Hallo,
an letzter Stelle bei einem Arbeitszeugnis kommt ja die Unterschrift und Stellung, bzw. Berechtigung zur Zeichnung des Arbeitgebers.
Beispiel:
p.p.A. Andrea Müller
Wie wird dies arrangiert, wenn obige Frau Müller die Inhaberin des ausstellenden Unternehmens ist?
Andrea Müller
Oder reicht dann der Name aus? Immerhin findet sich Frau Müller ja im Briefkopf und Firmennamen wieder.
Im Vorau Dank für Aufklärungen
Fonz
Hallo,
§ 51 HGB besagt: „Der Prokurist hat in der Weise zu zeichnen, daß er der Firma seinen Namen mit einem die Prokura andeutenden Zusatz beifügt.“ Dies geschieht üblicherweise durch den Zusatz „ppa.“. Unabdingbar ist auch der Name der Firma. Richtig wäre also z. B:
Karl Müller & Söhne GmbH & Co. KG
ppa. Andrea Müller
Der Zusatz „Geschäftsleitung“ ist nicht erforderlich, kann aber auch beibehalten werden.
Wie wird dies arrangiert, wenn obige Frau Müller die Inhaberin
des ausstellenden Unternehmens ist?
Hat das Unternehmen einen anderen Namen als den der Inhaberin, wäre dieser wiederum der Unterschrift (ohne Zusatz) voranzustellen. Wenn die Einzel)firma den Namen der Inhaberin trägt,reicht es aus, wenn am Ende rein die Unterschrift mit „Andrea Müller“ erfolgt.
Die Begründung, dass Frau Müller anhand des Briefkopfes als Firmeninhaberin identifiziert werden kann, wurde bereist geliefert.
So erübrigt sich auch der Zusatz „Inhaberin“. Dies wird wohl auch aus dem Zeugnistext erkennbar (Z. B. „Frau X war in meiner Firma als NN beschäftigt.“)
Gruß
Zemionow