Ein Arbeiter, der willkürlich unangesagt sowieso immer wieder durch Fahrertätigkeit Mehrstunden zu leisten hat, soll nun täglich eine Stunde Mehrarbeit zusätzlich leisten.
Laut Arbeitsvertrag von Dez. 2004, gilt eine 37 Stunden Woche. (Ursprüngliche Arbeitszeit 7-15.30 Uhr.) Vermerk im Vertrag: Die Firma ist berechtigt in dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten.
Nun wird der Arbeiter vom Chef auf einen Aushang vom Jahr 2003 hingewiesen, wo aus betrieblichen Gründen zwecks hoher Auftragslage die Arbeitnehmer nun täglich bis 16.30 Uhr zu arbeiten haben. (Die hohe Auftragslage liegt allerdings nicht immer vor. Arbeiter stehen oft nur verfügbar rum).
Meine Fragen: Hat der Arbeiter sich nun an den Aushang und Anordnung vom Chef zu richten und seine tägliche Arbeitszeit um eine Stunde zu verlängern, sprich wöchentlich regelmäßig mind. 42 Stunden zu arbeiten. (Einseitige Vertragsänderung?)
Wäre bei unterlassen und weiterhin bis 15.30 Uhr zu arbeiten, eine Abmahnung gerechtfertigt?
Die Firma ist berechtigt in dringenden betrieblichen
Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung
vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle
betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten.
Hallo,
man kann vielleicht darüber streiten, ob eine solche Vertragsklausel nach der Schuldrechtsreform 2002 noch rechtmäßig ist, wenn der Vertrag danach oder davor abgeschlossen wurde. Jedenfalls leistet der Arbeitnehmer hier seit Jahren unwidersprochen Überstunden ab, so dass seine generelle Verpflichtung dazu wohl außer Frage stehen dürfte.
An sonsten stehen die Voraussetzungen für die Anordnung von Überstunden doch dort: Überstunden können bei betrieblicher Notwendigkeit verlangt werden. Ob diese „immer“ gegeben ist, wenn Arbeitnehmer dann doch nicht gebraucht werden, ist aus der Ex-ante-Perspektive zu beurteilen, d.h. durfte der Arbeitgeber aufgrund der Auftragslage davon ausgehen, dass er die Arbeitnehmer brauchen würde? Da keine hellseherischen Fähigkeiten verlangt werden, spricht vieles dafür, dass die Überstundenanordnung rechtmäßig ist.
Wenn sie dann doch „herumstehen“, weil er sich verrechnet hat, bedeutet das noch nicht, dass die Prognose von vornherein falsch war. Ein Arbeitgeber wird im allgemeinen nicht auf Dauer Arbeitszeit bezahlen, ohne dafür einen Gegenwert zu bekommen. Für solchen Luxus fehlt jedenfalls privatwirtschaftlich tätigen Arbeitgebern im allgemeinen das Geld.
Eine einseitige Vertragsänderung ist das so noch nicht, auch wenn die Überstundenphase länger dauert.
Ein Arbeiter, der willkürlich unangesagt sowieso immer wieder
durch Fahrertätigkeit Mehrstunden zu leisten hat, soll nun
täglich eine Stunde Mehrarbeit zusätzlich leisten.
Laut Arbeitsvertrag von Dez. 2004, gilt eine 37 Stunden Woche.
(Ursprüngliche Arbeitszeit 7-15.30 Uhr.) Vermerk im Vertrag:
Die Firma ist berechtigt in dringenden betrieblichen
Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeiteinteilung
vorzunehmen. Der Arbeitnehmer erklärt sich bereit, im Falle
betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu leisten.
Das ist soweit ok, aber wenn da sonst nichts steht, sind die Überstunden zu vergüten - in Freizeitausgleich oder Geld. Außerdem ist diese Verlängerung dann auch nur ausnahmsweise, nicht regelmäßig zulässig.
Nun wird der Arbeiter vom Chef auf einen Aushang vom Jahr 2003
hingewiesen, wo aus betrieblichen Gründen zwecks hoher
Auftragslage die Arbeitnehmer nun täglich bis 16.30 Uhr zu
arbeiten haben. (Die hohe Auftragslage liegt allerdings nicht
immer vor. Arbeiter stehen oft nur verfügbar rum).
Meine Fragen: Hat der Arbeiter sich nun an den Aushang und
Anordnung vom Chef zu richten und seine tägliche Arbeitszeit
um eine Stunde zu verlängern, sprich wöchentlich regelmäßig
mind. 42 Stunden zu arbeiten. (Einseitige Vertragsänderung?)
Nein, da es sich um eine Vertragsänderung handelt, geht das nur nach vorheriger Änderungskündigung, wenn die Verlängerung dauerhaft sein soll.
Wäre bei unterlassen und weiterhin bis 15.30 Uhr zu arbeiten,
eine Abmahnung gerechtfertigt?
Wenn der AN einfach nur geht und sonst nichts tut, wahrscheinlich ja. Der AN hat den AG in Verzug zu setzen, indem er die Einhaltung des Arbeitsvertrags fordert (Am besten schriftlich, mit Empfangsbestätigung
Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!
Die Antwort ist nur vorläufig, da noch folgende Standardangaben fehlen: