Arbeitszimmer Steuererklärung

Hallo, ich arbeite seit diesem Jahr von zu Hause aus (seit 1.1.10 nur gaanz selten in der firma, also fast komplett) und wollte mein Arbeitszimmer dann von der Steuer absetzen (ist ein extra Raum).

Nun habe ich gelesen das ich das nur kann wenn mein Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz hätte.

Ich bin Programmierer und rein theoretisch könnte er natürlich irgendwo noch nen Tisch im Gebäude unterbringen. Das Problem bei mir ist eher das ich 170km weg wohne. Wir haben das 1 Jahr mit fahren probiert, aber das geht auf Dauer nicht wirklich.

Mal ganz abgesehen davon das ich damit fast mehr Fahrtkosten hätte als ich überhaupt verdiene und zweitens ist das viel zu unflexibel, da ich sonderentwicklungen für kunden mache und wenn da was anfällt muss ich auch mal schnell gucken und beheben können.

Die Quizfrage wäre jetzt, ist es allein dadurch das der AG nen Gebäude hat wo natürlich noch nen Tisch reinpassen würde, ausgeschlossen das Arbeitszimmer abzusetzen?

hallo,

es ist tatsächlich so, daß nur der, der ausschließlich von zuhause aus arbeiten kann, die kosten für ein az steuerlich geltend machen kann. ist aber nicht sooo schwierig umzusetzen - folgendes angehen:

a) mit arbeitgeber vereinbarung für telearbeitsplatz schließen
b) vom arbeitgeber bestätigen lassen, daß er keinen festen (!!!) arbeitsplatz zur verfügung stellt (obwohl er das ja rein theoretisch könnte) und daher die arbeit mit billigung und zustimmung des ag ausschließlich von zuhause aus erledigt wird.

hat 2 vorteile: man muß nur nachweisen, daß man beim ag keine festen (!) arbeitsplatz hat (shared desk-verfahren reicht also aus), und man kann alle fahrten zur zentrale als beruflich bedingte kosten zu 100% (also hin- und rückfahrt) absetzen.

saludos, borito

Hallo,

das Thema Arbeitszimmer ist ja zurzeit in aller Munde und es tut sich hier auch für diejenigen etwas, die evtl. auch einen Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt bekommen könnten.

Da dies jedoch sehr komplex und Einzelfallabhängig ist, bitte ich Sie, sich direkt mit einem Steuerberater diesbezüglich in Verbindung zu setzen und beraten zu lassen.

Danke für Ihr Verständnis!

Freundliche Grüße

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Hallo, du kannst die Quizfrage ganz eiunfach selbst beantworten, indem Du deinen Arbeitgeber fragst, ob er Dir eine Bescheinigung gibt, daß Du zuhause arbeitetst und im Problemfall direkt zum Kunden fährst. Als Programmierer sehe ich da sehr gute Aussichten auf deinen Heimarbeitsplatz.
Wenn es Dir keine Bescheinigung gibt, solltest Du u.a. einen Arbeitgeberwechsel in Erwägung ziehen!
Gruss Hermann

nein, ist nicht ausgeschlossen, z.B. könnte der AG eine Bescheinigung ausstellen

Hallo Unwissender (toller Name!!!)
ich bin mir leider nicht sicher, aber ich glaube gelesen zu haben, daß das Finanzamt das Arbeitszimmer wieder anerkennen muss. Es ist möglich, daß der Arbeitgeber eine Bestätigung für den Heimarbeitsplatz beisteuern muss. Ansonsten kontrolliert das Finanzamt gern, ob es sich tatsächlich um ein Arbeitszimmer handelt und nicht auch privat genutzt wird!!
Tschüss Sylke

Zuerst die aktuelle steuerrechtliche Sitution:

Steuerliche Abzugsfähigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers (Stand 9/2010)

Seit 2007 hat der Gesetzgeber die Abzugsmöglichkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer sehr eingeschränkt. Die Aufwendungen waren nur noch abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Der Mittelpunkt bestimmt sich dabei nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der Tätigkeit.

Mit Urteil vom 06.07.2010 hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass das Abzugsverbot von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer insoweit verfassungswidrig ist, wenn dem Steuerpflichtigen für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Bis einschließlich 2006 waren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1.250 Euro berücksichtigungsfähig, wenn die betriebliche oder berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit betrug. Die Streichung dieser Abzugsmöglichkeit seit 2007 hat das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig angesehen.

Lediglich in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen für seine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, ist der Gesetzgeber nun verpflichtet, den verfassungswidrigen Zustand rückwirkend ab 2007 zu beseitigen. Wie der Gesetzgeber Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zukünftig anerkennen wird, ist momentan schwer vorhersehbar. In Fällen in denen bis 2006 die Aufwendungen eingeschränkt bis 1.250 Euro berücksichtigungsfähig waren, weil kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sind die Aufwendungen zumindest zukünftig beschränkt abzugsfähig. Davon werden insbesondere Lehrer, Außendienstmitarbeiter und Handelsvertreter profitieren.

