Architektenkosten

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich trage mich mit dem Gedanken ein EFH zu errichten und bat aus diesem Grunde einen Architekten eine Grundlagenermittlung und eine Vorplanung nach HOAI durchzufühen. Den Bebauungsplan, Preisvorstellung (schlüsselfertig 200TEUR ) und ein Foto eines Hauses, welches meinen Vorstellung entspricht habe ich Ihm mitgegeben.
Nach ca. einer Woche präsentierte er mir drei Aussenansichten eines geplanten Hauses welches Ähnlichkeiten mit den Fotos aufwies. Grundrisse ohne Längenmaße von Keller-, Erd- und Obergeschoss waren auch dabei. Auf meine Frage hin, was so ein Haus kosten würde meinte er: „Erst mal die Pläne anschauen und dann bescheid sagen, damit es sich auch lohnt“ ( für wen auch immer ). Die Zeichnungen waren mit einer Studentenversion des Programms Archicad von Graphisoft angefertigt und ziemlich aussagelos. Preisangaben gab es nicht. Meine Frau und Ich entschlossen uns noch ein paar weitere Angebote einzuholen, bedankten uns und baten um eine Rechnung, damit wir den Mann entlohnen konnten.
Seine Rechnung lautete über 3.500 Euro zzgl Steuer und war angelehnt an eine beigefügte Beispielsrechnung gem. HOAI mit deren Hilfe er mit die ersten drei!! Leistungsstufen berechnete obwohl ich ihn nur um der ersten beiden gebeten hatte. Aber selbst diese habe ich m.E. nicht erhalten.
Da ich weder Architekt noch Dipl.Ing. bin bitte ich kurz um Ihre Mithilfe und würde gerne erfahren, ob die Rechnung korrekt ist oder nicht. Gegen eine Stundenweise Bezahlung des Architekten ( Bsp: 12 Stunden a 70 Euro) hätte ich ja nichts einzuwenden. Aber 4 TEUR für 5 Zettel ist mir doch ein bisschen viel.

Vielen Dank

Holger Breidbach

Hallo und guten Tag,

bei einer Vorgabe für den Architekten von 200.000 € brutto für ein schlüsselfertiges Haus, ist für die „anrechenbaren Kosten“ zunächst der Nettowert zu ermitteln. Von den 162.000 € habe ich noch Leistungen abgezogen, die nicht in die Grundleistungen des Architekten der LPH 1 + 2 gehören und bin so von anrechenbaren Kosten in Höhe von 140.000 € ausgegangen. Wenn der Architekt seine Kosten geltend machen will, muss er eine prüffähige Honorarrechnung einreichen, die in etwa dem entsprechen muss, was ich Ihnen nunmehr zu Ihrem besseren Verständnis einfüge:

Tabelle § 16 HOAI: Grundleistungen bei Gebäuden
Anrechenbare Kosten: 140.000,00€
Honorarzone: III
Honorarsatz: Mindestsatz
Erbrachte Leistungen: 10% = 1.552,46€
Zwischensumme: 1.552,46€
Nebenkosten: 5 % 77,62€
Netto Honorar: 1.630,08€
19% MwSt 309,72€
Brutto Honorar: 1.939,80€

Interpolation:
nächstniedriger Tabellenwert: 100.000,00€ (a)
Mindestsatz: 11.311,00€ (b)
Höchstsatz: 14.360,00€ ©
nächsthöchster Tabellenwert: 150.000,00€ (aa)
Mindestsatz: 16.578,00€ (bb)
Höchstsatz: 20.818,00€ (cc)

Interpolation Mindestsatz:
b + [(anrechenbare Kosten - a) * (bb-b)] / (aa-a)
11.311,00 + (40.000,00 * 5.267,00) / 50.000,00 = 15.524,60€

Interpolation Höchstsatz:
c + [(anrechenbare Kosten - a) * (cc-c)] / (aa-a)
14.360,00 + (40.000,00 * 6.458,00) / 50.000,00 = 19.526,40€

