Arbeitszimmer/Büro

Guten Morgen,

ich habe mich im Oktober nebenberuflich selbstständig gemacht und verstehe noch nicht ganz, wie ich mein Büro geltend machen kann. Das Thema „Arbeitszimmer“ kann doch nur angesetzt werden, wenn ich als Arbeitnehmer viel zu Hause arbeite, oder? Andererseits habe ich auch wieder gelesen, dass man es bei nebenberuflicher Selbstständigkeit auch angeben kann/muss. Oder ist es richtig, wenn ich die Miete anteilig fürs Büro angebe?

Gruß

Nina

Hallo Nina,

Das Thema „Arbeitszimmer“ kann doch nur angesetzt
werden, wenn ich als Arbeitnehmer viel zu Hause arbeite, oder?
Andererseits habe ich auch wieder gelesen, dass man es bei
nebenberuflicher Selbstständigkeit auch angeben kann/muss.

Das Thema häusliches Arbeitszimmer ist in 4 (5) Nr 6b EStG behandelt, systematisch also weit vor 8 (WK) und 13 (Beginn der einzelnen Einkunftsarten). Warum also nur bei N-Einkünften?

Die Beschränkung nach 4 (5) Nr 6b Satz 3 EStG gilt für Dich, auch wenn Du im Nebenjob ausschließlich in diesem Zimmer arbeitest, weil es sich dann immer noch nicht um den „Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit“ handelt.

Im Rahmen dieser Beschränkung nicht nur Miete, sondern anteilige Raumkosten insgesamt (flächenanteilig).

Einrichtungsgegenstände unabhängig davon nach zurechenbarem Anteil der beruflichen Nutzung, also in der Regel 100 oder Null v.H… Ausnahme PC & Peripherie, dort wird vereinfachend 50:50 auch ohne Nachweis akzeptiert.

Frohes Schaffen wünscht

MM

Hallo,

Bedingungen für den Werbungskostenabzug beim häuslichen Arbeitszimmer:
1.Das Arbeitszimmer darf so gut wie gar nicht privat genutzt werden. Die private Nutzung darf also höchstens 10% betragen.
2.Für die berufliche Tätigkeit, welche im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübt wird, steht,
a) dem Arbeitnehmer im Betrieb kein Arbeitsplatz zur Verfügung oder
b) der Arbeitnehmer erledigt mehr als 50% seiner Arbeit zu Hause.

Selbstständig im Nebenberuf
Bedingungen dafür:
1.) Reicht die Größe der Restwohnung für den normalen Wohnbedarf aus?
Wenn die Größe der Restwohnung für den normalen Wohnbedarf nicht ausreicht, besteht die Vermutung, dass der Steuerzahler das Arbeitszimmer auch privat in Anspruch nimmt. Folge: Es wird kein Arbeitszimmer anerkannt.

2.) Ist das Arbeitszimmer von den Privaträumen getrennt (kein Durchgangszimmer)?
Ein Arbeitszimmer innerhalb der Wohnung muss gegen die anderen Räume abgeschlossen sein, darf also kein galerieartiger Raum und auch kein Durchgangszimmer sein. Denn bei einem galerieartigen Raum und bei einem Durgangszimmer geht der Fiskus von einer privaten Mitbenutzung aus, die steurschädlich ist, unschädlich ist aber , wenn die Durchquerung des Arbeitszimmers zwar möglich , aber nicht notwendig ist, unschädlich ist auch, wenn das Arbeitszimmer ein Durgangszimmer zum Schlafzimmer ist. Unschädlich ist ferner, wenn das Arbeitszimmer ein „gefangener Raum“ ist, also nicht vom Flur aus betreten werden kann, unschädlich ist auch, wenn das Arbeitszimmer nur gelegentlich durchquert wird, um ein anderes Zimmer zu erreichen, oder wenn nur eine „Ecke“ des Arbeitszimmers betreten wird, um das Wohnzimmer zu erreichen.
Aber vielleicht hat Dein Arbeitszimmer einen Balkon, und dann paß auf: Der Balkon kann Deinem Arbeitszimmer den Garaus machen, wenn Du ihn oft privat benutzt, dadurch das Arbeitszimmer privat durchquerst und dies auch noch lauthals kundtust.

3.) Ist die Einrichtung berufsbezogen und funktionell?
Sprich ist es eindeutig für eine berufliche Nutzung. Dabei ist Luxus durchaus erlaubt. Es sollten also im Arbeitszimmer möglichtst nur Arbeitsmittel vorhanden sein, das heisst, nur Gegenstände , die ausschließlich oder doch weitaus überwiegend beruflich verwendet werden. Gegenstände, die keine Arbeitsmittel sind, wie z.B. Stereoanlage, ein Fernsehr, im Arbeiszimmer aufbewahrte private Bücher oder selten getragene Kleidung lassen aus fiskalischer Sicht auf eine private Nutzung des Zimmers schließen. Allerdings , je intensiver ein Arbeiszimmer beruflich genutzt wird, um so weniger Bedeutung haben private Gegenstände, die sich im Arbeitszimmer befinden.
Überigens: Als Arbeitsmittel gelten auch Liege und Klappcouch. Sie sind inzwischen als Arbeitsmittel (Entspannungsmittel) anerkannt und somit für das Arbeitszimmer unschädlich, ja sogar ein Schaukelstuhl.

4.) Ist das Arbeitszimmer zwingend notwendig?
Das Arbeitszimmer wird nur dann als zwingend notwendig angesehen wenn
a) der Steuerzahler mehr als die Hälfte seiner gesamten beruflichen Arbeitszeit in dem Arbeitszimmer verbringt, oder wenn
b) kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

Noch ein Tipp wenn sich der Steuerprüfer ansagt:
Hat sich der Fiskalritter schriftlich mitgeteilt, dass er das Arbeitszimmer besichtigen möchte, schreibst Du ihm höflich zurück:

„Selbstverständlich können Sie mein Arbeitszimmer besichtigen. Da ich allerdings- genau wie Sie- berufstätig bin und mir extra einen Tag Urlaub nehmen müsste, möchte ich gerne vorher wissen, warum der Besuch notwendig ist. Eine Skizze von Wohnung und Arbeitszimmer liegt Ihnen vor, ebenso alle Belege für die entstanden Kosten. Da ich nicht davon ausgehe, dass Sie mir als einem ehrlichen Bürger mißtrauen und meine Angaben zur Ausstattung des Arbeitszimmers anzweifeln, bitte ich Sie, mir die noch offenen Fragen mitzuteilen, damit diese möglicherweise einfacher auf schriftlichem Wege beantwortet werden können.“
Oder Du bittest ihn, abends gegen 19 Uhr die Besichtigung vorzunehmen. Vielleicht kommst Du auf diese Weise noch mal davon.

Vielen Dank an Martin und Petra für die schnellen und ausführlichen Antworten!!

Das Zimmer ist abgetrennt von den Wohnräumen und nicht weiter privat genutzt, außer vielleicht für Wäsche oder so.

Was ich nicht verstanden habe, ist, ob § 4 (5) Nr 6b EStG mit der Beschränkung auf 1.250,- die Höchstgrenze im Jahr bildet oder ob ich anteilige Miete für diesen Raum als Betriebsaufwand ansetzen kann. Wenn ich einen Raum extra angemietet hätte, könnte ich diese Miete dann uneingeschränkt als BA angeben? Kann ich es hier nicht uneingeschränkt, weil es „häuslich“ ist? Ist das der Unterschied?

Da ich erst am 15.10.03 das Gewerbe angemeldet habe, müsste ich doch die Miete anteilig umrechnen, oder? Also 640,- Warmmiete/73 m2 x 13 m2 fürs Büro sind ca. 114,- pro Monat. Aufs Jahr gesehen würde ich so auf 1.368,- kommen, was ja über 1.250,- liegt. Was kann ich dann monatlich ansetzen? 104,-? Oder wie wird das gerechnet?

Schönen Dank schon mal für weitere Antworten.

Gruß

Nina

Hallo Nina,

Nur wenn dein Arbeitszimmer der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, also die Hauptarbeitsstätte, d.h. du verdienst dein Geld ausschließlich als Heimarbeiter, dann gehörst du zu denen die über die Höchstgrenze abschreiben dürfen. Nicht allerdings wenn du dieses nicht 100% benutzt um dein Geld zu verdienen. Leider.
Gruß
Petra

Da ich erst am 15.10.03 das Gewerbe angemeldet habe, müsste
ich doch die Miete anteilig umrechnen, oder? Also 640,-
Warmmiete/73 m2 x 13 m2 fürs Büro sind ca. 114,- pro Monat.
Aufs Jahr gesehen würde ich so auf 1.368,- kommen, was ja über
1.250,- liegt. Was kann ich dann monatlich ansetzen? 104,-?
Oder wie wird das gerechnet?

hi,

nein du kannst 2,5 x 114 EUR ansetzen, da insgesamt unter 1250 liegen. eine hochrechnung erfolgt nicht. ist zwar irgendwie „systemfremd“ aber wird in der tat so gemacht, da es sich um einen jahresbetrag handelt (sh. auch haushaltsfreibetrag etc.).

mfg vom

showbee