Arbeitszimmer und Bescheidänderung

Angenommen ein Lehrer hat 2007 und 2008 sein Arbeitszimmer nicht als WK eingetragen, weil das Gesetz geändert wurde. Jetzt ist diese Regelung verfassungsmäßig fraglich.

Kann der Lehrer nachträglich (Normale Einspruchsfrist ist abgelaufen) das Arbeitszimmer ansetzen lassen und die Bescheide 2007 und 2008 ändern lassen? Wenn ja mit welcher Rechtsgrundlage?

Durch eine Änderung der Rechtslage müsste doch der Bescheid in dieser Arbeitszimmerfrage änderbar sein, wenn das BVG oder der BFH die Verfassungswidrigkeit sieht, andernfalls wäre das ungerecht…

Also … bei den „Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km“ wurde es damals auch so geregelt dass Personen, welche diese nicht beantragt haben (weil sie wussten: ist nicht mehr) diese auch außerhalb der Einspruchsfrist noch nachfordern konnten.
Diese Regelung ist mMn für das Arbeitszimmer (noch) nicht vorhanden.

Lasse mich aber auch eines besseren belehren.

LG

Eben genau das ist das Problem, die Bescheide bis 2008 sind nach 1 Monat bestandskräftig und nicht unter Vorläufigkeitserklärung, das ist der Unterschied zu den Fahrtkosten. Das FA begründet das mit dem Ablauf der Einspruchsfrist und damit sei der Bescheid nicht mehr änderbar.

Das FA darf den Bescheid gar nicht mehr ändern, außer bei Steuerbetrug.

Servus,

was genau ist

Steuerbetrug?

Im übrigen: Wenn Du mal Zeit hast, guck doch mal in § 129 und §§ 172-177 AO rein.

Schöne Grüße

MM

Steuerbetrug ist wie „normaler“ Betrug, es greift hier sowohl das StGB als auch das Steuerstrafrecht (§ 370 AO). Betrug ist eine Tat oder ein Versuch jemandem einen Vermögensschaden zuzufügen - in diesem Fall dem Staat. Wenn ein Lehrer privat und „schwarz“ Nachhilfeunterricht gibt. Die Schüler kommen zu ihm und er kassiert den Stundenlohn in Bar, obwohl er als Unternehmer den Gewinn versteuern müsste. Irgendwann kommt ein Kind eines FA-Beamten zu ihm und Papa fragt das Kind, wer den Nachhilfeunterricht gibt. Wenn dann noch ein kleiner Umsatzzettel von der Steuerfahndung entdeckt wird, dann sind wir in § 370 AO.

Servus,

§ 370 AO ist mir nicht ganz fremd.

Erklärst Du mir bitte noch den Unterschied zwischen Steuerhinterziehung gem. § 370 AO und dem von Dir genannten Tatbestand des Steuerbetrugs? Den kann ich im deutschen Abgabenrecht nirgendwo finden, da bräuchte ich bitteschön Hilfestellung.

Schöne Grüße

MM

Zeitpunkt einer Steuerhinterziehung
Hi !

Wenn dann noch ein kleiner Umsatzzettel von der Steuerfahndung entdeckt wird, dann sind wir in § 370 AO.

Steuerhinterziehung liegt nicht erst im Zeitpunkt der Entdeckung sondern bereits im Zeitpunkt der Begehung vor.

Trotzdem hier oft steuerlichen Laien eine Antwort gegeben wird, sollten unsere Antworten dennoch aus fachlicher Sicht richtig sein.

BARUL76

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