Ich habe vor rund eindreiviertel Jahren eine Arbeit als Studentischer Mitarbeiter (Neben dem Studium, rund 40 Stunden im Monat. Eher ein bissel mehr) gekündigt. Habe ich jetzt im Nachinein noch das Recht auf ein Arbeitszeugnis, oder ist zu viel Zeit seit meinem Arbeitsende vergangen?
normalerweise muss der Arbeitgeber dir die ein Arbeitszeugnis nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. D.h. mit deinen Papieren Lohnsteuerkarte, SV-Nachweis usw. hättest du es automatisch bekommen müssen. Deshalb wäre ich der Meinung, er muss es dir auch jetzt noch ausstellen.
Auf Verlangen muss der Arbeitgeber auch ein ausführliches Arbeitszeugnis in dem nicht nur deine Tätigkeit sondern auch deine persönliche Qualifikation enthalten ist.
Ich habe vor rund eindreiviertel Jahren eine Arbeit als
Studentischer Mitarbeiter (Neben dem Studium, rund 40 Stunden
im Monat. Eher ein bissel mehr) gekündigt. Habe ich jetzt im
Nachinein noch das Recht auf ein Arbeitszeugnis, oder ist zu
viel Zeit seit meinem Arbeitsende vergangen?
– Ein einfaches Zeugnis wird vermutlich noch möglich sein, da der AG auf Personalunterlagen zurückgreifen kann - wobei Du m.E. auch hier keinerlei Anspruch mehr hast. Das qualifiziertes Arbeitszeugnis kannst Du rechtlich gesehen abhaken. Selbst, wenn keine Ausschlussfristen vereinbart waren, ist der Anspruch hier verwirkt. Vielleicht ist der Ex-AG ja trotzdem bereit, ein etwas ausführlicheres Zeugnis zu verfassen. Schon mal nachgefragt?
vor kurzem gab es dazu ein Urteil, welches besagt, dass man ein Zeugnis innerhalb von zwei Jahren beantragt haben muss, sollte das AG es vergessen haben!
das interessiert mich, um welchen Hintergrund es in deinem zitierten Urteil geht.
Kannst du Aktenzeichen nennen oder es ins Forum mit dem exakten Wortlaut stellen?
… ich sehe das Problem bei den Urteilen, das es Einzelentscheidungen aufgrund spezieller Hintergründe sind und dann als „allgemeingültig“ hingestellt werden.
vor kurzem gab es dazu ein Urteil, welches besagt, dass man
ein Zeugnis innerhalb von zwei Jahren beantragt haben muss,
sollte das AG es vergessen haben!
Gruß
Norbert.
So ist das eben mit diesem Halbwissen… Ich vermute mal, daß das Urteil etwas ausführlicher war, als Du es hier reingestellt hast, oder? Ich vermute auch mal, daß Du gerade weder den Volltext zur Hand hast, noch ihn jemals wirklich vorliegen geschweige denn gelesen hattest. Die Stille Post läßt grüßen.
Tatsache ist, daß bis vor der Schuldrechtsreform die Verjährung , die den Anspruch auf Erteilung eines Zeugnisses betraf, 2 Jahre betrug. (jetzt: 3 Jahre)
Tatsache ist, daß durch eine vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist der Anspruch schon früher verfallen kann.
Tatsache ist, daß ungeachtet der Verjährung nach einem nicht 100% festgesetzten Zeitraum schon vorzeitig eine Verwirkung eintritt. Obgleich dieser Moment der Verwirkung nicht genau festgelegt ist, kann man anhand der Rechtssprechung als groben Orientierungswert den Zeitraum von 3-6 Monaten nehmen. Dies gilt in jedem Falle für die Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses. (Ein einfaches Zeugnis kann anhand der Personalakte noch viel später erstellt werden.) Letztendlich obliegt es dann innnerhalb der Verwirkungs-Grauzone dem Richter, zu entscheiden, ob der vom AN geltend gemachte Anspruch noch berechtigt ist.
Im hier angesprochenen Falle handelt es sich um fast 2 Jahre. Da kann man getrost davon ausgehen, daß der Zug abgefahren ist.