Arbeitszeugnis in Verzug

Hallo zusammen,

ein AN arbeitete jahrelang in einer Firma. Der AN hat gekündigt und verlangte bei der Kündigung ein Arbeitszeugnis. Es wurde vereinbart, dass die Firma das Zeugnis nachreicht.

Jetzt ist schon beinah ein Jahr vergangen und auf mehrfaches Nachfragen hat der ehemalige AN noch kein Arbeitszeugnis erhalten. Welches Druckmittel hat der AN gegenüber seiner ehemaligen Firma?

Gruß Björn

Hallo,
den AG mit einer Frist in Verzug setzen und ihn darüber informieren das nach verstreichen der Frist die Sache einem ANwalt übergeben wird.
Das ganze bitte per Einschreiben verschicken.

§ 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Zeugnis ist schon beim Beginn der Kündigungsfrist auszustellen

Gruß SUnny

Hallo,

§ 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Zeugnis ist
schon beim Beginn der Kündigungsfrist auszustellen

Wo steht das? Im Gesetz finde ich ‚Bei Beendigung des…‘
Und wie genau stellst Du Dir das eigentlich vor? Immer ein fertiges Zeugnis in der Schublade?
Gruß
loderunner (ianal)

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Klagen
Hi!

Welches Druckmittel hat der AN gegenüber seiner
ehemaligen Firma?

Zum Arbeitsgericht und klagen.

Gruß
Guido

Wozu?
Hi!

den AG mit einer Frist in Verzug setzen

Wozu soll das gut sein?
Der AG befindet sich im Verzug, der AN hat das Zeugnis lt. UP verlangt.

und ihn darüber
informieren das nach verstreichen der Frist die Sache einem
ANwalt übergeben wird.

Oh, da werden dem AG aber die Knie schlottern.

Das ganze bitte per Einschreiben verschicken.

Oh ja, am besten mit Goldrandeinschreiben mit Rückschein im Eilauftrag…

§ 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Zeugnis ist
schon beim Beginn der Kündigungsfrist auszustellen

Das legst aber auch nur Du so aus…

Man man man…

Gruß
Guido

Hallo,
was dann aber nicht die günstigste Möglichkeit ist vielleicht etwas zu bewirken. Die Kosten dürften hier bei sehr viel höher liegen als wenn man es ersteienmal noch einmal anders herum versucht.
Gruß SUnny

Welche Kosten?
Hi!

was dann aber nicht die günstigste Möglichkeit ist vielleicht
etwas zu bewirken. Die Kosten dürften hier bei sehr viel höher
liegen als wenn man es ersteienmal noch einmal anders herum
versucht.

Mitnichten.

  • Anfahrt zum Gericht
  • Die Klage durch die Rechtsantragsstelle formulieren lassen
  • Gütetermin abwarten, indem sich kein AG dieses Landes, der bei Verstand ist, derart verhalten wird, dass es zu einem Kammertermin kommt

Allein das Porto für ein Einschreiben ist höher…

Gruß
Guido

P.S. Bevor jemand meint, das Veto einlegen zu müssen, dass das Zeugnis anschließen mies sein wird, weil man den AG verärgert hat: Die Verärgerung ist auch bei einer Drohung vorhanden

§ 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das Zeugnis ist
schon beim Beginn der Kündigungsfrist auszustellen

Wo steht das? Im Gesetz finde ich ‚Bei Beendigung des…‘

das ist umstritten. wenn man den funktionalen zusammenhang von § 629 und 630 bgb betrachtet, kann der anspruch bereits vor beendigung entstehen.
es kommt daher grds. nicht auf die rechtliche beendigung des AV an, sondern die tatsächliche beendigung genügt.
sollte der AN aber weiterhin bis zum beendigungszeitpunkt beim AG arbeiten, hat er nur anspruch auf ein zwischenzeugnis, da sich das endzeugnis noch ändern kann.

es gibt aber aber auch eine gewichtigte gegenmeinung, die bereits mit zugang der kündigung einen anspruch bejaht (z.b. im staudinger). dagegen spricht, dass nach einem erteilten zeugnis die gefahr der abfallenden arbeitsleistung besteht.

achja, bevor man laut klage schreit, sollte man noch die verwirkung anprüfen…

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Welches Druckmittel hat der AN gegenüber seiner
ehemaligen Firma?

