hi teddy,
im bezug auf dein zeugnis würde ich vorschlagen, dass der „letzte“
arbeitsplatz im zeugnis aufgenommen werden sollte bezüglich den
aufgaben und der erbrachten leistung. zu den vorhergehenden positionen
bei diesem arbeitgeber könnte ein kurzer abriss im zeugnis auftauchen.
also z.B., am 01.07. übernahm er/sie folgendes aufgabengebiet…seit 15.02. verantwortlich für…
für wichtig erachte ich, in welcher position du eingestiegen bist und
was du zuletzt gemacht hast, das sollte zu lesen sein.
du hättest eventuell auch entsprechende zwischenzeugnisse anfordern können, nachdem du längere zeit ausgefallen bist.
bei der elternzeit hätte ich kein problem, wenn sie im zeugnis aufgenommen wird. krankheiten haben meiner meinung nach NICHT im zeugnis zu stehen.
Zu den längeren Ausfallzeiten wüsste ich nicht, warum das AV unter-
brochen hätte sein sollen. Es hat geruht, diese Zeit wird aber
trotzdem zum AV hinzugerechnet. Das AV endet ja auch nicht automatisch
wenn du längere Zeit krank bist, sondern es wird vom AG gekündigt.
Diese KÜ ist für den AG aber auch nicht so einfach rechtlich durchzuboxen.
Gruß
Tina
Nachfolgend noch ein paar Informationen betügliche Zeugnis:
Der AG ist zur Erteilung eines „wohlwollenden“ und inhaltlich wahren sowie vollständigen Zeugnisses verpflichtet. Zudem hat die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses beurteilt zu werden.
Nach der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Hamm rechtfertigt eine Leistung, die durchgehend ohne jegliche Beanstandung, aber auch ohne jegliches Lob blieb, die Note „befriedigend“. Man kann nach der Systematik dieser Rechtsprechung davon ausgehen, dass diese Note sozusagen den Regelfall bildet, denn in einem Rechtsstreit über die Benotung muss der Arbeitgeber, der schlechter benotet hat, darlegen und ggflls. beweisen, dass der AN Fehler gemacht hat und deswegen ermahnt oder sogar abgemahnt wurde. Umgekehrt muss der AN, der eine bessere Benotung begehrt, darlegen und beweisen, welche seiner Leistungen diese Anerkennung verdient.
Die meisten AG empfinden die Ausstellung eines Zeugnisses als eher lästige, unproduktive Pflicht. Es ist daher anzuraten, dem AG bereits vorab den Entwurf eines eigenen Zeugnisses mit der Bitte zu überreichen, dies Zeugnis auf dem Geschäftspapier zu übernehmen. Auf diese Weise lassen sich ggfls. Missverständnisse und spätere Prozesse vermeiden.
Welche Bestandteile muss ein “qualifiziertes Zeugnis" in der Regel haben?
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aktuelles Datum
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vollständige Angaben zum Arbeitgeber (Briefkopf, Geschäftsführung, Firmensitz etc.)
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Vorname, Nachname, Geburtsdatum und Geburtsort des Arbeitnehmers
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Dauer der Betriebszugehörigkeit
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genaue Aufgaben- und Funktionsbeschreibung des Arbeitsverhältnisses
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Beurteilung der erbrachten Leistungen nach Qualität und Quantität
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Beurteilung der Führung gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern und Kollegen (“Sozialverhalten")
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Grund des Ausscheidens
(Nach der Rechtsprechung sind Beendigungsgründe nur auf Verlangen des AN in das Zeugnis aufzunehmen. Dies gilt auch für den Aspekt, ob das AV durch eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung beendet wurde.)
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evtl. Dankesformel, Zukunftswünsche etc.
(Ist ein eigener “Wunschtext" im Zeugnis möglich?
Nein! Man kann dem AG insoweit nicht vorschreiben, welche Formulierung er im Zeugnis verwendet.)
Das Zeugnis muss objektiv richtig und wohlwollend formuliert sein. Es darf keine Auslassungen enthalten, wo eine positive Hervorhebung vom Leser erwartet wird. Bei der Formulierung von Werturteilen (= subjektive Wertungen, die nicht mit Tatsachen belegt sind) über die Arbeitsleitungen ist der AG frei.
Der AG hat grundsätzlich das Gebot der Wahrheitspflicht zu beachten und muss zugleich darauf Rücksicht nehmen, dass dein berufliches “Weiterkommen" nicht durch eine “Falsch-/Unterbewertung" erschwert wird.