Arbeitszeitverlängerung / Wochenarbeitszeit

Hallo ans Forum,

in welcher Weise ist ein AG eigentlich dazu berechtigt eine Wochenarbeitszeit, welche vertraglich fixiert ist, nach oben hin zu korrigieren?

Nehmen wir mal an ein Arbeitgeber möchte die Tages-Service-Zeit in einer Abteilung um eine Stunde erhöhen. Als Beispiel nehmen wir einfach mal von 07:30-16:30 Uhr auf 07:00-17:00 Uhr. Um diese neue Zeit abzudecken führt er einen Schichtbetrieb ein der einmal von 07:00 bis 16:30, und einmal von 07:30-17:00 Uhr geht. Dadurch würde sich die Wochenarbeitszeit von 40h auf 42,5h für die jeweiligen AN erhöhen.

Ist diese Erhöhung, ohne Einverständnis des AN, rechtens und wenn ja in wie weit, sprich Stunden, dürfte diese Erhöhung erfolgen?

Danke für Antworten und Anregungen zur Diskusion,

Ralf

Hallo Ralf,

eine von Dir vorausgesetzte arbeitsvertraglich fixierte Wochenarbeitszeit ist grundsätzlich von keiner Vertragspartei einseitig änderbar. Zur einseitigen Änderung bearf es einer Änderungskündigung, die denselben Grundsätzen des KSchG unterliegt wie die „normale“ (Beendigungs-)Kündigung unter Beachtung der Spezialvorschrift des § 2 KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html

&Tschüß

Wolfgang

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Hallo ans Forum,

in welcher Weise ist ein AG eigentlich dazu berechtigt eine
Wochenarbeitszeit, welche vertraglich fixiert ist, nach oben
hin zu korrigieren? …

Hallo Ralf,

eine von Dir vorausgesetzte arbeitsvertraglich fixierte
Wochenarbeitszeit ist grundsätzlich von keiner Vertragspartei
einseitig änderbar. Zur einseitigen Änderung bearf es einer
Änderungskündigung, die denselben Grundsätzen des KSchG
unterliegt wie die „normale“ (Beendigungs-)Kündigung unter
Beachtung der Spezialvorschrift des § 2 KSchG:
http://www.gesetze-im-internet.de/kschg/index.html

&Tschüß

Wolfgang

Hallo und danke für die schnelle Antwort!
So ungefähr hatte ich mir das gedacht. Wie schaut das denn bei einer Arbeitszeitverlegung aus. Kann die Geschäftsführen denn über die Köpfe der AN hinweg entscheiden das ein AN immer von 7:00-16:00 Uhr und ein anderer immer von 8:00-17:00 Uhr arbeitet? Ein Wechsel der Zeiten, im zB wöchentlichen Rhytmus, ist dabei von der GF nicht vorgesehen. Auch die Zeit (07:30 Uhr - 16:30 Uhr) ist im Arbeitsvertrag, ebenso wie die Wochenarbeitszeit, fixiert.

Gruß Ralf

Moin,

vorweg, ich bin kein Fachmann.

einer Arbeitszeitverlegung aus. Kann die Geschäftsführen denn
über die Köpfe der AN hinweg entscheiden das ein AN immer von
7:00-16:00 Uhr und ein anderer immer von 8:00-17:00 Uhr
arbeitet? Ein Wechsel der Zeiten, im zB wöchentlichen Rhytmus,
ist dabei von der GF nicht vorgesehen. Auch die Zeit (07:30
Uhr - 16:30 Uhr) ist im Arbeitsvertrag, ebenso wie die
Wochenarbeitszeit, fixiert.

In einer solchen kleinen Verschiebung dürfte vermutlich kein Problem liegen, da der Arbeitgeber sicher nachweisen kann, dass es dafür dringende betriebliche Gründe gibt und dem Arbeitnehmer ja auch nicht viel zugemutet wird. Anders sähe es aus, wenn die Arbeitszeit in die Abend- oder gar Nachtstunden verlegt werden sollte.

Gruß,
Ingo

In einer solchen kleinen Verschiebung dürfte vermutlich kein
Problem liegen,

Wenn eine konkrete Lage der Arbeitszeit vereinbart ist, dann kann der AG nicht mal eben so per Weisungsrecht die Arbeitszeit verschieben. http://www.gesetze-im-internet.de/gewo/__106.html

Ob man sich in der Realität wegen der halben Stunde mit dem AG anlegen mag, ist dann wieder ne andere Sache.