Ergebnisse:
Mindestsatz: 15.524,60€
Viertelsatz: 16.525,05€
Mittelsatz: 17.525,50€
Dreiviertelsatz: 18.525,95€
Höchstsatz: 19.526,40€

Leistungsphasen

  1. Grundlagenermittlung 3% 465,74€
  2. Vorplanung 7% 1.086,72€
  3. Entwurfsplanung 0% 0,00€
  4. Genehmigungsplanung 0% 0,00€
  5. Ausführungsplanung 0% 0,00€
  6. Vorbereitung der Vergabe 0% 0,00€
  7. Mitwirkung bei der Vergabe 0% 0,00€
  8. Objektüberwachung 0% 0,00€
  9. Objektbetreuung und Dokumentation 0% 0,00€
    10% 1.552,46€

Die angesetzten Nebenkosten sind ortsüblich; sie sollte jedoch vorher verenbart sein, sonst wird der Architekt Schwierigkeiten haben, sie durchzusetzen. Wenn kein schriftlicher Honorarvertrag geschlossen wurde, gelten grundsätzlich die MINDESSÄTZE der HOAI. Für ein Einfamilienhaus bestimmter Vorstellung ist Honorarzone III angemessen. Besondere bzw. Zusätzliche Leistungen müssen schriftlich ausgeschlossen sein! Damit der Architekt nicht abrechnet.

Alles in Allem halte ich hier ein Honorar von 2.000 € brutto für angemessen, wenn auch der Architekt vielleicht Einzelleistungen der Grund- und Vorplanung nicht erbracht hat.

Mit freundlichen Grüßen

Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Was mich nur wundert ist die Qualität der Ausführungen.
muss nich bei der Vorplanung auch eine KOstenünersicht dabei sein, z.B. was kostet der Rohbau, was kostet das Dach, welche Materialien werden verbaut etc…
Er hat eben nochmal angerufen und sagte es sei alles nur ein Versehen gewesen, wenn mir der Preis zu hoch sei soll ich Ihm einen Vorschlag machen, als Beispiel nannte er 2.600 Euro stat 4.100 Euro. Das ganze wir mir jetzt doch etwas suspekt, vorallem da ich nicht weiß ob ich nun wirklich die Leistungen der ersten beiden Leistungsphasen auch wirklich erhalten habe oder ob er ich mit fünf mrht oder minder technischen Zeichnungen ohen Maße, Preise oder erkennbarerer Einzelheiten ( Dachbeschaffung, Heizung, etc) nur über den Tisch ziehen will.
Vielleicht kann ich Ihnen ja mal die Dateien zumailen und Sie können mir sagen, ob es sich hierbei wirklich um Zeichnungen gem. der LP1 und 2 HOAI handelt.

Liebe Grüße

Holger Breidbach

Hallo,

wen der Architekt bereits Zeichnungen eingereicht hat, hat er auch Arbeit aufgewandt und sich mit dem Objekt auseinander gesetzt. Damit sind die ersten beiden Leitungsphasen erbracht, wofür er ja auch ganz offensicht den Auftrag von Ihnen hatte. Die LPH 3 enthält dann die Enturfsplanung. Das sind im Weiteren die Tätigkeiten, die Sie aufgeführt haben. Mit dem Vorschlag des Architekten nähert er sich ja dem Honorar, welches ich Ihnen errechnet habe. Dieses ist angemessen und wird auch zu zahlen sein.

