Arbeitszimmer bei Eigentum absetzen

Hallo,

wenn ein Arbeitszimmer steuerlich abgesetzt wird, kann es in das Betriebsvermögen übergehen.

Was kann alles abgesetzt werden, ohne dass das Arbeitszimmer in das Betriebsvermögen übergeht?
Können Schuldzinsen für Hauskredite abgesetzt werden oder geht dann das Arbeitszimmer automatisch in Betriebsvermögen über?
Können laufende Ausgaben wie Strom, Wasser, Heizung, Grundbesitzabgaben, Hausverwaltungskosten, Gebäudeversicherung etc. (natürlich anteilig) abgesetzt werden, ohne dass das Arbeitszimmer in Betriebsvermögen übergeht?

Ich bin gespannt auf die Antworten.

Viele Grüße
Ricarda

Hallo,

um welche Tätigkeit handelt es sich ?

Unter Umständen ist ein Arbeitszimmer in einem reinen Wohngebiet nicht erlaubt. Also erst einmal beim Bauamt nachfragen.

Was kann alles abgesetzt werden, ohne dass das Arbeitszimmer
in das Betriebsvermögen übergeht?
Können Schuldzinsen für Hauskredite abgesetzt werden oder geht
dann das Arbeitszimmer automatisch in Betriebsvermögen über?

nein

Können laufende Ausgaben wie Strom, Wasser, Heizung,
Grundbesitzabgaben, Hausverwaltungskosten, Gebäudeversicherung
etc. (natürlich anteilig) abgesetzt werden, ohne dass das
Arbeitszimmer in Betriebsvermögen übergeht?

ja

Ich bin gespannt auf die Antworten.

Viele Grüße
Ricarda

Vielen Dank für die Antwort. Es geht um Lektoratstätigkeiten, das ist in einem Wohngebiet erlaubt.

Also Schuldzinsen sind nicht absetzbar, der Rest schon. Das ist eine hilfreiche Antwort.

Auch Darlehenszinsen können anteilig für Büro abgesetzt werden.

Alle Kosten die sich auf das gesamte Haus beziehen anteilig,
z.B. auch Renovierungskosten für Haus und Garage, wie z.B. Dachdämmung, Dach usw.

zusätzlich alle Kosten zu 100 % die für die Renovierung (Malerarbeiten, Bodenbelag, Möbel usw) des Büros ausgegeben werden.

Gruß Merger

Danke!

Hallo,

Es sollte wirklich geprüft werden ob notwendiges Betriebsvermögen vorliegt oder nicht.Die Beurteilung ob BV vorliegt oder nicht hat nichts mit den Aufwendungen zu tun die man geltend machen kann.

Hallo,
es soll kein Betriebsvermögen vorliegen, weil das bei Geschäftsaufgabe steuerlich ungünstig sein könnte.
Aber es sollen natürlich die Kosten, die entstehen, abgesetzt werden können. So wie es bei Mietobjekten ja auch der Fall ist. Frage war halt, was zählt zu den Kosten.
Viele Grüße
Ricarda

Servus,

wenn es sich um notwendiges Betriebsvermögen handeln sollte, gibt es keine Option: Dann ist es halt Betriebsvermögen, mit allen Konsequenzen. Wobei die grundsätzliche Angst vor künftigen Entnahmegewinnen aus der Zeit stammt, als die Verkehrswerte von Grundstücken so gut wie überall konstant oder steigend waren. Das ist heute vorbei, so dass man verschiedene mögliche Wertentwicklungen für die konkrete Lage in die Überlegung einbeziehen und eventuell überhaupt keine Bedenken wegen einer künftigen Entnahme haben muss, zumal die AfA in der Regel nicht dramatisch hoch sein wird.

Grundstücke und Grundstücksteile, die ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke des Stpfl. genutzt werden, gehören regelmäßig zum notwendigen Betriebsvermögen.

Einzelheiten in Abschnitt 4.2 EStR

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo!

Ist §8 EStDV bekannt? Für ein Arbeitszimmer könnte das greifen.

Gruß

derschwede77

Ja, danke, ist bekannt. Der Wert liegt allerdings drüber.

Viele Grüße
Ricarda

Hmm, das verwirrt mich jetzt. Also kann man doch nichts absetzen?

Es ist hier schon damit zu rechnen, dass Grundstück und Haus an Wert zunehmen.

Viele Grüße
Ricarda

Servus,

meine Anmerkung bezieht sich nicht darauf, was man „absetzen“ kann, sondern darauf, dass es - wie West12 schon geschrieben hat - einen Unterschied zwischen notwendigem und gewillkürtem Betriebsvermögen gibt. Falls notwendiges Betriebsvermögen vorliegt, kann man nicht entscheiden, ob es zum Betriebsvermögen gehören soll oder nicht. Das geht bloß im Fall von gewillkürtem Betriebsvermögen.

Im übrigen gilt, was schlauelia gesagt hat: Das Fällchen müsste mit allen gegebenen Werten und mit vollständiger Kenntnis des Sachverhaltes gerechnet werden, wenn man unter den möglichen Gestaltungen eine empfehlen wollte. Das kann ein Forum nicht leisten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

wenn gar nichts abgesetzt wird, kann auch nichts zum notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden. Nur darauf zielte meine Frage ab: Was kann abgesetzt werden (von nichts bis beispielsweise Heizkosten), ohne dass man Gefahr läuft, notwendiges Betriebsvermögen zu haben?

Durchgerechnet werden sollte da nichts.

Viele Grüße
Ricarda

Ei Servus,

wenn gar nichts abgesetzt wird, kann auch nichts zum
notwendigen Betriebsvermögen gerechnet werden.

das ist nicht richtig. Richtig ist: Es fällt dann nicht ohne weiteres auf, wenn notwendiges Betriebsvermögen vorliegt.

