ich habe letzte Woche mein Arbeitszeugnis von meinem alten Arbeitgeber bekommen und ich bin nicht damit einverstanden. Es gibt einige formale Fehler (falscher Zeitraum, Stellenbezeichnung…) aber auch einige Dinge fehlen und können dadurch negativ ausgelegt werden z. B. die Bedauerungsformel. Was kann ich machen, wenn mein alter Arbeitsgeber nichts ändern will. Wie kann ich weiter vorgehen? Ich bin mir nicht sicher ob es Absicht war oder einfach mangelendes Wissen, da das Zeugnis wirklich schlampig gemacht wurde.
Der Arbeitnehmer kann die Ausstellung eines neuen Zeugnisses (nicht bloß Korrektur) verlangen, wenn es falsche Tatsachen oder unrichtige Beurteilungen enthält.
Verweigert der Arbeitgeber dies, können Arbeitsgerichte das gesamte Zeugnis überprüfen und unter Umständen selbst neu formulieren.
Der Arbeitgeber hat dann das Zeugnis entsprechend auszustellen, ohne das er auf das Urteil verweisen darf, weil dies ein neuer Arbeitgeber negativ deuten könnte (BAG, vom 23.6.60 a.a.O.). Ein vom Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers berichtigtes Zeugnis ist auf das ursprüngliche Ausstellungsdatum zurückzudatieren.
Wenn das Zeugnis „nur“ schlampig war könnte es ja daran liegen, daß der AG nur zu „faul“ oder zu unwissend war. Da würde ich an Deiner Stelle ihm das mal schreiben und einen Vorschlag zur Formulierung mitschicken, den er nur abtippen müßte…
Bernd
P.S.: Vielleicht kann man das ja auch telefonisch regeln…
folgende rechtsprechung kannst du für dich geltend machen:
Ein qualifiziertes Zeugnis muss neben den Angaben über das Dienstverhältnis und dessen Dauer Auskunft über die Leistungen und die Führung im Dienste geben (vgl. § 630 BGB).
Da das Fehlen einer Schlußformel ein Arbeitszeugnis entwerten kann, hat ein Arbeitnehmer bei guten und hervorragenden Beurteilungen auch Anspruch darauf, dass das Zeugnis etwa folgenden Schlusssatz enthält: „Wir danken für die gute Zusammenarbeit und wünschen ihm/ihr für die Zukunft alles Gute und weiterhin viel Erfolg“.
Ein „Bedauern“ über das Ausscheiden kann jedoch nicht verlangt werden.
U. a. Entscheidung des LAG Hessen vom 17.06.99, Az.: 14 SA 1157/98.
hinzu kommt ebenfalls:
Grundsätzlich ist das Arbeitszeugnis schriftlich zu erteilen und es ist zwischenzeitlich auch anerkannt, dass der Arbeitnehmer verlangen kann, dass dieses mindestens maschinenschriftlich erstellt wird.
Ganz wichtig ist, dass das Arbeitszeugnis auf dem Geschäftspapier des Arbeitgebers zu erstellen ist.
Bei Schreibfehlern kann eine Korrektur verlangt werden.
Auch darf der Arbeitgeber keine sogenannten Geheimzeichen und Merkmale verwenden. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn hinter einer Aussage ein Ausrufezeichen gesetzt wird, obwohl an dieser Stelle mit einem Ausrufezeichen nicht zu rechnen ist.
Anzugeben sind immer die Person des Arbeitnehmers mit vollständigem Namen, Beruf und, soweit vorhanden, dem akademischen Grad.
Die Anschrift des Arbeitnehmers hat im Arbeitszeugnis nichts zu suchen.
Das Arbeitszeugnis ist mit einem Ausstellungsdatum und der Unterschrift des Arbeitgebers zu versehen.
vielleicht hilft dir dies auch weiter:
Auf die Erteilung des Zeugnisses kann der Arbeitnehmer vor dem Arbeitsgericht klagen. Er kann auch auf die Korrektur eines schon erteilten Zeugnisses klagen. Hat ein Arbeitgeber allerdings zu Unrecht ein positives Zeugnis erstellt, obwohl dieses nicht den Tatsachen entspricht, können sich für den späteren Arbeitgeber hieraus Schadensersatzansprüche ergeben. Eine Haftung kommt hier wegen sittenwidriger Schädigung gem. § 826 BGB in Frage.
Alles in allem bleibt festzuhalten dass ein Zeugnis nur in seiner Gesamtheit beurteilt werden kann und die oben genannten Beispiele nur Anhaltspunkte bei der Beurteilung geben können.
mfg
Frank
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