Arbeitszimmer Selbständigkeit

Guten Tag,

ich grüble bereits seit einiger Zeit über folgendem Problem und weiß jetzt auch nicht, ob das Steuer- oder das Versicherungsbrett die richtige erste Anlaufstelle sein könnte.
Angenommen ein nicht berufstätiger Ehegatte macht sich Selbstständig. Die Tätigkeit nimmt wöchentlich 14,5 h inklusive aller Nebentätigkeiten in Anspruch. Die Einkünfte würden 366€ betragen. Der sv-pflichtig angestellte Ehegatte verdient 800€ im Monat brutto.
Familienversicherung in der GKV fällt weg. Gut, oder auch nicht, ist halt so. GKV hätte logischerweise gerne den Höchstbetrag für freiwillig Versicherte Selbstständige. Das wären weit über 500€ inkl.Pflegeversicherung. Dann gibt es noch die Möglichkeit nach einer Mindestbemessungsgrenze um die 1.900€ Beiträge zu zahlen. Also über 300e. Oder aber bei nebenberuflicher Selbstständigkeit nach einer Bemessungsgrenze von ca. 850€ was so ca. 140€ Beitrag ausmachen würde.
Gelänge es nun Einkünfte unter 365€ zu gestalten, könnte wahrscheinlich auch das noch gespart werden.
Nun also die Frage für´s Steuerbrett: Stellt das Arbeitszimmer eines 14,5 h wöchentlich beruflich selbstständig tätigen Steuerpflichtigen das Zentrum seiner beruflichen Tätigkeit dar. Einer anderen als dieser Tätigkeit geht der/diejenige welche schließlich nicht nach. Gibt´s da irgendwelche Vorschriften, die Mindestzeiten (also absolut, nicht relativ) fordern? Könnten somit die Kosten für das Arbeitszimmer bei der Einkünfteermittlung berücksichtigt werden?

Vielen Dank für Eure Mühe.
Denn Rest der Frage werde ich dann im Versicherungsbrett stellen.

MfG
K.G. vuz

Schließe mich der Frage an
Dieses Problem interessiert mich auch sehr!
Die sonstigen Umstände wären etwas anders, aber im Prinzip bliebe es das gleiche Problem.
Auch dankbar für Antworten,
Ritterstern

Hallo,

ich verstehe die Frage nicht ganz. Der Begriff des Arbeitszimmers bzw. des häuslichen Arbeitszimmers spielt m. E. doch nur im Zusammenhang mit einer Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Rolle, wenn

a) er außer an seinem regelmäßigen Arbeitsplatz im Unternehmen auch zu Hause tätig ist oder
b) er bei seinem Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz hat und das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt.

Ein Selbständiger hat doch ein Büro, eine Praxis, einen Behandlungsraum oder was auch immer die richtige Bezeichnung sein mag. Die Kosten dafür müssten bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit voll abzugsfähig sein.

Im Übrigen, auch wenn die Frage zur Krankenversicherung an anderer Stelle auftaucht: Die Einkünfte des nebenberuflich Selbständigen entsprechen dem nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn (bei der erwarteten Höhe durch formlose Einnahmeüberschuss-Rechnung EÜR). Dazu addieren sich ggf. aber noch andere Einkünfte , z. B. aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung/Verpachtung.

In einem mir bekannten Fall fordert die GKV den letzten Einkommensteuerbescheid und legt denn dort ausgewiesenen Gewinn und die sonstigen Einkünfte bei der Prüfung der Familienverischerung zugrunde. Eine Familienversicherung blieb bislang bei durchschnittlichen Einkünften bis zu 345 €/Mt. bzw. 350 €/Mt. bestehen. Ich meine, das wären aktuell 360 €/Mt.

Gruß
Zemionow

.

Ein Selbständiger hat doch ein Büro, eine Praxis, einen
Behandlungsraum oder was auch immer die richtige Bezeichnung
sein mag. Die Kosten dafür müssten bei den Einkünften aus
selbständiger Tätigkeit voll abzugsfähig sein.

Und wieso soll der selbständig Tätige nicht vom häusichen Arbeitszimmer aus arbeiten können? Und wenn er das tut, unterliegt dieses Arbeitszimmer eben Beschränkungen.

@TE:

Nein, es gibt keine zeitliche Begrenzung.

Hallo,

Und wieso soll der selbständig Tätige nicht vom häusichen
Arbeitszimmer aus arbeiten können?

