Guten Tag,
folgender Fall:
Das unbefristete ArbVerh AV des ArbN N mit ArbG A soll zum 28.02.11 aufgehoben werden. Die Vereinbarung V lautet:
„Zwischen A und N wird folgende V geschlossen: 1.) Das AV wird in gegenseitigem Einvernehmen zum 28.02.11 aufgehoben. 2.) A verzichtet auf die Rückzahlung des Weihnachtsgeldes 2010. 3.) Mit der Auszahlung der bis einschließlich Feb. 2011 noch anfallenden Gehaltszahlungen sind dann alle gegenseitigen Ansprüche von A und N, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, endgültig restlos abgegolten und erledigt.“
Was könnte sich eventuell darin Negatives für den AN verbergen?
In einer zweiten V zwischen ArbG B (100%ige Tochter von A) und N soll ein Dienstvertrag vereinbart werden. Darin heißt es unter anderem:
„3.) Die tägliche Arbeitszeit ist … (unverändert zu jetzt). Während der tägl. Arbeitszeit ist eine Abwesenheit von der Geschäftsstelle nur nach Absprache mit dem Geschäftsführer erlaubt.“
Bedeutet diese Formulierung, ganz eng interpretiert, dass sich N bei B in die Mittagspause abmelden muss, wenn er dabei das Haus verlässt?
Abschließend soll noch eine Zusatzvereinbarung zwischen B und N geschlossen werden. Sie lautet:
„Die B setzt ab dem 01.03.11 das AV, das seit dem 01.04.1997 zwischen A und N bestanden hat und zum 28.02.11 beendet worden ist, an Stelle von A fort, sodass, soweit im neuen Dienstvertrag nichts anderes vereinbart ist, alle bisher erworbenen gegenseitigen Rechte und Pflichten, insbesondere im Hinblick auf Kündigungsfristen, Urlaubsanspruch u.s.w. erhalten bleiben.“
Sollte N sich einen Zeugnisanspruch in den Aufhebungsvertrag schreiben lassen, oder erhält er „automatisch“ ein Zeugnis, in dieser Fallkonstellation der Übernahme durch B?
Vielen Dank für die Beantwortung der Fragen.
Schönen 4. Advent und viele Grüße
RaBra