Ein Patient im Maßregelvollzug kommt in die Reha-Phase, waqs bedeutet, dass er sich außerhalb der Maßregeleinrichtung einen Job suchen darf. Er hat über vier Jahre in der sogenannten „Arbeitstherapie“ gearbeitet, u.a. auch als Vorarbeiter. Nun möchte er für seine Arbeitssuche ein Arbeitszeugnis über seine Beschäftigung. Zuerst wurde ihm auch eines zugesichert, jetzt soll aber eine allgemeingefasste „Bestätigung über Arbeitstherapie“ verfasst werden. Und das auch noch aus therapeutischer Sicht.
Jetzt die Frage: Ist sowas zulässig oder steht dem Patienten ein reguläres Arbeitszeugnis zu?
Sie ist in § 37 geregelt. Die Arbeitstherapie ist kein Arbeitsvertrag, sie wird „zugewiesen“, es gibt besondere Vorschriften für die Vergütung, auch im Falle der Krankheit etc.
(4) Übt ein Gefangener zugewiesene arbeitstherapeutische Beschäftigung aus, erhält er ein Arbeitsentgelt, soweit dies der Art seiner Beschäftigung und seiner Arbeitsleistung entspricht.
Die arbeitsrechtlichen Vorschriften werden hier nur analog angewandt, soweit sie passen und nicht anderweitig schon im StVollzG geregelt sind.
Das Thema Zeugnis ist in § 40 für Aus- und Weiterbildungen geregelt, dass dieses keinen Hinweis enthalten darf, dass der Azubi in Haft war. Der Azubi hat aber einen Zeugnisanspruch gegenüber der IHK über das Bestehen der Prüfung.
Die Arbeitstherapie kann wie man oben produktiv und daher überwiegend einem Arbeitsverhältnis vergleichbar sein. Dann kann auch ein Anspruch auf so etwas ähnliches wie ein Zeugnis entstehen. Das muss aber kein mit „Zeugnis“ unterschriebenes Dokument sein. Denn Arbeitstherapie und Arbeit werden vom Strafvollzugsgesetz unterschiedlich geregelt, die Arbeitstherapie ist ein „Minus“ gegenüber der Arbeit.
Die Arbeitstherapie kann wie man oben produktiv und daher
überwiegend einem Arbeitsverhältnis vergleichbar sein. Dann
kann auch ein Anspruch auf so etwas ähnliches wie ein Zeugnis
entstehen. Das muss aber kein mit „Zeugnis“ unterschriebenes
Dokument sein. Denn Arbeitstherapie und Arbeit werden vom
Strafvollzugsgesetz unterschiedlich geregelt, die
Arbeitstherapie ist ein „Minus“ gegenüber der Arbeit.
VG
EK
Danke für diese ausführliche Antwort. Ich werd mal schauen, ob überhaupt ein und wenn ja, was für ein „Zeugnis“ ausgestellt wird. Wobei ich bei der entsprechenden Maßregeleinrichtung schon festgestellt habe, dass gewisse Unterschiede bestehen. Patienten nach §63 StGB und Patienten nach §64 StGB werden unterschiedlich behandelt. Während „63er“ nach jahrelanger Arbeitstherapie wohl keinen Anspruch auf ein Zeugnis haben, bekommen „64er“ natürlich umgehend ein solches Zeugnis, obwohl sie im Regelfall viel kürzer beschäftigt waren. Und das bei gleicher Arbeit … bzw. Arbeitstherapie. Schon irgendwie frustrierend…