Arbeitszimmer im Haus der Eltern - Stromkosten?

Hallo,

eine Person hat als Studienreferendar ein Arbeitszimmer mit PC im Haus der Eltern. Miete für das Zimmer fällt somit nicht an, wie sieht es aber mit Strom- und Heizkosten aus? Der PC läuft oft Stunden am Tag, Licht usw. Das sind doch Werbungsosten, die vermutlich prozentual von den Strom/Heizkosten anzugeben sind? Auch wenn es keine Mietwohnung ist?

Fürs Finanzamt ist immer entscheidend, wer die „Aufwendungen“ hatte, wer also tatsächlich wirtschaftlich (finanziell) belastet ist. Vorliegend ist die Person nicht finanziell belastet. Es liegen somit keine Werbungskosten vor.
Verträge unter nahen Angehörigen (Eltern-Kind) unterliegen noch zusätzlichen Bestimmungen (Schriftform, zeitl. vor der Durchführung geschlossen UND tatsächlich durchgeführt). Da zumindest die Durchführung hier nicht stattgefunden hat (läßt sich natürlich am besten per Banküberweisung belegen) siehts zumindest nach der gesetzlichen Lage schlecht aus.

Ansonsten natürlich wie im der Rat „probieren geht über studieren“.

BARUL76

Nönö, die Person ist wirtschaftlich belastet. Das kann anhand entsprechender Quittungen nachgewiesen werden, die für die Zahlung von Kosten für Strom ausgestellt wurden (durch die Eltern). Diese sind datiert aus dem Jahr 2003. Muss man für so etwas einen SCHRIFTLICHEN VERTRAG schliessen??? In dem sich die Person verpflichtet, dass sie ihren Eltern die Stromkosten für das Arbeitszimmer ersetzt? Das kann ja wohl nicht wahr sein. Kann ich wirklich kaum glauben. Aber wir leben eben in Deutschland, da ist so ein Sch … wohl möglich? Woher willst du wissen, das so etwas vertraglich geregelt sein muss?

Hallo Michael,

die Schriftform ist meines Wissens für Verträge unter Angehörigen nicht generell vorgeschrieben, sie wird nur empfohlen, da klare und eindeutige Vereinbarungen verlangt werden.
Ansonsten muss der Vertrag noch zivilrechtlich wirksam sein, was auch bestimmte Formvorschriften nach sich ziehen kann.

Grüße
Chris

Gut, denn bei derartigen Verträen bedarf es nicht der Schriftform. Diese Norm müsste man mir erst noch zeigen.

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Hallo Diskutanten,

einer besonderen Norm für den Einzelfall bedarf es bei Verträgen unter Angehörigen nicht. Es reicht der General-Holzhammer § 42 AO, um in solchen Fällen faktisch die Beweislast umzukehren, nämlich dann mit der Frage: „Wieviel wärst Du bereit zu bezahlen, ohne dass Deine Verpflichtung in geeigneter Weise festgelegt und dokumentiert ist?“ Da sind die Grenzen der Vereinbarung per Handschlag dann schon recht eng gezogen.

Zu Verträgen zwischen Angehörigen gibt es umfangreiche höchstrichterliche Rechtsprechung, insbesondere bei Anstellungs- und Mietverträgen, aber sicherlich auf die Arbeitszimmer-Nebenkostenbeteiligung zumindest teilweise anwendbar. Ein Einspruchsverfahren ist im vorliegenden Fall nicht außergerichtlich zu gewinnen, also töjä.

Fazit: Was nützt es mir, wenn ich Recht habe, wenn das Recht bekommen mehr kostet als ich damit gewinnen kann?

Eine einfache, pragmatische Lösung, die in einer Viertelstunde getippt und unterschrieben ist, empfiehlt mit schönen Grüßen

MM

Eine einfache, pragmatische Lösung, die in einer Viertelstunde
getippt und unterschrieben ist, empfiehlt mit schönen Grüßen

…mein ehem. chef hat mal gesagt: …das finanzamt will immer schriftlich beschi… werden :smile:

gruß inder

Gut, denn bei derartigen Verträen bedarf es nicht der
Schriftform. Diese Norm müsste man mir erst noch zeigen.

So ist es. Wie Martin schreibt wird Dir das aber wenn sich das FA stur stellt nichts nützen, ausser Du streitest vor Gericht.
Also häng Dich weniger an irgendwelchen §en auf, sondern lies Martins Beitrag auch zwischen den Zeilen.

Grüße
Chris