Zum Arbeitsgericht und klagen.

Völlig praxisfern.
Wenn ich für einen Mandanten ein solches Schreiben verfasse, dann wird innerhalb kürzester Zeit das Zeugnis vorgelegt. Das ist bei Kollegen nicht anders…

Du scheinst dich auch im Kostenrecht nicht auszukennen, wenn man deine Milchmädchenrechnung betrachtet. Aber mir fehlt die Lust, dir die Grundlagen zu erklären.

Darüber hinaus ist davon abzuraten, bei der Frage eines Arbeitszeugnisses ohne anwaltl. Vertretung vorzugehen. Der AN kennt den Unterschied zwischen qualifiziertem und einfachem Arbeitszeugnis nicht, er weiß nicht, dass man einen Antrag bzgl. des AZ mit bestimmtem Inhalt stellen kann… etc.

Der Beitrag von Sunny_frst verdient einen Stern, da sogar auf den Nachweis des Verzugseintritts für spätere Schadensersatzansprüche eingegangen wurde.

Guter Beitrag, lass dich bitte von den unqualifizierten Beiträgen anderer „Experten“ nicht von weiteren Antworten abhalten.

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Völlig praxisfern.

Wie willst Du denn die Praxis beurteilen, wenn nur Deine Sicht bekannt ist?

Wie oft hast Du als AG eine Klage vorliegen, die ohne anwaltliche Hilfe aufgesetzt wurde?

Bevor Du also meinst, Dich aus dem Fenster lehnen zu können und Dinge beurteilst, die Dir fremd sind, lasse es einfach!

Wenn ich für einen Mandanten ein solches Schreiben verfasse,
dann wird innerhalb kürzester Zeit das Zeugnis vorgelegt. Das
ist bei Kollegen nicht anders…

Es macht überhaupt keinen Unterschied, außer, dass man sich die Kosten für das Einschreiben spart.

Dass ein mieses Arbeitszeugnis nicht ohne Hilfe korrigiert werden sollte (ist hier aber gar nicht das Thema, hier geht es um die rechtlichen Möglichkeiten, einen AG zur Ausstellung eines Zeugnisses zu bringen), ist eine Tatsache, über die wir gar nicht reden müssen - nur ist nicht selten so, dass der AG ganz einfach andere Dinge in seiner Priorität höher einstuft als ein Arbeitszeugnis.

Du scheinst dich auch im Kostenrecht nicht auszukennen, wenn
man deine Milchmädchenrechnung betrachtet. Aber mir fehlt die
Lust, dir die Grundlagen zu erklären.

Nein, Du hast schlicht kein echtes Argument.
Welche Kosten kommen beim Gütetermin genau auf einen zu?

Der Beitrag von Sunny_frst verdient einen Stern, da sogar auf
den Nachweis des Verzugseintritts für spätere
Schadensersatzansprüche eingegangen wurde.

Du weißt schon, dass eine Einschreiben genau nichts beweist?

Guter Beitrag, lass dich bitte von den unqualifizierten
Beiträgen anderer „Experten“ nicht von weiteren Antworten
abhalten.

Ja, vor allem der Part mit dem Anspruch bei Beginn der Kündigungsfrist…

Manometer - Dich als gegneerischen Anwalt wünsche ich mir :smile:

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Völlig praxisfern.

Wie willst Du denn die Praxis beurteilen, wenn nur Deine Sicht
bekannt ist?
Bevor Du also meinst, Dich aus dem Fenster lehnen zu können
und Dinge beurteilst, die Dir fremd sind, lasse es einfach!

Wovon redest du bitte ? Ich bin seit Jahren in der Praxis tätig, also rede nicht von „meiner“ Sicht.

Wenn ich für einen Mandanten ein solches Schreiben verfasse,
dann wird innerhalb kürzester Zeit das Zeugnis vorgelegt. Das
ist bei Kollegen nicht anders…

Es macht überhaupt keinen Unterschied, außer, dass man sich
die Kosten für das Einschreiben spart.

