Wann muss ein AG ein Arbeitszeugnis ausgestellt haben?
Bzw., innerhalb welcher Zeit muss der ehemalige AN das Zeugnis anmahnen, damit er seinen Anspruch darauf nicht verliert?
Falls das eine Rolle spielt, es geht um einen beendeten befristeten Vertrag.
Hallo Loussy,
Nach § 630 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine wohlwollende und an objektiven Maßstäben ausgerichtete Beurteilung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausstellen. Dieses Zeugnis muss am letzten Arbeitstag ausgestellt werden.
Grüße Almut
Dieses Zeugnis muss am
letzten Arbeitstag ausgestellt werden.
Mag zwar wie Korinthek… aussehen, aber es muß dem AN am letzten Tag des rechtlichen Bestehens des Arbeitsverhältnisses ausgestellt werden. Das ist nicht ganz das gleiche. Bzgl eines qualifizierten Arbeitszeugnisses muß man zudem beachten, daß der AN es auch rechtzeitig angefordert haben muß.
Wann muss ein AG ein Arbeitszeugnis ausgestellt haben?
Bzw., innerhalb welcher Zeit muss der ehemalige AN das Zeugnis
anmahnen, damit er seinen Anspruch darauf nicht verliert?
Für ein qualifiziertes Zeugnis hat das BAG 10 Monate ausreichen lassen, um den Anspruch zu verfristen.
BAG 17.2.1988 - 5 AZR 638/86
Und Achtung: in der Regel ist das eine Holschuld
Gruß
Peter
Bzgl eines
qualifizierten Arbeitszeugnisses muß man zudem beachten, daß
der AN es auch rechtzeitig angefordert haben muß.
Und genau da setzt eben meine Frage an. In dem angedachten Fall könnte es so sein, dass um das Zeugnis nach Ende des Vertrages mehrmals mündlich beim AG persönlich als auch über Dritte (Anruf in der Firma, Auftrag an ehemalige Kollegen, dem AG verschiedenes zu übermitteln) gebeten wurde. Es könnte aber bisher immer Vertröstungen gegeben haben, dass das Ausstellen des Zeugnisses aus internen Gründe einfach noch eine Weile dauern würde.
Der ehemalige AN würde ungerne deutlich anmahnen (persönliche Gründe), aber selbstverständlich den Anspruch auf das Zeugnis nicht verwirken wollen.
Deswegen die Frage danach, wann so eine Anforderung rechtzeitig ist.
Kann man sich auf die 10 Monate im anderen Antwortposting denn in etwa verlassen? Also, dass solche Fälle normalerweise alle ähnlich gehandhabt werden vor Gericht?
Ich nehme an, dass nur eine schriftliche Anforderung Sinn macht?
Deswegen die Frage danach, wann so eine Anforderung
rechtzeitig ist.
Kann man sich auf die 10 Monate im anderen Antwortposting denn
in etwa verlassen?
Nein, so hat der Peter Kladee das ganz bestimmt nicht gemeint. Das BAG hat in diesem Urteil meines Wissens nach auch nur eine Verwirkung nach 10 Monaten angenommen und nicht eine Verwirkung vor 10 Monaten ausgeschlossen! Desweiteren zeigen andere Urteile, daß ein guter Richtwert so zwischen 3-6 Monaten liegt, es aber immer vom Einzelfall abhängig bleibt. Das eine Gericht entscheidet so, das andere so (LAG Mainz z.B. „sprach“ von 5-10 Monate). Ich rate immer dazu, sich lieber an der 3-6-Monate-Frist zu orientieren. Zudem beachte man unbedingt tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen, die sich auch auf den Zeugnisanspruch erstrecken können. Dann kann der Anspruch vor der Verwirkung schon verfallen sein…
Ich nehme an, dass nur eine schriftliche Anforderung Sinn
macht?
Wenn das überhaupt was bringt. Zumindest in Hinblick auf Verwirkung und Ausschlussfrist ein sinnvoller Zug. Man kann auch direkt klagen oder einen Rechtsanwalt einen netten Brief schreiben lassen.