Hallo
Das gute daran
ist, dass die Arbeitsgerichte eine Beratung anbieten.
Nö. Nie und nimmer! Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim ArbG, Klagen zu Protokoll zu nehmen und den gewünschten Prozeß sachgerecht in die Wege zu leiten.
Machen
se zwar nicht gern, sind aber dazu verpflichtet.
Ganz im Gegenteil, sie würden sich damit strafbar machen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist die eigentliche, tiefer gehende und umfassende Rechtsberatung alleine den RA, für Gewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaften und für AG den AGverbänden vorbehalten.
Inhalt ist
die Auskunft über die Rechtslage.
Nö, Inhalt ist die Forumlierung der Klage. Die Rechtsantragsstelle ist nicht in der Lage und nicht berechtigt, dem Rechtsuchenden oder AN eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne zu geben!
Grund des Ganzen: Das
Arbeitsrecht ist dafür da, die Arbeitnehmer zu schützen.
Nö, Arbeitsrecht ist dafür da, Recht zu sprechen. Da darf und wird niemand bevorzugt „geschützt“.
Also versuch´s mal mit dem Schreiben inkl. dem Hinweis auf den
§ und dem Arbeitsgericht,
Vielleicht sollte uns die gute Nadine erst einmal verraten, wann Sie das erste mal nachweislich ein Zeugnis angefordert hat? Zudem, soweit dies nicht mehr als sechs Monate nach Beschäftigungsende war, würden mich vertragliche Ausschlussfristen und deren Wortlaut interessieren.
Sonst erlebt Nadine vor dem Arbeitsgericht noch eine böse Überraschung…
Gruß,
LeoLo