Arbeitszimmer im Nebenerwerb

Allgemeine Frage:
Ein Mensch ernährt sich durch ein Angestelltenverhältnis und zusätzlich als Kleinunternehmer. Kann er ein häusliches Arbeitszimmer als Kleinunternehmer vollständig als Betriebsausgabe geltend machen (nach den derzeitigen Regeln)??
Irgendwie lese ich überall die Geschichte mit dem Mittelpunkt der Tätigkeit. Stellt sich in diesem Beispiel die Frage, ob die Summe beider Tätigkeiten oder jede einzeln gemeint ist…

Ein Mensch ernährt sich durch ein Angestelltenverhältnis und
zusätzlich als Kleinunternehmer. Kann er ein häusliches
Arbeitszimmer als Kleinunternehmer vollständig als
Betriebsausgabe geltend machen (nach den derzeitigen Regeln)?
Irgendwie lese ich überall die Geschichte mit dem Mittelpunkt
der Tätigkeit. Stellt sich in diesem Beispiel die Frage, ob
die Summe beider Tätigkeiten oder jede einzeln gemeint ist…

Hallo,

das häusliche Arbeitszimmer kann grundsätzlich als Betriebsausgabe abgezogen werden. Voraussetzung dafür ist, wie schon richtig bemerkt, dass der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit in diesem Arbeitszimmer liegt. Am Beispiel erklärt:

Der Nebenberuf wird ausschließlich im Home Office durchgeführt. Kundenbesuche und andere Tätigkeiten außer Haus sind eher die Ausnahme. Damit ist der Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit das Home Office und das häusliche Arbeitszimmer kann vollständig abgesetzt werden. Näheres dazu gibt es auch unter http://www.gruenderlexikon.de/ratgeber/nebenberuf-se….

Generell müssen die Einnahmen und Ausgaben aus dem Angestelltenverhältnis, sowie dem nebenberuflich geführten Unternehmen getrennt werden. Nur bei der Steuererklärung werden die Summen zusammen addiert, um die Steuer zu ermitteln. Doch um den Gewinn des Unternehmens zu berechnen, müssen die Betriebsausgaben, wie für das häusliche Arbeitszimmer, erst einmal abgezogen werden. Sonst würde zu viel Einkommen versteuert.

1250 Euro Grenze beachten
Hallo,

Damit ist der Mittelpunkt der
betrieblichen Tätigkeit das Home Office und das häusliche
Arbeitszimmer kann vollständig abgesetzt werden.

Vollständig?

Es klingt immer noch nach einem häuslichen Arbeitszimmer und ob es als Betriebsstätte angesehen werden kann, ist aus den Beschreibungen nicht direkt ersichtlich.

Im geschilderten Fall ist es ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist, sondern nur der betrieblichen.

Damit ist es abzugsfähig, es sollte jedoch die 1250 Euro Grenze gelten.

Viele Grüße
Frank

Welche Grenze?

Im geschilderten Fall ist es ein häusliches Arbeitszimmer, das
nicht Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ist,
sondern nur der betrieblichen.

Damit ist es abzugsfähig, es sollte jedoch die 1250 Euro
Grenze gelten.

Kannst Du das mal erklären? Mir ist keine 1250-Euro-Grenze für Betriebsausgaben bekannt - eine solche kenne ich nur bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit. Das ist mE aber etwas anderes, als hier gefragt wurde.

Lg,
Max

Hallo Max,

klar, ich möchte hierzu den Beitrag zitieren:

Doch um den Gewinn des Unternehmens zu berechnen, müssen die
Betriebsausgaben, wie für das häusliche Arbeitszimmer, erst einmal
abgezogen werden. Sonst würde zu viel Einkommen versteuert.

Wer in einer Konstruktion wie der genannten hier mehr als 1250 Euro als Ausgabe in der EÜR hat, bekommt das genau an dieser Stelle (Steuererklärung) entsprechend auf 1250 Euro gestutzt, was den Überschuss wieder entsprechend erhöht.

Kurz: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind zwar Betriebsausgaben, diese dürfen aber den Gewinn/Verlust nur innerhalb der besagten Grenzen/Regelungen beeinflussen.

Viele Grüße
Frank

Arbeitszimmer nach BVerfG 2010
Hi,

Irgendwie lese ich überall die Geschichte mit dem Mittelpunkt
der Tätigkeit. Stellt sich in diesem Beispiel die Frage, ob
die Summe beider Tätigkeiten oder jede einzeln gemeint ist…

Zunächst war Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2007, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in unbegrenztem Umfang nur noch abgezogen werden konnten, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Der vorher zulässige Abzug i.H.v. 1.250,-€ für zwei Varianten, nämlich „kein anderer Arbeitsplatz vorhanden“ und " mehr als 50% der Tätigkeit" wurden gestrichen.

Mit Urteil vom 29.7.2010 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass diese Einschränkung gegen die Verfassung verstösst. Im Jahressteuergesetz 2010 hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2007 (in offenen Fällen, d.h. Einspruch oder insoweit vorläufig) angeordnet, dass ein Abzug von maximal 1.250,-€ möglich ist, wenn kein anderer Arbeitsplatz vorhanden ist.

Da vom Bundesverfassungsgericht nicht beanstandet wurde, dass das Abzugsverbot auch auf die Fälle, in denen das Büro zu mehr als 50 % beruflich genutzt wird, aber nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (und ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht), hat der Gesetzgeber diese Abzugsmöglichkeit nicht wieder eingeführt. D.h. nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kann ein Abzug von 1.250,-€ beansprucht werden. Der unbeschränkte Abzug bei Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit blieb unverändert.

Ich hoffe, es ist jetzt klarer. Der Gesetzgeber macht es einem nicht einfach…

Schöne GRüße
C.