Folgende Situation: in einem Privathaus ist ein Arbeitszimmer, das steuerlich bislang voll abzugsfähig war und ist (nie Problem gehabt). Der Abzug erfolgt über Anschaffungskosten, Nebenkosten und Darlehns(Zins-)kosten, anteilig bezogen auf die gesamte Wohnfläche.
In diesem Jahr bietet sich die Möglichkeit, das Darlehen komplett zu tilgen. Können die Tilgungskosten (Anteilig gerechnet auch wieder auf die Fläche) als Betriebsausgaben geltend gemacht werden?
Danke und Gruss
Nachfrage…
Hi,
im Ausgangsposting steht was von „Tilgungskosten“ - gehen wir jetzt mal davon aus, dass es neben dem Betrag den es noch zu tilgen gibt, wirklich noch zusätzliche Kosten gibt. Es ist bei Darlehen ja durchaus üblich den Verlust des Kreditgebers über entsprechende Zahlungen auszugleichen. Das wären im Grunde ja vorgezogene Zinszahlungen. Könnten solche Kosten wirklich nicht abgesetzt werden?
GRüße
Folgende Situation: in einem Privathaus ist ein Arbeitszimmer,
das steuerlich bislang voll abzugsfähig war und ist (nie
Problem gehabt). Der Abzug erfolgt über Anschaffungskosten,
Nebenkosten und Darlehns(Zins-)kosten, anteilig bezogen auf
die gesamte Wohnfläche.
In diesem Jahr bietet sich die Möglichkeit, das Darlehen
komplett zu tilgen. Können die Tilgungskosten (Anteilig
gerechnet auch wieder auf die Fläche) als Betriebsausgaben
geltend gemacht werden?
Welche Kosten sind denn hier gemeint ???
Handelt es sich um Vorfälligkeitsentschädigung bzw. Kosten für Löschung der Grundschuld ?
Diese sind natürlich anteilmäßig absetzbar.
Weiterhin dürfte auch noch eine evt. lineare Abschreibung möglich sein.
Danke und Gruss
Gruß Merger
Aufwendungen für die Tilgung eines Darlehens sind weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten.