Arbeitszeitverkürzung AT-Angestellter

Hallo,

eine abstrakte Frage (obwohl bei der derzeitigen Wirtschaftslage…).

Ein Mitarbeiter ist als AT-Angestellter eingestellt worden (ohne Leitungsfunktion). Nun möchte das Unternehmen wegen verringerter Auftragslage die Arbeitszeit reduzieren. Bei den tariflichen Arbeitern könnte dies über eine Reduzierung der Stunden auf eine x-Stunden-Woche erfolgen (mit Zustimmung des Betriebsrates). Es geht hier zunächst NICHT um Kurzarbeit.

Aber wie sieht es bei einem AT-Angestellten aus?

Im Arbeitsvertrag unseres Mustermannes findet sich die folgende Klausel:

Herr xxx erhält 12 Monatsgehälter, die bargeldlos jeweils am Ende des Kalendermonats zu zahlen sind. Die Höhe des Monatsgehaltes beträgt xxx EUR.
Die Arbeitszeit richtet sich nach den jeweils geltenden betrieblichen Regelungen. Soweit es aus dienstlichen Gründen notwendig ist, verpflichtet sich Herr xxx Mehrarbeit im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zu leisten. Die Bezüge sind so festgesetzt, dass damit etwaige Mehrarbeit im Rahmen unserer Richtlinien als abgegolten angesehen werden.
(…)
Änderungen dieses Vertrages und zusätzliche Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform und der Unterzeichnung der Vertragsschließenden Bei Vertragsänderungen und –ergänzungen die außschließlich eine Verbesserung der Anstellungsbedingungen darstellen, erfolgt eine schriftliche Mitteilung durch die Gesellschaft.

Fragen

(a) Kann sich der Betriebsrat auf für einen AT-Angestellten „einigen“. Oder bedürfte das der Zustimmung des Angestellten?
(b) Und wenn eine Zustimmung des BR reicht. Hätte der Angestellte ein Sonderkündigungsrecht oder muss er mit dem verringerten Lohn leben?
© Wie viel vorher muss ein Unternehmen eine solche Maßnahme ankündigen?

Ich freue mich über Meinungen.

Guten Tag.

(a) Kann sich der Betriebsrat auf für einen AT-Angestellten
„einigen“. Oder bedürfte das der Zustimmung des Angestellten?

Der BR ist auch für AT-Angestellte „zuständig“. Wenn die Änderung des Arbeitsvertrages nicht zwischen AG und AN einvernehmlich vereinbart wird, müsste der AG eine Änderungskündigung aussprechen, die der vollen Mitbestimmung des BR unterläge.

Wenn der BR der Änderungskündigung zustimmt, kann der AN immer noch auf Feststellung klagen, dass diese nicht wirksam wird. Verweigert der BR die Zustimmung, muss der AG das Arbeitsgericht anrufen, um sich die Zustimmung ersetzen zu lassen. Wenn das Zustimmungsersetzungsverfahren im Sinne des AG endet, gilt wieder das am Anfang des Absatzes Gesagte.

(b) Und wenn eine Zustimmung des BR reicht. Hätte der
Angestellte ein Sonderkündigungsrecht oder muss er mit dem
verringerten Lohn leben?

Ist nicht relevant, siehe vor.

© Wie viel vorher muss ein Unternehmen eine solche Maßnahme
ankündigen?

Auch für eine Änderungskündigung gelten die normalen Fristen.

GEK