Wenn jenand in Verhandling mit einem Bauunternehmer stand und dem dortigen Architekten eine Hausskizze geschickt hat die dieser dann richtigt in eine Bauzeichnung umgesetzt hat und doch nicht bauen will…
kann der Architekt eine Zahlung verlangen-wenn in welcher Höhe- ?
Auf der Architektenzeichnung ist der STEMPEL vom Bauunternehmen-NICHT vom Architekten !!!
Unterschrieben wurde nichts…
Herzlichen Dank im Voraus für die Hilfe.
kann der Architekt eine Zahlung verlangen-wenn in welcher
Höhe- ?
Zahlen müßte der Auftraggeber an seinen Auftragnehmer wenn er an diesen einen Auftrag vergeben hätte und der Auftragnehmer den Auftrag wie vereinbart ausgeführt hätte.
Hallo
Sagen wir es mal so: Die vorherrschende Rechtsmeinung ist, dass solche Tätigkeiten, selbst wenn der potentielle Bauherr sich nicht gerade dagegen gewehrt hat, unter das Stichwort „Akquisitionsbemühungen“ fallen, und zwar beim selbständigen Architekten wie noch viel mehr beim Angestellten des Bauunternehmers. Solche Dinge erbringt man gratis, wenn man nicht vorher anderes vereinbaren kann, und stets mit dem Risiko, dass nichts draus wird. Was habe ich schon für meine Firma an Unterlagen zusammengestellt und am Ende war außer Spesen nichts gewesen…
Gruß
smalbop
Das Zusenden der Hausskizze könnte möglicherweise vor Gericht als Individualauftrag gewertet werden. Abgerechnet würde dann nach HOAI.
Leistungsphase 1+2 mindestens. Möglicherweise, je nach dem, wann das Projekt gestoppt wurde, sogar bis 5.
macht bei 100’ Bausumme:
1+2 10% von 12.442 - 15.796 €
1-3 21%
1-4 27%
1-5 52%
Bei 200’ ist die Gebührenspanne bei 23.745 - 29.471€
vnA
Das Zusenden der Hausskizze könnte möglicherweise vor Gericht
als Individualauftrag gewertet werden. Abgerechnet würde dann
nach HOAI.
Nur die Zusendung einer Skizze wäre weder Auftragsangebot noch Auftragsvergabe.
Das Zusenden der Hausskizze könnte möglicherweise vor Gericht
als Individualauftrag gewertet werden. Abgerechnet würde dann
nach HOAI.
Durch das Zusenden eines Arbeitsergebnisses kommt noch kein Auftrag zustande. Allein durch das Beauftragen des Zusendens kann das passieren. Ob dafür die Überreichung eines Bildes reicht?
Hier kommt erschwerend hinzu, dass der Architekt als Angestellter des Unternehmers handelt, der eigentlich etwas ganz anderes als eine Architektenleistung zu verkaufen versucht. Ob ein HOAI-Vertrag stillschweigend zustande gekommen ist, halte ich schon von daher für sehr fraglich, denn die HOAI gilt nicht für die Vergütung von Planungsleistungen gegenüber solchen Planern, die bei dem Projekt hauptsächlich Bauleistungen erbringen, und bei denen Palnungsleistungen nur mit zum „Paket“ gehören.
Gruß
smalbop
Hallo,
und dem dortigen Architekten eine Hausskizze geschickt hat
wozu genau?
Gruß
loderunner (ianal)
Alleine die Übersendung ist natürlich nicht der Auftrag. Da habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Ich wollte es so verstanden wissen, dass durch die Übersendung der Skizze eine möglicherweise tatsächlich durchgeführte oder auch nur behauptete mündliche Auftragsvergabe vor Gericht beweisbarer dargestellt werden könnte.
