Arbeitszimmer als Abstellraum

Ich arbeite ausschließlich von zu Hause aus und habe mir daher das kleinste Zimmer der Wohnung als Arbeitsplatz eingerichtet. Da in der Wohnung ansonsten wenig Stauraum zur Verfügung steht, lagere ich dort auch seltener benutzte Dinge, wie Konserven, Wasserkisten und ein Teil der Bettwäsche. Abgesehen davon, dass diese Dinge dort „unbenutzt“ stehen, wird das Zimmer ausschließlich zum Arbeiten genutzt. Gibt eine Chance den Raum trotzdem zumindest teilweise abzusetzen?

Voraussetzung ist eine fast ausschließliche berufliche Nutzung, die Grenze liegt bei 90 %. Eine Aufteilung ist nicht möglich („Arbeitsecke“). Wenn also die Lagerung von Konserven weniger als 10 % der Nutzung ausmacht, kannst du das Arbeitszimmer ansetzen, wenn es z.B. 20 % sind, dann bist du raus.

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Wie ist diese „Nutzung“ denn definiert? Genutztes Volumen? Genutzte Grundfläche? Welche Rolle spielt die Nutzungsdauer?

Die offiziellen Zahlen hast Du ja schon bekommen. Es stellt sich aber natürlich auch die Frage, wie das in der Praxis aussieht, wenn tatsächlich mal jemand nachforschen sollte. Ist das ein Arbeitszimmer, in dem „zufällig gerade in diesem Moment“ ein paar andere Dinge stehen, die man erklären kann, oder ist das ein entsprechend eingerichteter Abstellraum mit gut gefüllten Lagerregalen rundum, in den man eine Arbeitsplatte und einen Stuhl gequetscht hat? Wenn der Gesamteindruck eines Arbeitszimmers stimmt, wird man mit ± 10% Fremdnutzung kaum Ärger bekommen. Ist der Gesamteindruck so, dass man problemlos eine auf Dauer angelegte, ganz erhebliche Fremdnutzung erkennen kann, handelt man sich Ärger ein.

BTW: Eine angebrochene Wasserkiste würde ich als unproblematisch ansehen, da man ja auch bei der Arbeit durchaus mal Durst hat und etwas trinken möchte. Ein Monatsvorrat an Familienpackungen Fertiggerichte vermittelt natürlich einen ganz anderen Eindruck.

Forscht denn in der Praxis dort tatsächlich jemand nach?
Habe noch nie gehört, dass das Finanzamt das bei jemandem kontrolliert hätte.

Gruß,
Steve

Nicht näher. Ich würde im Zweifel zunächst nach Flächenanteilen aufteilen. 15 qm Arbeitszimmer, darin ein Regal von 1 qm für die Lagerung von Vorratsdosen, 6,67 %.

Aber vorher würde ich mir noch ansehen, ob nicht bereits der BFH in seiner unermesslichen Weisheit eine vergleichbare Entscheidung getroffen hat :upside_down_face:

Wenn ich beispielsweise ein Arbeitszimmer an Weihnachten kurz umräume, eine Campingliege reinstelle und Besuch darauf schlafen lasse, dann könnte man ggf. auf die zeitlichen Nutzungsanteile abstellen. Aber natürlich nicht, wenn ich dauerhaft eine Liege im Arbeitszimmer vorhalte.

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Doch, so etwas kommt schon vor. Früher häufiger, aber manchmal machen die Finanzämter auch heutzutage durchaus noch Vor-Ort-Besichtigungen.

Ich dachte, dass man genau dies sogar darf. Aber ist zum Glück nicht mein Problem.

Was glaubst Du wohl, wo die ganze Rechtsprechung zum Thema herkommt :wink:

Ein Sofa sollte unschädlich sein. Wenn aber dem Raum das Gepräge eines Gästezimmers gegeben wird, dann wird dies schädlich sein. Muss man im Zweifel einzelfallbezogen entscheiden.

Weil ich gerade die neu veröffentlichte Liste der 2021 zu erwartenden Entscheidungen des BFH durchgesehen habe:

Die Frau wurde tatsächlich überrumpelt und ärgert sich nun dermaßen, dass sie sich bis zum BFH hochklagt. Du siehst, so etwas kommt wirklich vor!

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Servus,

da machte ein Fall in den 1990er Jahren Furore, als jemand sein als Arbeitszimmer deklariertes Gästezimmer durch die Instanzen geklagt und zuletzt vom BFH Recht bekommen hatte: Die Liege diene beruflichen Erfordernissen, weil der StPfl im Rahmen seiner Tätigkeit ab und zu eigene und fremde Gedankengänge verfolgen müsse, die so komplex seien, dass ihm das nur im Liegen möglich sei.

Der Mann war von Beruf Richter…

Ich hab das Urteil jetzt nicht gesucht - es war immerhin sowohl im Tenor als auch in der Begründung so geschickt formuliert, dass sich daraus keine grundsätzliche Unschädlichkeit einer Liege für das steuerlich geltend gemachte Arbeitszimmer ableiten ließ.

Schöne Grüße

MM