Hallo,
Guten Abend,
danke für den Link. Leider gibt es - sogar von Fachleuten -
diese und diese Meinung, gerade im Netz (siehe div.
Suchergebnisse bei juraforum, 123recht etc.)
Meinungen interessieren im Ernstfall nicht, sondern eher geltende Rechtsprechung. Meiner Kenntnis nach hat das BAG Urteil immer noch Bestand.
Und in der Praxis ist es ohnehin so (gerade in der Gastro und
im Einzelhandel), daß der AG bei variablen freien Tagen diesen
in der passenden Woche auf den Feiertag legt.
Praxis muß ja nicht unbedingt richtig sein…
Ohne ernsthaften Streit mit dem AG anzufangen wird der AN hier
wohl nicht zu seinem (vermeintlichen?) Recht kommen. 
Ggf. hilft ein Blick in den etwaig anzuwendenden Tarifvertrag bzw. der Kontakt zum BR, ob diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem AG getroffen wurde?
In meiner betrieblichen Praxis (in einem großen Unternehmen im sozialen Bereich mit einigen Stützpunkten) gab es auch immer wieder Diskussionen wegen der variablen freien Tage. Gerade in Bereichen mit 24/7 Dienst.
Dieses war letztendlich irgendwann Unternehmensleitung und BR „zu nervig“ sodass sie eine entsprechende Betriebsvereinbarung geschlossen haben, die bis heute Bestand hat.
Grob formuliert sieht die wie folgt aus:
–> Festlegung der Mindestbesetzung je Bereich (und ggf. Unterbereich) und Tag
–> Anzahl der MA die „normal“ benötigt werden, bekommen Entgeltfortzahlung
–> alle weiteren MA bekommen ihren freien Tag ohne Entgeltfortzahlung
–> AG hat darauf zu achten, dass ausgeglichen jeder mal EntgFz bekommt…
Beispiel:
–> Bereich hat 10 MA - An einem „normalen“ Montag und Freitag werden 6 MA benötigt, andere MA würden freien Tag bekommen
–> Karfreitag erhalten somit 6 MA EntgFz und 4 MA nicht (normales „frei“)…
–> AG muß dann darauf achten, dass dann z. B. am Ostermontag andere 4 MA EntgFz bekommen, am 1. Mai dann wieder andere bzw. die Reihe von vorne beginnt…
Grüße
Christian
Gruß MG