Arbeitszeugniss

Moin liebe Wissenden,

ich arbeite nun bereits seit 2 Jahren in einer anderen Firma. Ich habe bereits 3x schriftlich um ein Arbeitszeugniss der vorherigen Firma gebeten. Nix rührt sich. ich kenne den Grund, der hier aber keine Rolle spielt. Meine Frage ist nun, ist der Arbeitgeber verpflichtet, eins auszustellen und wenn ja, wie sollte ich vorgehen und auf welchen Paragraphen kann ich mich berufen.

Danke im voraus

LG Nadine

hallo.

Meine Frage ist nun, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, eins auszustellen

ja.

auf welchen Paragraphen kann ich mich
berufen.

§630 bgb.

gruß

michael

Moin Michael,

vielen Dank für deine Antwort.
Ich weiß nur noch nicht so recht, wie ich auf den alten Chef noch Druck ausüben kann. Nach den ganzen Aufforderungen könnte ich jetzt eben nur noch den Paragraphen in das Schreiben einbinden. Ob das was nützt, bezweifel ich schon fast. Was bleibt mir also noch ?? Einen Anwalt aufsuchen, der ein Schreiben verfasst ?? Kostet sicher dann einiges…

Grübelgrüße
Nadine

Hallo,
es ist einklagbares Recht vorm Arbeitsgericht. Das gute daran ist, dass die Arbeitsgerichte eine Beratung anbieten. Machen se zwar nicht gern, sind aber dazu verpflichtet. Inhalt ist die Auskunft über die Rechtslage. Grund des Ganzen: Das Arbeitsrecht ist dafür da, die Arbeitnehmer zu schützen.

Also versuch´s mal mit dem Schreiben inkl. dem Hinweis auf den § und dem Arbeitsgericht,
Andreas

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Hallo

Das gute daran
ist, dass die Arbeitsgerichte eine Beratung anbieten.

Nö. Nie und nimmer! Es ist die Aufgabe der Rechtsantragsstelle beim ArbG, Klagen zu Protokoll zu nehmen und den gewünschten Prozeß sachgerecht in die Wege zu leiten.

Machen
se zwar nicht gern, sind aber dazu verpflichtet.

Ganz im Gegenteil, sie würden sich damit strafbar machen. Nach dem Rechtsberatungsgesetz ist die eigentliche, tiefer gehende und umfassende Rechtsberatung alleine den RA, für Gewerkschaftsmitglieder den Gewerkschaften und für AG den AGverbänden vorbehalten.

Inhalt ist
die Auskunft über die Rechtslage.

Nö, Inhalt ist die Forumlierung der Klage. Die Rechtsantragsstelle ist nicht in der Lage und nicht berechtigt, dem Rechtsuchenden oder AN eine Rechtsberatung im eigentlichen Sinne zu geben!

Grund des Ganzen: Das
Arbeitsrecht ist dafür da, die Arbeitnehmer zu schützen.

Nö, Arbeitsrecht ist dafür da, Recht zu sprechen. Da darf und wird niemand bevorzugt „geschützt“.

Also versuch´s mal mit dem Schreiben inkl. dem Hinweis auf den
§ und dem Arbeitsgericht,

Vielleicht sollte uns die gute Nadine erst einmal verraten, wann Sie das erste mal nachweislich ein Zeugnis angefordert hat? Zudem, soweit dies nicht mehr als sechs Monate nach Beschäftigungsende war, würden mich vertragliche Ausschlussfristen und deren Wortlaut interessieren.

Sonst erlebt Nadine vor dem Arbeitsgericht noch eine böse Überraschung…

Gruß,
LeoLo

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Moin LeoLo,

Vielleicht sollte uns die gute Nadine erst einmal verraten,
wann Sie das erste mal nachweislich ein Zeugnis angefordert
hat?

Das 1. mal war gleich nach der Kündigung. In dem Schreiben ging es um Abfindung und wie und wann ich meine Arbeitsklamotten abgeben soll.
Eine Abfindung hat er gezahlt. Auf das Schreiben hat er allerdings nie reagiert. Die anderen male könnte ich nur beweisen, das ich den Brief in seinen Briefkasten gesteckt habe, mehr leider nicht.
Zudem, soweit dies nicht mehr als sechs Monate nach

Beschäftigungsende war, würden mich vertragliche
Ausschlussfristen und deren Wortlaut interessieren.

Den Arbeitsvertrag könnte ich nochmal durchstöbern, soweit mir bekannt ist, wurde dort aber kein Recht auf Arbeitszeugniss ausgeschlossen. Könnte ich aber übernächstes Wochenende nachsehen.

Sonst erlebt Nadine vor dem Arbeitsgericht noch eine böse
Überraschung…

Das möchte ich aber sicher nicht. Eigentlcih möchte ich es auch nicht vors Arbeitsgericht ziehen, denn für einen Anwalt fehlt mir sicher die Kohle.:

LG Nadine

Hallo Nadine

Mal ganz kurz in einem Rundumschlag:

Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis entsteht, sobald Du eins beantragst.

Der Anspruch verjährt theoretisch nach drei Jahren.

Der Anspruch kann vorher verwirken. Die Verwirkung ist gesetzlich nicht geregelt, dürfte nach der Rechtssprechung aber spätestens nach sechs Monaten Untätigkeitszeitraum eintreten.

Der Anspruch kann durch eine Ausschlussfrist verfallen. Ob eine vertraglich (AV, TV) vereinbarte Ausschlussfrist sich auch auf den Zeugnisanspruch erstreckt, ist anhand der konkreten Formulierung zu prüfen. Durch Geltendmachung des Anspruchs Deinerseits, hast Du natürlich erst einmal die Verwirkung oder das Verfallen des Anspruchs verhindert. Ob dann später Dein Anspruch aufgrund weiterer Untätigkeit verfallen ist, müßte man anhand der genauen Details ermitteln. Zu beachten bei vertraglichen Ausschlussfristen sind zudem insbesondere doppelte Ausschlussfristen. Hierbei muß die Partei erst den Anspruch binnen xy Monaten überhaupt geltend machen und dann, wenn die Gegenpartei nicht reagiert oder den Anspruch verneint, binnen weiterer xy weiteren Monaten gerichtlich geltend machen, sonst ist er trotzdem verfallen.

Gruß,
LeoLo

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