Hallo,
mal angenommen folgende Situation: Mann, Frau und 1 Kind (der Frau). Der Mann und die Frau sind nicht verheiratet.
Der Mann hat einen festen Job und hat auch einen Nebengewerbe (Arbeit von zuhause aus am Computer).
Die Wohnung hat 3 Zimmern.
Wenn eine Wohnung als Arbeitszimmer eingerichtet und auch so verwendet wird, kann man da anteilig die Miete und andere Nebenkosten absetzen?
Die Frage kommt aus deshalb weil es ja 3 Personen in der Wohnung gibt.
Frage 1:
Unter den bis jetzt beschriebenen Umständen, wird das Finanzamt akzeptieren dass die 3 Personen in 2 Zimmern leben und das dritte Zimmer nur als Arbeitszimmer benutzt wird?
Weiß eigentlich das Finanzamt wieviele Personen in der Wohnung wohnen? (Sie sind natürlich alle 3 dort angemeldet. Geht das aber das Finanzamt was an?) Der Vertrag für die Wohnung läuft (nur) auf dem Mann.
Frage 2:
Angenommen das Kind (17 Jahre) geht zur Schule im Ausland (Schule mit Internat) und ist eigentlich nur an Wochenenden und die Hälfte der Ferien anwesend. (Er ist aber bei der Adresse angemeldet).
Macht das die Sache gegenüber dem FA glaubwürdiger?
Übrigens, spielt irgendwo das Verhältniss zwischen dem Einkommen vom festen Job und dem von Nebengewerbe eine Rolle? Das Nebengewerbe bringt vielleicht noch 10-20% dazu, wenn man alle Kosten abgezogen hat.
Was für Varianten und Möglichkeiten (für die Absetzung des Arbeitszimmers) gebe es in so einer (hypothetischen) Situation?
Hallo,
mal angenommen folgende Situation: Mann, Frau und 1 Kind (der
Frau). Der Mann und die Frau sind nicht verheiratet.
Der Mann hat einen festen Job und hat auch einen Nebengewerbe
(Arbeit von zuhause aus am Computer).
Die Wohnung hat 3 Zimmern.
Wenn eine Wohnung als Arbeitszimmer eingerichtet und auch so
verwendet wird, kann man da anteilig die Miete und andere
Nebenkosten absetzen?
Übrigens, ich habe mich da vertippt. Es heißt: „wenn ein Zimmer der Wohung als Arbeitszimmer verwendet wird.“ und nicht „wenn eine Wohnung als Arbeitszimmer verwendet wird“.
also da ich aus österreich komme, kann ich dir nur einen hinweis bzgl des österreichischen steuerrechts geben, müsste aber in deutschland so ähnlich aussehen, in ö ist ein arbeitszimmer gem § 20 (1) Z 2 lit d EStG keine abzugsfähige Aufwendung (Betriebsausgabe), ausgenommen das arbeitszimmer würde den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bilden…
vll hilft dir das etwas weiter
lg kungfu
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Hinweise zum österreichischen Steuerrecht helfen !!niemals!! bei der Rechtsfindung im deutschen Steuerrecht. Es gibt keine Analogien oder Abhängigkeiten.