LG

Hallo Herr Breidbach,
den Formulierungen Ihres Schreibens entnehme ich, dass Sie wissen, was die HOAI und darin Grundlagenermittlung und Vorplanung sind, und wahrscheinlcih kennen Sie auch die dort genannten Angaben zum Architektenhonorar. Ferner lese ich, dass Sie den Architekten beauftragt haben, für sie eben diese Planungen zu machen (aber leider nicht wie: schriftlich und in einer vertraglich korrekten Form?). Ebenso hatten Sie eine Preisvorstellung des zu planenden Hauses, nach dem sich das Honorar des Architekten berechnet. Dann haben Sie sich sicher auch schon ausgerechnet, dass sich das geforderte Honorar zwar an der absoluten Obergrenze, aber im Rahmen der HOAI bewegt. Außerdem wird das auch in der Rechnung des Architekten so aufgeschlüsselt sein.
Die Frage und gleichzeitig die Beantwortung ist also nicht die Angemessenheit des Honorars, sondern ob Ihr Architekt die in der HOAI geforderten Leistungen erfüllt hat. Und ob ein korrekter Architektenvertrag zustande gekommen ist. Wenn beides mit Ja beantwortet werden kann, steht ihm nämlich das Honorar zu.
Ob das der Fall ist, kann nur ein Rechts-Fachberater klären. Die Architekten-Kammer Ihres Bundeslandes wird Ihnen sicher weiterhelfen, sie ist nämlich nicht an möglichen schwarzen Schafen innerhalb unserer Branche interessiert. Rufen Sie dort also getrost an.
Mit herzlichen Grüßen
Wolfgang Look,
Architekt, Dipl.-Ingenieur

Guten Morgen,

in der Kürze. Die Berechnung von Honorar unterliegt prinzipiell der HOAI. Ausnahmen sind besonders zu vereinbaren.

Die Höhe der Forderung ist erstaunlich. Da entsprechend Ihrer Schilderung der Architekt nur drei Ansichten ohne Maße erstellt hat sollte hinterfragt werden welche Teilleistungen aus Sicht des Architekten erbracht wurden. Ist beispielsweise eine Kostenschätzung oder eine Kostenberechnung erstellt worden? Da dies in den Leistungsphasen die in Rechnung gestellt werden sollen eigentlich Regel-Leistungsbild.

Hier wird gerade versucht ein volles Leistungsbild in Rechnung zu stellen, obwohl nur Teilleistungen erbracht wurden.

Mein Rat. Lassen Sie sich die erbrachten Teilleistungen aufschlüsseln. Da dürfte dann schnell klar werden das der Architekt nicht alle für eine volle Honorierung nach HOAI erforderlichen Leistungen erbracht hat. Die Förderung sollte dann geringer ausfallen. Falls das nicht funktioniert. Alle.offenen Leistungen einfordern.

Grüße

Wallace

Guten Tag,

ich habe folgende Frage:

Ich trage mich mit dem Gedanken ein EFH zu errichten und bat
aus diesem Grunde einen Architekten eine Grundlagenermittlung
und eine Vorplanung nach HOAI durchzufühen. Den Bebauungsplan,
Preisvorstellung (schlüsselfertig 200TEUR ) und ein Foto eines
Hauses, welches meinen Vorstellung entspricht habe ich Ihm
mitgegeben.
Nach ca. einer Woche präsentierte er mir drei Aussenansichten
eines geplanten Hauses welches Ähnlichkeiten mit den Fotos
aufwies. Grundrisse ohne Längenmaße von Keller-, Erd- und
Obergeschoss waren auch dabei. Auf meine Frage hin, was so ein
Haus kosten würde meinte er: „Erst mal die Pläne anschauen und
dann bescheid sagen, damit es sich auch lohnt“ ( für wen auch
immer ). Die Zeichnungen waren mit einer Studentenversion des
Programms Archicad von Graphisoft angefertigt und ziemlich
aussagelos. Preisangaben gab es nicht. Meine Frau und Ich
entschlossen uns noch ein paar weitere Angebote einzuholen,
bedankten uns und baten um eine Rechnung, damit wir den Mann
entlohnen konnten.
Seine Rechnung lautete über 3.500 Euro zzgl Steuer und war
angelehnt an eine beigefügte Beispielsrechnung gem. HOAI mit
deren Hilfe er mit die ersten drei!! Leistungsstufen
berechnete obwohl ich ihn nur um der ersten beiden gebeten
hatte. Aber selbst diese habe ich m.E. nicht erhalten.
Da ich weder Architekt noch Dipl.Ing. bin bitte ich kurz um
Ihre Mithilfe und würde gerne erfahren, ob die Rechnung
korrekt ist oder nicht. Gegen eine Stundenweise Bezahlung des
Architekten ( Bsp: 12 Stunden a 70 Euro) hätte ich ja nichts
einzuwenden. Aber 4 TEUR für 5 Zettel ist mir doch ein
bisschen viel.

