Architekt: Sicher sein, dass Auftrag gekündigt

Hallo ihr Lieben,

angenommen, jemand erwirbt eine Dachgeschoss-Eigentumswohnung, die einige Jahre vor dem Kauf zur solchen ausgebaut wurde.
Der Käufer stellt nach einem Jahr fest, dass Brandschutz, Statik und Wohnungsnutzungsanzeige nicht korrekt abgeschlossen wurden.
Im Grunde dürfte der Käufer offiziell nicht in der Wohnung wohnen.
Der Käufer beauftragt den Architekten, der damals der Objektplaner des Ausbaus war, die Sachen zu vervollständigen.
Allerdings wird er monatelang nicht tätig. Schließlich mahnt der Wohnungseigentümer 2x und kündigt den Auftrag nach Verstreichen beider Mahnungsfristen
(per Fax + Einschreiben).
Hier geht es noch um im Voraus gezahltes Geld und ein eingeschalteter Anwalt drohte zusätzlich dem Architekten rechtliche Schritte an, wenn er nicht zahlt,
nachdem doch der Vertrag ordentlich mit Fristsetzung bei den vorherigen Mahnungen gekündigt wurde.
Keine Reaktion von Seiten des Architekten. Vermutlich ist er inzwischen außerdem insolvent. Eine Klage vor Gericht hätte vermutlich Erfolgschancen – man würde aber
wohl auf allen Kosten sitzen bleiben (wegen Insolvenz des Architekten). Daher werden keine weiteren Schritte unternommen.

So. Weiter angenommen, der Wohnungsbesitzer beauftragt einen völlig neuen Architekten, die Sachen endlich in Ordnung zu bringen.
Dieser möchte sich natürlich absichern, und sichergehen, dass der alte Architekt wirklich gekündigt wurde. Denn er befürchtet, dass der Insolvenzanwalt des alten Architekten
auf die Idee kommen könnte, einen Rechtsstreit zu beginnen, weil er ggf. Möglichkeiten sieht, Geldwert zu erstreiten, weil doch sein Mandant (der alte Architekt) noch
der eigentliche Objektplaner ist.

Wie kann also der Wohnungseigentümer sicherstellen, dass der Architekt als Objektplaner korrekt entlassen ist?
Reicht dafür die Kündigung für den oben erwähnten Auftrag, die Missstände zu beheben? Oder bleibt der Objektplaner-Vertrag für den früheren Wohnungsausbau trotzdem bestehen?

Danke im Voraus

Heinzi

Hallo Heinzi,

Da passen ein paar Dinge nicht zusammen.

Wo sind die Stockwerkeigentümer bei der Geschichte?
Ohne deren Beschluss ist der Umbau gar nicht möglich.

Da scheinen also die Eigentümer den Beschluss gefasst zu haben, den Dachstock auszubauen!

Dazu brauchten sie einen Architekten. Folglich besteht der Vertrag zwischen Architekt und den Eigentümern. Die Frage ist jetzt, ob der Vertrag auf dich überschrieben wurde, andern falls kannst du dem Architekten gar nicht kündigen!

Da kommt jetzt das grosse Problem.

Das Ganze ist so ein Schwarzbau und wenn die Bewilligung nicht erteilt wird, muss zurückgebaut werden (Umnutzung)!
Unter diesen Bedingungen hätte das Dachgeschoss gar nicht als Wohnung verkauft werden dürfen. Da das Dachgeschoss ursprünglich Gemeingut war, war die Eigentümergemeinschaft, direkt nach dem Umbau, auch Eigentümer.

Grundsätzlich sind die Eigentümer dein Ansprech- und Vertragspartner. Es ist auch deren Aufgabe die nötigen Bewilligungen beizubringen.

Etwas anders sähe der Fall aus, wenn der Teil als Dachgeschoss aus dem Gemeingut ausgelagert, verkauft und dann erst umgebaut worden wäre. Dann wäre der Vorbesitzer für alles verantwortlich.

Wenn die Bewilligungen fehlen, wurde dir etwas verkauft, was gar nicht existiert und dies wäre ein Betrug!

Da man Wohneigentum im Grundbuch einträgt, ist das sehr leicht beweisbar. Die Umnutzung muss auch im Grundbuch eingetragen sein.

MfG Peter(TOO)

Dazu brauchten sie einen Architekten. Folglich besteht der Vertrag zwischen Architekt und den Eigentümern. Die Frage ist jetzt, ob der Vertrag auf dich überschrieben wurde, andern falls kannst du dem Architekten gar nicht kündigen!

==> guter Hinweis. Hier muss sich der Betroffene wirklich erkundigen, wer exakt der andere Vertragspartner war. Ich tippe aber auf die Vorbesitzer.

Etwas anders sähe der Fall aus, wenn der Teil als Dachgeschoss aus dem Gemeingut ausgelagert, verkauft und dann erst umgebaut worden wäre. Dann wäre der Vorbesitzer für alles verantwortlich.

==> Im Grund liegt dieser Fall vor. Die Dachgeschossteile gehörten dem Vorbesitzer und wurden dann auch ausgebaut. Im Kaufvertrag steht: „Sondereigentum“. Nur die Umnutzung ist noch nicht korrekt erfasst

Genau, DAS ist der Knackpunkt!
Es gibt Zonenpläne und basierend auf diesen Nutzungszahlen. Möglicherweise darf das Amt die Umnutzung gar nicht bewilligen!

Genau das kann der Grund für die „Verzögerungen“ sein. Eigentlich weiss ein Architekt schon bei der Grobplanung ob eine Umnutzung aus baurechtlicher Sicht einfach möglich ist und im welchem Rahmen. Wird es eng, besorgt man sich zuerst vom Bauamt verbindliche schriftliche zusagen. Je nachdem muss man den Auftrag dann auch ablehnen, weil eine Umnutzung nicht möglich ist …

Du hast dir da eine „lustige“ Geschichte ans Bein gebunden!
Im schlechtesten Fall musst du dir eine neue Wohnung suchen und das Ganze Rückbauen. In diesem Fall kann man dann die Gerichte über Jahre beschäftigen.

MfG Peter(TOO)