Natürlich kann er das, nur wenn dieser Raum nicht so, sondern Büro o. ä. heißt, vermeidet man von vorherein Diskussionen (Ich wollte eine Brücke bauen, ist aber wohl nicht angekommen.)

Und wenn er das tut,

unterliegt dieses Arbeitszimmer eben Beschränkungen.

Wenn es der Mitelpunkt seiner Tätigkeit ist, d. h. er keine sonstigen Räume hat (Ladengeschäft, Büro außerhalb o. ä). gibt es m. E. keine Beschränkungen.

Gruß
Zemionow

Natürlich kann er das, nur wenn dieser Raum nicht so, sondern
Büro o. ä. heißt, vermeidet man von vorherein Diskussionen
(Ich wollte eine Brücke bauen, ist aber wohl nicht
angekommen.)

Der kann den Raum auch „Leberwurscht“ nennen, macht keinen Unterschied. So doof ist der gemeine Finanzbeamte nun auch nicht!

Hallo,

ich halte Finanzbeamte nicht für doof, aber ich nehme das Steuerrecht beim Wort.

Wenn sich die Finanzverwaltung mit der Nomenklatur beschäftigt hat, warum soll der Steuerzahler nicht darauf zurückgreifen. Im BMF-Schreiben vom 3. April 2007 wird unter Ziffer III 3 definiert, was ein häusliches Arbeitszimmer ist. Unter 4 heißt es dann:

„Nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b und § 9 Abs. 5 EStG fallen Räume, bei denen es sich um Betriebsräume, Lagerräume, Ausstellungsräume handelt, selbst wenn diese an die Wohnung angrenzen (>BFH-Urteil vom 28. August 2003, - IV R 53/01 -, BStBl II 2004 S. 55).“

Es folgen Beispiele.

Das komplette BMF-Schreiben ist nachzulesen unter www.selbststaendigentipps.de/download/
akademische/1179125029942/de_DE//BMF_03_04_2007_Arbeitszimmer.pdf

Die Bezeichnung „Leberwurscht“ ist nach den Ausführungen des BMF nicht zulässig.

Gruß
Zemionow

Es geht ja auch nicht im Lagerräume usw, die unterliegen aber auch beim Arbeitnehmer (sollte er sowas tatsächlich brauchen) keiner Beschränkung.

Will damit nur sagen-ob nun Angestellter oder Selbständiger-die Bewertung eines beruflich oder betrieblich genutzen Raumes in der eigenen Wohnung läuft immer gleich.

Hallo Clematis,

vielen Dank erstmal.

Will damit nur sagen-ob nun Angestellter oder
Selbständiger-die Bewertung eines beruflich oder betrieblich
genutzen Raumes in der eigenen Wohnung läuft immer gleich.

Also ich fasse mal zusammen. Steuerechtlich macht es keinen Unterschied, wie lange insgesamt die Tätigkeit wöchentlich ausgeübt wird. Relevant ist lediglich die Relation von im häuslichen Arbeitszimmer getätigter Arbeit und jener außerhalb.
Wenn man mal von Nebentätigkeiten, wie Brief in den Briefkasten werfen oder diverses Büromaterial kaufen absieht, soll die gesamte Tätigkeit einfach in diesem Zimmer ablaufen. Bei dem Zimmer soll es sich einfach mal um das inzwischen verwaiste KInderzimmer handeln. Dieses befindet natürlich in der Wohnung, stellt aber einen eigenen Raum dar.
Also wären die Kosten bei der Einkünfteermittlung ansetzbar. Es soll sich dabei mal nicht um Unsummen handeln. Aber gerade diese ziemlich harten Grenzen bei der Einkommensermittlung für den Krankenkassenbeitrag fordern es ja gerade heraus nach jedem Cent zu forschen. In meinen Augen ist nicht nur eine Steuergestaltung (angesichts der Beträge käme man ohnehin nicht in den Bereich einer Steuerbelastung), sondern geradezu Notwehr. Aber das gehört wohl eher ins Politikbrett.

Die nächste Frage wäre jetzt, ob ein häusliches Arbeitszimmer bei der Krankenkasse überhaupt bekannt und ob es automatisch als K.O.-Kriterium für eine nebenberufliche Tätigkeit bewertet würde. Gehört wohl ins Versicherungsbrett.

Grüße

K.G. vuz