Architektenhaftung

Hallo,

angenommen jemand baut ein Haus und beauftragt den Architekten für alle Leistungsphasen.

Nach 3 Jahren wird das Dach undicht und die Dachdeckerfirma ist Pleite und kann für die 5 Jahre andauernde Garantiezeit nicht aufkommen.

Kann der Bauherr den Architekten in Anspruch nehmen oder ist der bei einer Pleite der Baufirma in Sachen Garantiezeit fein raus?

Viele Grüße

Darius

Kann der Bauherr den Architekten in Anspruch nehmen oder ist
der bei einer Pleite der Baufirma in Sachen Garantiezeit fein
raus?

Ohne den Inhalt des Architektenvertrages zu kennen, wüßte ich nicht, wieso der Architekt für die Garantieleistungen der beauftragten Baufirmen aufkommen sollte.

Hallo,

Ohne den Inhalt des Architektenvertrages zu kennen, wüßte ich
nicht, wieso der Architekt für die Garantieleistungen der
beauftragten Baufirmen aufkommen sollte.

Grundsätzlich wegen Planungsfehler und mangelhafte Objektüberwachung. Wenn er doch alle Leistungsphasen der HOAI übertragen bekommen hat …

Man sollte aber erst die Ursache des Mangels feststellen.

Franz

Grundsätzlich wegen Planungsfehler

Danach sieht es in der Fragestellung nicht aus.

und mangelhafte Objektüberwachung.

Deswegen bezog ich mich auf den geschlossenen Architektenvertrag. Ich glaube nicht, dass ein Architekt ohne besondere Veranlassung für die Fehler der ausführenden Handwerker einsteht.

Grundsätzlich wegen Planungsfehler

Danach sieht es in der Fragestellung nicht aus.

Es sieht in der Fragestellung nach überhaupt nichts oder nach allem möglichen aus.
„Näheres zu den tatsächlichen Schadensursachen erfahren Sie vom Bausachverständigen.“

und mangelhafte Objektüberwachung.

Deswegen bezog ich mich auf den geschlossenen
Architektenvertrag. Ich glaube nicht, dass ein Architekt ohne
besondere Veranlassung für die Fehler der ausführenden
Handwerker einsteht.

Der Architekt ist einstandspflichtig, wenn die Undichtigkeit (oder welches Feuchtephänomen auch immer der bautechnische Laien dafür hält) 1. auf seine fehlerhafte Planung oder 2. auf die unzureichende Überwachung (insbesondere eines bekanntermaßen fehleranfälligen Gewerks in einer kritischen Bauphase) zurückzuführen ist.

Im Innenverhältnis hat der Architekt einen (hier wohl nicht durchsetzbaren) Ausgleichsanspruch gegenüber dem Handwerker, da dieser erstens keinen Anspruch auf Überwachung durch den Architekten hat und zweitens eigenen Prüf- und Hinweispflichten unterliegt.

Der Bauherr hat diesen (werkvertraglichen) Anspruch auf Überwachung in der Leistungsphase 8 aber sehr wohl, und auf eine korrekte Planung ebenso, und Schäden innerhalb der Gewährleistungsfrist gehen zu Lasten des Architekten, wenn der Sachverständige die Fehlerursache dort findet - und das Gericht in seinem unerforschlichen Ratschluss dem folgt.

Gruß
smalbop

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