ArbPlatz-Wechsel im 'Gesamtunternehmen'

Guten Tag,

folgender Fall:

Das unbefristete ArbVerh AV des ArbN N mit ArbG A soll zum 28.02.11 aufgehoben werden. Die Vereinbarung V lautet:

„Zwischen A und N wird folgende V geschlossen: 1.) Das AV wird in gegenseitigem Einvernehmen zum 28.02.11 aufgehoben. 2.) A verzichtet auf die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes 2010. 3.) Mit der Auszahlung der bis einschließlich Feb. 2011 noch anfallenden Gehaltszahlungen sind dann alle gegenseitigen Ansprüche von A und N, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, endgültig restlos abgegolten und erledigt.

Was könnte sich eventuell darin Negatives für den AN verbergen?

In einer zweiten V zwischen ArbG B (100%ige Tochter von A) und N soll ein Dienstvertrag vereinbart werden. Darin heißt es unter anderem:
„3.) Die tägliche Arbeitszeit ist … (unverändert zu jetzt). Während der tägl. Arbeitszeit ist eine Abwesenheit von der Geschäftsstelle nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer erlaubt.

Bedeutet diese Formulierung, ganz eng interpretiert, dass sich N bei B in die Mittagspause abmelden muss, wenn er dabei das Haus verlässt?

Abschließend soll noch eine Zusatzvereinbarung zwischen B und N geschlossen werden. Sie lautet:
„Die B setzt ab dem 01.03.11 das AV, das seit dem 01.04.1997 zwischen A und N bestanden hat und zum 28.02.11 beendet worden ist, an Stelle von A fort, sodass, soweit im neuen Dienstvertrag nichts anderes vereinbart ist, alle bisher erworbenen gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch u.s.w. erhalten bleiben.“

Sollte N sich einen Zeugnisanspruch in den Aufhebungsvertrag schreiben lassen, oder erhält er „automatisch“ ein Zeugnis, in dieser Fallkonstellation der Übernahme durch B?

Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.

Schönen 4. Advent und viele Grüße
RaBra

Guten Tag,

folgender Fall:

Das unbefristete ArbVerh AV des ArbN N mit ArbG A soll zum
28.02.11 aufgehoben werden. Die Vereinbarung V lautet:

„Zwischen A und N wird folgende V geschlossen: 1.) Das AV wird
in gegenseitigem Einvernehmen zum 28.02.11 aufgehoben. 2.) A
verzichtet auf die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes 2010.
3.) Mit der Auszahlung der bis einschließlich Feb. 2011
noch anfallenden Gehaltszahlungen sind dann alle gegenseitigen
Ansprüche von A und N, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
endgültig restlos abgegolten und erledigt.

Was könnte sich eventuell darin Negatives für den AN
verbergen?

Wenn da nicht nur ein Arbeitsverhältnis, sondern der ganze Betrieb oder Teilbetrieb von A auf B übergeht, dann geht das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes über, der alte und der neue Arbeitgeber haften teilweise auch finanziell parallel und man muss sich nicht auf Änderungen seines Vertrages einlassen, man muss nicht einmal einen neuen unterschreiben (§ 613a BGB).

So eine Ausgleichsklausel kann außerdem dazu führen, dass Ansprüche, die gar nicht bekannt waren oder an die nicht gedacht wurde (Spesen, vL, …), untergehen und auch andere Ansprüche als die finanziellen (z.B. Zeugnis). Wenn übergesetzliche Resturlaubsansprüche bestehen, könnten die auch erfasst sein. Daher versucht die Rechtsprechung in manchen Fällen solche Klauseln einschränkend auszulegen. Besser aber, man benennt die Ansprüche, die nicht erfasst werden sollen, ausdrücklich.

In einer zweiten V zwischen ArbG B (100%ige Tochter von A) und
N soll ein Dienstvertrag vereinbart werden. Darin heißt es
unter anderem:
„3.) Die tägliche Arbeitszeit ist … (unverändert zu jetzt).
Während der tägl. Arbeitszeit ist eine Abwesenheit von der
Geschäftsstelle nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer
erlaubt.

Bedeutet diese Formulierung, ganz eng interpretiert, dass
sich N bei B in die Mittagspause abmelden muss, wenn er dabei
das Haus verlässt?

Arbeitszeit ist nicht gleich Pause. Wenn die Pause gemeint sein sollte, wäre das unwirksam.

Abschließend soll noch eine Zusatzvereinbarung zwischen B und
N geschlossen werden. Sie lautet:
„Die B setzt ab dem 01.03.11 das AV, das seit dem 01.04.1997
zwischen A und N bestanden hat und zum 28.02.11 beendet worden
ist, an Stelle von A fort, sodass, soweit im neuen
Dienstvertrag nichts anderes vereinbart ist, alle bisher
erworbenen gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere im
Hinblick auf Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch u.s.w.
erhalten bleiben.“

Ja, aber da alle Ansprüche erledigt sind, die bis dahin bestanden haben, sind Ansprüche vor der Übernahme nicht übernommen. Das würde bedeuten, dass N nur 10/12 des Urlaubs 2011 zustehen, weil 2/12 A zu gewähren hatte, aber eine umfassende Ausgleichsklausel vereinbart werden soll, die ggf. auch Urlaubsansprüche erfasst (gesetzliche Ansprüche auf Urlaub könnten damit aber nicht ausgeschlossen werden, d.h. 4 Tage Urlaub muss A in jedem Falle noch für 2011 gewähren). Besser wäre eine klare Regelung, dass Urlaubsansprüche nicht von der Ausgleichsklausel erfasst sein sollen und B auch Urlaubsansprüche, die N gegen A zustehen, noch erfüllt.

Sollte N sich einen Zeugnisanspruch in den
Aufhebungsvertrag schreiben lassen, oder erhält er
„automatisch“ ein Zeugnis, in dieser Fallkonstellation der
Übernahme durch B?

Nein, aber wegen der Übernahme der Betriebszugehörigkeit würde B wahrscheinlich die Zeit bei A mitbescheinigen. Im Zweifel aber sollte man sich ein Zeugnis von A zusichern lassen.

VG
EK