überprüfung als sittenwidrig herausstellen würde. :smile:)

Schönes Wochenende noch!
rosarot

Schönen guten Abend!

Ein Thema, das in bestimmten Berufsgruppen immer wieder für
Unmut sorgt… Minusstunden „wider Willen“.

Das liegt idR daran, daß es in diesen Berufsgruppen oft „chic“ ist oder dem Helfersyndrom geschuldet, sich nicht um arbeitsrechtliche Dinge zu kümmern oder gar über eine Gewerkschaftsmitgliedschaft nachzudenken Hallo,

Wenn Max M. tatsächlich einen Arbeitsvertrag hat und damit Arbeitnehmer (AN) iSd § 611 BGB ist,
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
ist die Sache grundsätzlich einfach. Das Risiko des Arbeitsausfalles trägt der AG gem. § 615 BGB, sofern der AN die Terminplanung sorgfältig durchgeführt hat:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__615.html
Dieses Risiko des Annahmeverzuges kann der AG auch nur sehr begrenzt per Arbeitsvertrag auf den AN verlagern.
Der AN Max M. braucht also nicht ohne Weiteres hinzunehmen, daß er einseitig durch Minusstunden das Risiko des abgesagten Termins trägt.
Dieser Grundsatz gilt unterschiedslos für alle AN, ganz egal ob sie in Praxen, Verwaltungen oder Produktion arbeiten; in Klein- oder Großbetrieb und somit auch für Maria M.

Wäre denn im fiktiven Arbeitsvertrag irgendeine Klausel zu § 615 BGB enthalten ???

&Tschüß
Wolfgang

Hallo Wolfgang,

Das liegt idR daran, daß es in diesen Berufsgruppen oft
„chic“ ist oder dem Helfersyndrom geschuldet, sich nicht um
arbeitsrechtliche Dinge zu kümmern oder gar über eine
Gewerkschaftsmitgliedschaft nachzudenken

Da hast du wohl den Nagel auf den Kopf getroffen! Gerade in typischen „Frauenberufen“ ist dieses Phänomen tatsächlich häufig anzutreffen.

Wäre denn im fiktiven Arbeitsvertrag irgendeine Klausel zu §
615 BGB enthalten ???

Gute Frage- Max Mustermann ist quasi die fiktive Verschmelzung einiger real existierenden Personen, die alle etwas unterschiedlich formulierte Arbeitsverträge haben, wo es aber im Endeffekt auf das selbe hinausläuft: wenn der Kunde (Patient) nicht kommt, wird die Zeit halt nicht als Arbeitszeit gewertet. Unnötig zu erwähnen, das selbstverständlich auch regelmäßig stattfindende Teamsitzungen nicht als Arbeitszeit gerechnet werden, sondern die Angestellten dafür ein bis zwei Stündchen ihrer Freizeit opfern.

Viele Grüße
rosarot

Hallo,

Wäre denn im fiktiven Arbeitsvertrag irgendeine Klausel zu §
615 BGB enthalten ???

Gute Frage- Max Mustermann ist quasi die fiktive
Verschmelzung einiger real existierenden Personen, die alle
etwas unterschiedlich formulierte Arbeitsverträge haben, wo es
aber im Endeffekt auf das selbe hinausläuft: wenn der Kunde
(Patient) nicht kommt, wird die Zeit halt nicht als
Arbeitszeit gewertet.

Dann muß das halt im einzelfall geklärt werden. Ist § 615 BGB nicht im Arbeitsvertrag abbedungen, muß die Ausfallzeit wohl voll bezahlt werden. Selbst wenn es dazu Regelungen im Arbeitsvertrag gibt, ist es sehr wahrscheinlich, daß diese einer AGB-Kontrolle nicht standhalten würden.

Unnötig zu erwähnen, das
selbstverständlich auch regelmäßig stattfindende Teamsitzungen
nicht als Arbeitszeit gerechnet werden, sondern die
Angestellten dafür ein bis zwei Stündchen ihrer Freizeit
opfern.

Wer bestellt, zahlt die Musik und wer als AG von AN Arbeit (auch in Besprechungen) verlangt, muß Entgelt zahlen. Das ist der Grundsatz des § 611 BGB. Und wer sich als AN dauerhaft gefallen lässt, Arbeitszeit nicht vergütet zu bekommen, ist irgendwann selber schuld. Weil sich das mehr als genug AN gefallen lassen, gibt es auch so viele AG, die es einfach mal proberen und damit durchkommen.
Wenn es in dieser (fiktiven) Praxis mindestens 5 AN (egal ob Voll- oder Teilzeit)
http://www.gesetze-im-internet.de/betrvg/__1.html
gäbe, könnte man mal den AG durch Nachdenken über eine BR-Gründung erschrecken.

Viele Grüße

rosarot

&Tschüß
Wolfgang