Liebe Experten!
Bei einem GdB 50 bekommt man als verbeamteter Lehrer in Rheinland-Pfalz eine Stundenermäßigung von 2 Stunden.
Wenn man nun im kommenden Schuljahr auf eine 5/6 Stelle reduziert, d.h. 20 von 24 Stunden Unterricht pro Woche, gibt es anscheinend nur 1 Stunde Ermäßigung.
Diesbezüglich habe ich eine Frage zu den Formulierungen in der Arbeitszeitverordnung für Lehrer in Rheinland-Pfalz:
In Abs. 1 heißt es:
(1) Für vollbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem Grad der Behinderung ab 50 um 2 Wochenstunden ermäßigt.
Ich dachte, dass das auch im o.g. Fall zutrifft, weil ja mehr als die Hälfte der Stunden unterrichtet wird.
In Absatz 2 heißt es allerdings:
Für teilzeitbeschäftigte schwerbehinderte Lehrkräfte, die, berechnet ohne Schwerbehindertenermäßigung, mindestens die Hälfte des Regelstundenmaßes Unterricht erteilen, wird die Unterrichtsverpflichtung bei einem GdB 50 um 1 Wochenstunde ermäßigt.
Was bedeutet in beiden Absätzen die Formulierung „die mindestens die Hälfte des Regenstundenmaßes unterrichten?“ Bzw. Wie kann ich eine Vollzeitbeschäftigung haben, wenn ich zwar mehr als die Hälfte habe, aber nicht voll? Was wäre denn bspw. eine Vollzeitstelle mit 3/4 des. Regelstundenmaßes?
Mir ist klar, das man mit 20 Stunden eine Teilzeitstelle macht, aber die Formulierung, dass man dann ja mehr als die Hälfte der Stunden unterrichte trifft doch auch zu?
Was genau bedeutet denn hier Regelstundenmaß?
Es wäre sehr nett, wenn das einer erklären kann, möglichst einfach und nicht in Juristen- sondern in Umgangssprache (und bitte auch ohne die moralische Belehrung, dass man sich nur vor der Arbeit drücken möchte, darum geht es nämlich nicht).
Danke und Gruß, Diva