Vielen Dank

Holger Breidbach

Guten Tag zurück,

so wie sie offensichtlich nicht viel mit den Ansichten und den Berechnungen anfangen können, bin ich auch mit Ihren Angaben überfordert die Leistung des Architekten zu beurteilen. Mein Vorschlag, lassen Sie sich die Rechnung nachvollziehbar(!)noch mal nach HOAI aufstellen (z.B. Leistungsstufe x, anrechenbare Kosten y % aus z Euro usw.) Dann dürfte der Ansatz klarer sein und Sie können auch beurteilen, ob überhaupt die Leistung erbracht wurde.

Mit freundlichem Gruß Bertram Vogt

Guten Morgen Herr Holger Breitenbach,
dies ist die beste Möglichkeit unbedarfte Kunden zur Zahlung zu bewegen. Laut HOAI §19 haben Sie die Grundlagenermittlung und eine Vorplanung als Auftrag erteilt. Laut HOAI Kommentar von Pott/Dahldorf kann der Architekt für die Vorplanung als Einzelleistung bis zu 10% mehr verlangen. Der Regelsatz beträgt 7% des Honorarsatzes.d.h. bei 200.000.–€ brutto Honorar bei Normalsatz:
Baokosten 200.000.-- - 19% Mwst = ca. 170.000.-- netto
100% Honorar Zone 3 niedrigster Satz(wobei man auch über die Honorarzone bei diesen Baukosten streiten kann - das Haus ist bei diesen Baukosten nicht sehr hochwertig - niedrigster Satz deswegen, da höherer Satz der Schriftform bedarf) also Gesamthonorar d.h. 100% Leistung, nidrigster Satz, Baukosten 170.000.–€ ergibt 18.210.–€ Honorar. Für Grundlagenermittlung und Vorplanung erhält der Architekt 3% + 7% = 10% von 18.210.–€ ergibt 1.821.–€ zuzüglich die oben erwähnten 10% und die geltende Mehrwertsteuer.
Ich bin der Meinung, daß die Grundlagenermittlung un Vorplanung bestimmt nicht vollstänig erbracht sind, sodaß man auch hierüber streiten kann. Diese bdeien Leistungsbilder beinhalten z.B. auch eine Kostenschätzung nach DIN 276. Lt. Ihren Aussagen haben Sie die nicht erhalten.
Falls sie noch Fragen haben, setzen Sie sich mit mir in Verbindung
Jürgen J. Hasenfus
Dipl.-Ing. Fachrichtung Architektur
Rentner

Hallo Herr Breidbach,
nachdem was Sie geschildert haben, finde ich, daß Sie es richtig einschätzen. Ein Entwurf entsprechend der Entwurfsplanung ist ein überarbeiteter oder ausgearbeiteter Vorentwurf. Ein Vorentwurf sind erste Skizzen (ob mit oder ohne CAD spielt keine Rolle), dazu gehört aber auch bereits eine Kostenschätzung, die sich entweder nach der Kubatur (m³) oder der Flächen (WFL u. NFL)berechnet. Zur Grundlagenermittlung gehört in so einem Fall ein ausführliches (!!) Gespräch mit einer Ermittlung Ihrer Raumwünsche und sonstigen Vorstellungen. Die Einhaltung der Inhalte des Bebauungsplans sowie der Abstands-und sonstiger Vorschriften (nach LBO)sind hoffentlich vorauszusetzen.
Also hier sind (da keine Kostenschätzung vorliegt) die beiden ersten Honorarleistungsphasen nicht in Gänze geleistet, also so ca. 8% der HOAI-Gesamtleistung. Ohne schriftl. Vereinbarung gilt der Mindestsatz. Anrechenbare Kosten sind die 200Tsd € abzgl. der Mwst.
Ich hoffe ich konnte Ihnen etwas helfen, leider sehr spät, freundliche Grüße
Beate Schlüter, freie Architektin

keine Ahnung