Hier eine weitere allgemeine Info zum Thema Arbeitszimmer und Steuer:
Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt eine rückwirkende Korrektur. Seit der Kürzung im Steueränderungsgesetz 2007 wird das Arbeitszimmer nämlich nur noch berücksichtigt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden. Das Bundesfinanzministerium jedenfalls will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Außerdem hat das Ministerium die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt.
o Bestandskräftige Bescheide:
Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.
o Vorläufige Bescheide:
Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro.
o Ruhende Einspruchsverfahren:
Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt, kann das Finanzamt auch gleich einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, bei denen die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, sollten sich die Betroffenen überlegen, ob sie an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später möglicherweise Aussetzungszinsen zahlen.
o Neue Erklärungen:
Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt dann einen vorläufigen Steuerbescheid.
Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffenen Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.