Dass das Ziel der Verkaufsverhandlungen natürlich das Gesamtpaket beinhaltet - 1 Stück Haus incl. aller erforderlicher Ingenieurleistungen, ggf. sogar noch mit Grundstück, Finanzierung und Versicherungen - ist klar. Dass dann aber Teilleistungen die vorzeitig alleine beauftragt wurden oder als beauftragt behauptet werden, nicht zu bezahlen wären nur weil sie durch einen Mitarbeiter der Firma erbracht werden, erschließt sich mir jetzt nicht. Im Falle des Erwerbs des Gesamtpaketes sind die erbrachten Leistungen ja auch Teil des Ganzen und nicht einfach kostenlos.
vnA
Hallo
Alleine die Übersendung ist natürlich nicht der Auftrag. Da
habe ich mich missverständlich ausgedrückt.
Ich wollte es so verstanden wissen, dass durch die Übersendung
der Skizze eine möglicherweise tatsächlich durchgeführte oder
auch nur behauptete mündliche Auftragsvergabe vor Gericht
beweisbarer dargestellt werden könnte.
das ist mir schon klar, aber nachdem Wortklauberei in einem Rechtsbrett zum guten Ton gehört…
Dass das Ziel der Verkaufsverhandlungen natürlich das
Gesamtpaket beinhaltet - 1 Stück Haus incl. aller
erforderlicher Ingenieurleistungen, ggf. sogar noch mit
Grundstück, Finanzierung und Versicherungen - ist klar. Dass
dann aber Teilleistungen die vorzeitig alleine beauftragt
wurden oder als beauftragt behauptet werden, nicht zu bezahlen
wären nur weil sie durch einen Mitarbeiter der Firma erbracht
werden, erschließt sich mir jetzt nicht. Im Falle des Erwerbs
des Gesamtpaketes sind die erbrachten Leistungen ja auch Teil
des Ganzen und nicht einfach kostenlos.
Ich wollte, es würde so gesehen, indes ist die Bemühung des angestellten Architekten hier eben nicht auf eine selbständige Planungsleistung hin gerichtet, sondern gerade in dem geschilderten Stadium steht zunächst der Akquisitionsaspekt zu Gunsten einer Baufirma im Vordergrund. Diese Leistung ist deswegen genauso wenig vergütungspflichtig wie die Kalkulation des Angebots, die Erstellung eines Terminplans, selbst die Berechnung einer Vorstatik, um Sondervorschläge und Nebenangebote machen zu können. So viel HOAI-artige Ingenieursarbeit auch drin stecken mag: So lange der Auftrag, das Haus zu bauen nicht erteilt wird, ist alles für die Katz. Warum soll es mit Architektenleistungen in dem Zusammenhang anders sein?
Gruß
smalbop
Ist mir bekannt. Ich sehe allerdings den konkreten Planungsauftrag durch die Übersendung eines eigenen Planentwurfes mit dem Wunsch auf weitere bearbeitung. Das hat für mich eine andere Qualität als der Griff in die Schublade zum Standardentwurf.
Aber ich bin mir sicher, dass wir das hier nicht abschließend klären können, da existentielle Informationen fehlen. Der Zeuge z.B. der auf Nachfrage bestätigt, dass der verhinderte Häuslebauer von der Kostenpflichtigkeit des weiteren Planens in Kenntnis gesetzt wurde, usw.
vnA
Ist mir bekannt. Ich sehe allerdings den konkreten
Planungsauftrag durch die Übersendung eines eigenen
Planentwurfes mit dem Wunsch auf weitere bearbeitung.
Das ist in etwa dasselbe wie die Zusendung eines Leistungsverzeichnisses mit der Bitte um Bepreisung.
Das hat
für mich eine andere Qualität als der Griff in die Schublade
zum Standardentwurf.
Für mich nicht, aber OK.
Aber ich bin mir sicher, dass wir das hier nicht abschließend
klären können, da existentielle Informationen fehlen. Der
Zeuge z.B. der auf Nachfrage bestätigt, dass der verhinderte
Häuslebauer von der Kostenpflichtigkeit des weiteren Planens
in Kenntnis gesetzt wurde, usw.
ich denke, dass Richter hier eher zu der Argumentation tendieren, dass es demjenigen, der im Zweifelsfall Geld für seine Vorarbeit haben will, obliegt, von vornherein für klare (und schriftlich nachvollziehbare) Verhältnisse zu sorgen.
smalbop