Arbeitszimmer 98

Betr.: Arbeitszimmer für 1998

Wie ist diese Rechtslage nun zu verstehen:
2. Auf 2.400 DM begrenzter Abzug
[Rn. 4] Ist das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, dürfen die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insgesamt nur bis zu 2.400 DM je Wirtschaftsjahr bzw. Veranlagungszeitraum als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers
a) mehr als die Hälfte der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit beansprucht (Zeitgrenze) oder
b) für die betriebliche oder für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

[Rn. 13] Der Steuerpflichtige muß konkret darlegen, daß ein anderer Arbeitsplatz für die jeweilige betriebliche oder berufliche Tätigkeit nicht zur Verfügung steht. Der Arbeitnehmer kann dies durch eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers belegen.

Einerseits schreibt „mein“ Verlag, l t. diesem Schreiben ( unter Tz. 20 ) kann ich Arbeitsmittel absetzen. Andererseits kann ich einen Raum ( bzw. die entsprechenden Kosten wie Miete usw. ) nicht mit absetzen. Aber es steht doch unter Rn 13 doch so da, als würde ich das doch können oder? Wie ist was nun zu verstehen…? Leider hat das BVerfG und der BFH in mehreren Urteilen zu dieser Sache kein Urteil für Ledige gefällt. Wer kann Sachdienliche Hinweise geben ?

MFG Andreas

Hi Andreas,
der BFH hat noch kein Urteil für Ledige gefällt, weil es keinen Grund dafür gibt.
Oder kannst du mir erklären, warum für einen Ledigen eine andere Regel in Bezug auf Arbeitszimmer gelten soll als für Verheiratete?

Gruß
Peter

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]