Dass ein mieses Arbeitszeugnis nicht ohne Hilfe korrigiert
werden sollte (ist hier aber gar nicht das Thema, hier geht es
um die rechtlichen Möglichkeiten, einen AG zur Ausstellung
eines Zeugnisses zu bringen),

Wow, mit deinem System des Gedankenlesens bringst du die anwaltliche Beratung auf ein neues Niveau. Moment, du hast offensichtlich keine juristische Ausbildung genossen, daher bringst du die „laienhafte Beratung“ auf ein neues, nämlich unterirdisches Niveau.

Du scheinst dich auch im Kostenrecht nicht auszukennen, wenn
man deine Milchmädchenrechnung betrachtet. Aber mir fehlt die
Lust, dir die Grundlagen zu erklären.

Nein, Du hast schlicht kein echtes Argument.
Welche Kosten kommen beim Gütetermin genau auf einen zu?

Sorry, aber wie gesagt: Ich gebe Laien keine kostenlose Nachhilfe. Ein Grundlagenbuch reicht bei deinem Wissensstand fürs erste.

Du weißt schon, dass eine Einschreiben genau nichts beweist?

Völliger Schwachsinn, da entgegen der ständigen Rechtsprechung. Stichwort: Einschreiben mit Rückschein -> Anscheinsbeweis, Erschütterung durch qualifizierten Vortrag des Gegners

Guter Beitrag, lass dich bitte von den unqualifizierten
Beiträgen anderer „Experten“ nicht von weiteren Antworten
abhalten.

Ja, vor allem der Part mit dem Anspruch bei Beginn der
Kündigungsfrist…

Dir ist die Rechtsprechung und Literatur also unbekannt…das macht nichts, dann schreib aber bitte nicht über arbeitsrechtliche Themen. Denn die hoffnungsvollen Fragesteller erkennen nicht, was du für einen Quatsch erzählst…

Manometer - Dich als gegneerischen Anwalt wünsche ich mir :smile:

Ohje, wenn jetzt schon der kleine Laie meint, sich mit einem Anwalt anlegen zu müssen, dann brauchen wir gar nicht weiterreden.

Summa summarum: Ich war beeindruckt, wieviele falsche Aussagen dein „Beitrag“ zum Inhalt hat. Da ich mich gut amüsieren konnte, bekommst du dafür einen Stern. -> Im Witze-Forum wärst du wirklich die Nr.1…

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Wovon redest du bitte ? Ich bin seit Jahren in der Praxis
tätig, also rede nicht von „meiner“ Sicht.

Sei mir nicht böse: Dass Du keine Ahnung von einer anderen als der justistischen Sicht (also vom Alltag) hast, ist derart eindeutig, dass sich keine weiterer Kommentar dazu lohnt.

Wow, mit deinem System des Gedankenlesens bringst du die
anwaltliche Beratung auf ein neues Niveau.

Du, ich will gar nicht beraten, schon gar nicht anwaltlich. Das sollen bitte Anwälte machen - dann aber bitte, die etwas von dem verstehen, was sie tun.

Sorry, aber wie gesagt: Ich gebe Laien keine kostenlose
Nachhilfe. Ein Grundlagenbuch reicht bei deinem Wissensstand
fürs erste.

Wie gesagt: Keine Argumente, also schreibst Du irgendeinen Mist, der jede Grundlage schludig bleibt.

Völliger Schwachsinn, da entgegen der ständigen
Rechtsprechung. Stichwort: Einschreiben mit Rückschein ->
Anscheinsbeweis, Erschütterung durch qualifizierten Vortrag
des Gegners

Jaja, dass das verschiedene Gerichte völlig verschieden beurteilen, da der Absender nicht beweisen kann, was genau da überhaupt im Einschreiben vorhanden war, ist Dir als ach so großartigem Juristen also fremd?
Putzig!

Dir ist die Rechtsprechung und Literatur also unbekannt…das
macht nichts, dann schreib aber bitte nicht über
arbeitsrechtliche Themen.

Och bitte, WER hier Quatsch erzählt und wer nicht, ist seit Jahren wohl ziemlich klar.

Natürlich ist es mir bekannt, dass durchaus ein Anspruch auf ein Arbeitszeugnis entstehen kann , wenn der Mitarbeiter vor Ablauf der KüFri nicht mehr im Unternehmen beschäftigt ist, da es aber zum Einen umstritten ist und zum Anderen hier in dieser Frage gar nicht darum ging, war Sunnys Aussage in der Pauschalität falsch.