Tipp:
Der Steuerpflichtige muss darauf achten, dass die Steuerbescheide der Jahre 2007 und später nicht bestandskräftig werden. In der Regel sind die Steuerbescheide seit 2009 hinsichtlich der Anerkennung des häuslichen Arbeitszimmers vorläufig ergangen. Sie sind somit noch „offen": Soweit nach der gesetzlichen Neuregelung eine Änderung zugunsten des Steuerpflichtigen geboten ist, werden diese Steuerbescheide von Amtswegen geändert. Auf besonderen Antrag des Steuerpflichtigen können die Finanzämter vorläufig ergangene Steuerbescheide im Vorgriff auf die gesetzliche Neuregelung vorläufig ändern. In diesem Fall sind Aufwendungen bis zu 1.250 Euro berücksichtigungsfähig.
Da nicht absehbar ist, wie der Gesetzgeber die Abzugsfähigkeit des Arbeitszimmers neu regelt, ist es empfehlenswert, dass alle Steuerpflichtigen, die ein häusliches Arbeitszimmer besitzen ihre Steuerbescheide zukünftig „offen” halten. Nur auf diesem Weg ist sichergestellt, dass die Betroffenen im Rahmen einer möglichen großzügigen Neuregelung einen Vorteil daraus erzielen können.

Hier eine weitere allgemeine Info zum Thema Arbeitszimmer und Steuer:

Steuerabzug für ein häusliches Arbeitszimmer
In Zukunft können zumindest diejenigen ihr häusliches Arbeitszimmer wieder steuerlich geltend machen, für die das Arbeitszimmer zwar nicht Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit ist, denen aber kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Die derzeitige Abzugsbeschränkung hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig verworfen und verlangt eine rückwirkende Korrektur. Seit der Kürzung im Steueränderungsgesetz 2007 wird das Arbeitszimmer nämlich nur noch berücksichtigt, wenn es den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Mit einer derart starken Beschränkung konnte sich das Bundesverfassungsgericht jedoch nicht anfreunden. Das Bundesfinanzministerium jedenfalls will dem Bundestag so bald wie möglich einen entsprechenden Gesetzgebungsvorschlag unterbreiten. Außerdem hat das Ministerium die Finanzämter angewiesen, wie sie verfahren sollen, bis diese Neuregelung vorliegt.

o Bestandskräftige Bescheide:
Zu bestandskräftigen Bescheiden macht das Ministerium keine Vorgaben, denn diese Bescheide sind endgültig und damit unanfechtbar. Auch dass das Bundesverfassungsgericht die Regelung jetzt für verfassungswidrig erklärt hat, hilft den Betroffenen nicht, wenn sie nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt haben.

o Vorläufige Bescheide:
Ist ein Steuerbescheid vorläufig ergangen, soll das Finanzamt nicht von sich aus aktiv werden, solange die gesetzliche Neuregelung noch nicht vorliegt. Auf ausdrücklichen Wunsch des Steuerzahlers ändert das Finanzamt jedoch auch schon jetzt den bestehenden Steuerbescheid und berücksichtigt Kosten von bis zu 1.250 Euro.

o Ruhende Einspruchsverfahren:
Auch bei ruhenden Einspruchsverfahren unternehmen die Finanzämter noch nichts, bis die gesetzliche Neuregelung vorliegt. Wenn ein Betroffener jedoch jetzt einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung stellt, kann das Finanzamt auch gleich einen vorläufigen Abhilfebescheid erlassen. Das Finanzamt unterscheidet momentan nicht zwischen den Steuerzahlern, denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, und denjenigen, bei denen die Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 % der beruflichen Tätigkeit ausmacht. Weil das Verfassungsgericht für die zweite Gruppe aber keine Verfassungswidrigkeit festgestellt hat, sollten sich die Betroffenen überlegen, ob sie an der Aussetzung der Vollziehung festhalten wollen und dafür später möglicherweise Aussetzungszinsen zahlen.

o Neue Erklärungen:
Gehen beim Finanzamt neue Steuererklärungen ein, müsste das Finanzamt ebenfalls die Verabschiedung der Neuregelung abwarten. Aus organisatorischen Gründen bearbeitet das Finanzamt die Erklärung jedoch sofort und erlässt dann einen vorläufigen Steuerbescheid.
Nur wer dringend auf die Steuererstattung angewiesen ist, sollte bereits jetzt aktiv werden, da die absehbare Gesetzesänderung sonst möglicherweise noch einmal Nacharbeit erfordert. Wenn das geänderte Gesetz aber erst einmal vorliegt, empfiehlt sich eine kurze Erinnerung an das Finanzamt, da die Finanzämter die von der Neuregelung betroffenen Fälle nicht automatisch herausfiltern können. Betroffenen Arbeitnehmer können sich in jedem Fall schon einmal eine Bescheinigung des Arbeitgebers besorgen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, denn eine solche Bescheinigung wird das Finanzamt in vielen Fällen einfordern.

Wie man aus den vorstehenden Ausführungen ablesen kann ist eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers, dass dem Arbeitnehmer „für die betriebliche und berufliche Tätigkeit kein Arbeitsplatz im Betrieb zur Verfügung steht“ die Grund-Voraussetzung für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kosten für ein Arbeitszimmer.

Also man „rede“ mit dem Arbeitgeber und lasse sich eine derartige schriftliche Bestätigung ausstellen.

Als weitere untermauernde Indizien würde ich ansehen:

  • der Arbeitgeber übernimmt die Kosten für den beruflich genutzten Telefon-/Internetanschluß

  • die extrem hohen Fahrtkosten von zu Hause zur Arbeitsstätte

Hallo,

vielleicht reicht auch eine Bescheinigung vom AG, daß Du das Arbeitszimmer zu Hause brauchst, mit Begründung.

Und hast Du mal Fahrtkosten und Arbeitszimmer gegengerechnet?
Wenn Du dem FA ‚beweisen‘ kannst, daß ein Arbeitszimmer auf Dauer ‚billiger‘ fürs FA (und auch für Dich) ist, vielleicht läßt der Sachbearbeiter sich auch dadurch überzeugen.

Viele Grüße

Paola