Nach 1 1/2 Jahren Rechtsstreit wurde in der ersten Instanz des Arbeitsgerichts ein Vergleich geschlossen. Das Ausbildungszeugnis wurde daraufhin neu geschrieben und ausgehändigt, jedoch ist in dieser Fassung ein Absatz der Leistungsbeurteilung merkwürdig fett geschrieben. Es kommt mir so vor, als wenn das Blatt nochmals in den Drucker geschoben wurde und allein dieser Absatz an der Stelle nochmals draufgedruckt wurde, da die Konturen auch ein bischen verschwommener sind. Eine normale Textformatierung in Fettschrift ist das denke ich nicht.
Auch wurde das Zeugnis in einem A5 Umschlag zugestellt. In der Mitte ist also ein grober Knick.
In einer vorherigen korrigierten Version wurde auch schonmal der Seitenrand geloch oder ein Satz im Vergleich zum ursprünglichen weggelassen.
Nun ist nach dem Einschalten des Arbeitsgerichts wieder ein nicht brauchbares Zeugnis ausgestellt worden.
Nachdem der Termin für die Sitzung nach ca. einem halben Jahr festgesetzt wurde und ein weiterer wohl auch wieder in etwas so lange dauert kann ich mir gut vorstellen, der Arbeitgeber will das ganze so lange hinauszögern, bis er kein Zeugnis mehr ausstellen muss. Ich habe da mal was von glaube ich 3 Jahren gehört. Nach dieser Zeit muss der AG das Zeugnis nicht mehr erneuern, auch wenn es sich um solche Mängel handelt.
Sehe ich das richtig so? Was kann man denn gegen solche Taktiken unternehmen? Schließlich muss man sich ja auch bald mit einem Ausbildungszeugnis neu bewerben.
wenn ich mit dem inhalt des zeugnisses einverstanden wäre und nicht den eindruck hätte, die fettschrift soll ein indirekter hinweis sein (z.b. dass der inhalt an dieser stelle ironisch gemeint ist), dann würde ich mich mit diesem zeugnis bewerden. dass es sch… aussieht, ist ja nicht schuld des bewerbers, sondern der arbeitgeber stellt sich damit ein armutszeugnis aus.
zur verjährung (seit 2002 3 jahre) habe ich so was gefunden: http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/zeugnis.htm
und leider nichts dazu, was passiert, wenn ein arbeitgeber die ausstellung verschleppt. ich glaube aber nicht, dass der arbeitnehmer einen nachteil daraus haben darf, dass der arbeitnehmer sich weigert, seiner pflicht nachzukommen.
wenn der arbeitgeber dem vergleich nicht nachkommt, kann man ein zwangsgeld beantragen (siehe http://www.ra-kotz.de/arbeitszeugnis.htm --> seite muss schon älter sein, da dort immer noch von 30 jahren verjährungsfrist die rede ist, welche seit 2002 nicht mehr gilt) und auch schadenersatz fordern.
danke für die Links!
Der Vergleich beinhaltete auch, dass das die Absatzabstände so gewählt werden, damit das Zeugnis auf eine Seite passt. Da dies vorher in die Länge gedehnt wurde. Änder sich hierdurch etwas bei den Ansprüchen des AN zum Zeugnis, wenn es rechtlich dann doch nicht so ausgestellt werden muss?
Der ehemalige AG meinte er würde es nun anders machen, auch wenn es rechtlich nicht anzufechten wäre.
Im Vergleich wurde festgehalten, dass der AG „ein“ Zeugnis ausstellt, welches dementsprechend korrigiert wird.
Heisst das nun konkret er muss nur irgendein Zeugnis ausstellen, welches auf einer Seite ist und sich an den vorherigen Zeugnistext nicht mehr halten, also auch wieder schlechtere Formulierungen von vorher einbauen kann?
wenn ein zeugnis berichtigt werden muss, dann heisst das, dass die benannten mängel/fehler beseitigt werden müssen und der rest muss gleich bleiben. wenn der inhalt unverlangt geändert würde, dann wäre es keine berichtigung.
handelt es sich um eine formatierung, wenn man das Blatt nochmals in den Drucker legt und den Absatz erneut auf die selbe Stelle druckt? Von Textformatierungen spricht man doch, wenn im Textverarbeitungsprogramm etwas geändert wird.
formatierung wäre das keine, weil nicht mit dem textprogramm hergestellt. allerdings sind auch andere hervorhebungen verboten, die andeuten, dass der verfasser den text nicht ernst meint z.b. zwei punkte am schluss („es gibt noch mehr zu sagen“). in einem fall wurde eine riesige, krakelige unterschrift verboten. ich denke, man dürfte z.b. auch nicht mit textmarker stellen hervorheben.