Ohje, wenn jetzt schon der kleine Laie meint, sich mit einem
Anwalt anlegen zu müssen, dann brauchen wir gar nicht
weiterreden.

Ja genau diese Dir gegebene Arroganz ist es, die mir bei Kammerterminen tatsächlich Spaß macht - so als Laie mit Unterstützung eines guten Juristen…

Anwälte, die sich mit dem Einzelfall nicht vernünftig beschäftigen, in ihrer akademischen Welt hängen geblieben sind und niemanden ernst nehmen, der keine 2 Staatsexamen abgeschlossen hat :smile:

Summa summarum: Ich war beeindruckt, wieviele falsche Aussagen
dein „Beitrag“ zum Inhalt hat.

Von denen Du nach wie vor keinen einzigen mit Beleg nennen konntest…

Der Einzige, der sich hier lächerlich macht, gibt vor, Jurist zu sein und Ahnung vom Arbeitsrecht zu haben

Anwälte, die sich mit dem Einzelfall nicht vernünftig
beschäftigen, in ihrer akademischen Welt hängen geblieben sind
und niemanden ernst nehmen, der keine 2 Staatsexamen
abgeschlossen hat :smile:

Weil ich ein netter Mensch bin, weise ich dich darauf hin, dass du gerade eine strafrechtliche Grenze überschreitest. Vielleicht sind dir die §§ 185ff. StGB bekannt.

Das ist übrigens die einzige Warnung. Sollte ich noch einmal etwas Vergleichbares lesen, werde ich tätig.

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LOL

Das ist übrigens die einzige Warnung. Sollte ich noch einmal
etwas Vergleichbares lesen, werde ich tätig.

Oh, Du ganz ehrlich, JETZT schlottern mir die Knie und ich kann vor lauter Angstschweiß kaum noch aus den Augen sehen.

PLONK

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Wie hat der AN gefragt? Beiläufig am Telefon oder unter Angabe des Rechtsgrundes mit Fristsetzung, idealerweise mit einem Formulierungsvorschlag bzw. bereits erteiltem Zwischenzeugnis und Andeutung des Klageweges?

Arbeitszeugnisse sind eine lästige Pflicht, der sich manch AG allzugern entzieht. Zumal der Anspruch nach 3 Jahren verjährt. Allerings nur, sofern er es sich denn leisten kann :smile:

Ein Einwurfeinschreiben mit deutlichem Anspruch auf ein qualifiziertes AZ (Arbeitsverhältnis vom… bis, § 109 GewO), ein Vorschlag als Formulierungshilfe, idealerweises auf einem Datenträger zum Kopieren und Ausdruck auf Geschäftspapier und konkreter Fristsetzung bewirkt, zumal mit Erfüllung eine Klage als vermeidbar dargestllt wird, meist Wunder.

Kein AG mit klarem Verstand läss es bei der eindeutigen Rechtslage jetzt noch darauf ankommen :smile:

Das kann man einen Anwalt machen lassen oder von dem Ersparten schick Essen gehen - rechtssichere Formulierungen gibt es im Netz dutzendweise.

G imager

G imager761

Anwälte, die sich mit dem Einzelfall nicht vernünftig
beschäftigen, in ihrer akademischen Welt hängen geblieben sind
und niemanden ernst nehmen, der keine 2 Staatsexamen
abgeschlossen hat :smile:

Weil ich ein netter Mensch bin, weise ich dich darauf hin,
dass du gerade eine strafrechtliche Grenze überschreitest.
Vielleicht sind dir die §§ 185ff. StGB bekannt.

Und wo genau ist nun der 185 StGB erfüllt?

Fragende Grüße eines Nichtjuristen, der auch keine 2 Staatsexamen hat und deswegen auf die Erleuchtung wartet.

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tätig wird hier nur einer - der MOD
und zwar nicht aufgrund des Strafrechts sondern des Hausrechts.

Und eines mögen wir hier überhaupt nicht: Haltlose Drohungen.

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Hallo,
hast Du die beiden Postings eigentlich gelesen, bevor Du geantwortet hast?
Gruß
loderunner (ianal)

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