Aber ich vergaß: Deine Vorgabe ist ja, dass nicht die optimale Gestaltung bestimmt werden soll. Vergessen wir das also und bleiben ganz brav bei der Aufgabenstellung, so eigenartig sie auch sein mag.

  • Ein betrieblich genutztes Zimmer in einer Wohnung braucht dann nicht zum Betriebsvermögen gerechnet werden, wenn sein anteiliger Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks oder nicht mehr als 20.500 € ausmacht. In diesem Fall können alle anteiligen Aufwendungen für das Gebäude als Betriebsausgaben oder als Aufwendungen angesetzt werden, ohne dass sich daraus irgendwelche späteren Konsequenzen für Entnahmegewinne ergäben. Alle heißt alle, einschließlich AfA, Finanzierung etc. etc.

  • Wenn das Zimmer aus anderen Gründen nicht zum Betriebsvermögen zählt, fallen weg: Alle anteiligen Raumkosten, AfA, Finanzierungskosten etc. etc.; Betriebsausgaben oder betrieblicher Aufwand sind dann bloß die Kosten für die betrieblich genutzten Einrichtungsgegenstände und für betriebliche Zwecke bezogene Leistungen wie Strom, Telefon etc.- diese dann freilich nicht flächenanteilig, sondern nach geeigneten objektiv nachvollziehbaren Kriterien zugerechnet.

Disclaimer: Dass bei dieser Betrachtungsweise nicht zwingend die beste Lösung herauskommt, sei noch einmal ausdrücklich betont.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder
- der beste Aufgabeverlustrechner der Welt - klein, grundgescheit und ziemlich dick -

Hmmm, da fällt mir noch was anderes ein: Arbeitszimmer dürfen doch keine Durchgangszimmer sein. Wenn es nun eins ist, ist es dann kein notwendiges Betriebsvermögen? Und könnte dann dennoch entsprechend Strom etc. flächenanteilig abgerechnet werden (ich wüsste nicht, wie der Anteil sonst festgelegt werden könnte)?

Die optimale Gestaltung zu berechnen, fällt mir schwer. Da müsste man doch in die Zukunft schauen können: Wertentwicklung des Hauses, wird irgendwann in eine Festanstellung gewechselt oder die Selbstständigkeit aus anderen Gründen aufgegeben.
Ich habe dazu einen Steuerberater gefragt, der sich da nicht rantrauen wollte.

Viele Grüße
Ricarda

Servus,

die Sache mit dem Durchgangszimmer wurde durch den BFH meines Wissens zweimal behandelt: In BFH v. 18.10.1983 wurde sozusagen die Grundlage mit der Argumentation gelegt, dass durch die wechselnde Häufigkeit der Benutzung eines solchen Durchgangsraumes eine zutreffende Aufteilung der Aufwendungen ausgeschlossen ist. In BFH v. 19.08.1989 wird das insofern relativiert, als ein Durchgangsraum, der nur gelegentlich durchquert wird, um einen Raum zu erreichen, der auch anders zugänglich ist, durchaus Arbeitszimmer sein kann.

Wie auch immer: Die Begründung, warum ein Durchgangsraum kein Arbeitszimmer sein kann, macht deutlich, dass ein solcher Raum weder Betriebsvermögen sein kann, noch irgendwie anders den Ansatz von Raumkosten für betriebliche Nutzung oder als Werbungskosten bei N- oder V-Einkünften möglich macht.

(Ich wüsste nicht, wie der Anteil sonst festgelegt werden könnte)?

Hier ist der Steuerpflichtige gefragt. Solange er den taktischen Vorteil der Offensive hat, kann er jede Methode anwenden, die objektiven Kriterien folgt und nachvollziehbar ist, z.B. auch eine gewissenhafte Schätzung anhand der Leistung und Betriebsdauer der eingesetzten Geräte.

Da müsste man doch in die Zukunft schauen können:

Ja, Planung unter Unsicherheit ist immer ganz spannend. Es ist allerdings überraschend, mit welcher Präzision man solche Situationen (die in der Unternehmensplanung ja die Regel sind) in den Griff kriegen kann, wenn man nur mal drei Alternativen (bester/schlechtester/wahrscheinlicher Fall) rechnet. Am Hübschesten ist das natürlich dann, wenn von der Art der selbständigen Tätigkeit her vorneweg von einem Verlust aus Betriebsaufgabe ausgegangen werden kann, der den eventuellen Entnahmegewinn neutralisiert - normal etwa bei Handelsgeschäften, aber auch bei Betriebsaufgabe innerhalb der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit relativ hohen AHK, die durch die Betriebsaufgabe leicht einen Teilwert in der Nähe von Null deutlich unterhalb des Buchwertes erreichen.

Nun, irgendwann in den kommenden Wochen kommen dustere, fröstelige November- und Dezemberwochenenden, wo sich der StB mit einem Fläschlein Highland Malt oder einem guten Lemberger an den Kamin verziehen kann und ein bissel daran rumzuzeln, ohne dass ers so genau nimmt mit der verstreichenden Zeit - trauen wird er sich, denke ich, schon - bloß wenn man da alle Variablen definieren will, gehen schnell ein paar Stündlein herum, die nach Zeitgebühr abgerechnet leicht alle damit erreichten Vorteile wieder ins Gegenteil verkehren.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo Blumepeder,

vielen Dank für die vielen umfangreichen Antworten. Dann werde ich mal schauen, ob ich meinen Steuerberater mit einem leckern Getränk zu einer Berechnung animieren kann. Meist hat er eher chronischen Zeitmangel (was man bei den langen Telefongesprächen über dies und das aber nicht merkt).

Also, herzlichen Dank noch einmal und viele Grüße
Ricarda