Weiss jemand, ob es Fristen gibt, in denen der Anspruch auf ein Arbeitszeugnis oder auf Fehlerkorrektur verjährt?
Wie ist es, wenn ich erst durch neue Erkenntnisse Jahre später merke, dass das Arbeitszeugnis gar nicht den Anforderungen an ein Abschlusszeugnis, sondern nur an ein Zwischenzeugnis genügt - da ich es bis dahin nicht benötigt habe und erst z.B. im Zuge einer Bewerbung darauf aufmerksam gemacht wurde?
Wie lange müssen vom Arbeitgeber Unterlagen, Kopien über das Arbeitszeugniss aufgehoben werden?
Weiss jemand, ob es Fristen gibt, in denen der Anspruch auf
ein Arbeitszeugnis oder auf Fehlerkorrektur verjährt?
– „Fristen“ in dem Sinne der Verjährung: 2 Jahre. Allerdings geht die Rechtssprechung davon aus, daß der Anspruch nach (grobe Richtlinie) 6 Monaten verwirkt ist.
Wie ist es, wenn ich erst durch neue Erkenntnisse Jahre später
merke, dass das Arbeitszeugnis gar nicht den Anforderungen an
ein Abschlusszeugnis, sondern nur an ein Zwischenzeugnis
genügt - da ich es bis dahin nicht benötigt habe und erst z.B.
im Zuge einer Bewerbung darauf aufmerksam gemacht wurde?
– Letztendlich entscheidet immer der Richter und nicht wir:smile: Allerdings halte ich es für aussichtslos, einen Anspruch nach „Jahren“ geltend zu machen.
Wie lange müssen vom Arbeitgeber Unterlagen, Kopien über das
Arbeitszeugniss aufgehoben werden?
– Da bin ich überfragt. Ich würde aus dem Bauch heraus sagen, daß der AG gar nicht verpflichtet ist, eine Zeugniskopie aufzubewahren. Aber vielleicht weiß da jemand etwas Genaueres…
der Anspruch auf Ausstellung eines Arbeitszeugnisses verjährt nach 30 Jahren. Allerdings ist auch richtig, was mein vor-Poster schrieb, daß nach etwa 6 Monaten der Anspruch „verwirkt“ ist.
Den genauen Unterschied weiß ich nicht mehr aus dem Stegreif, werde aber noch mal nachsehen.
Tatsache ist aber auch, daß Du, wenn Du jetzt erst von einer ungerechtfertigt schlechten Beurteilung Kenntnis erhalten hast, eventuell dennoch Nachbesserung verlangen kannst. Dies ist im Einzelfall zu prüfen, da es bei einer Gerichtsentscheidung dann auch darauf ankommt, inwiefern von dem Arbeitgeber erwartet werden kann, ob er sich noch an die zu beurteilende Person erinnern kann und ob eine neue Beurteilung der Arbeitsleistung aus diesem Grunde noch möglich ist.
Anders ist der Fall wenn es eine offenkundig schlechte Beurteilung ist, an deren Umstände sich ein Arbeitgeber erinnern muß! Das hängt also auch vom Einzelfall ab, also davon, welche Formulierung im Arbeitszeugnis nun problematisch ist.