mit Begleichung der Schlussrechnung ohne Einrede gilt eine
Leistung als abgenommen.
das geht woraus hervor?
„ohne Einrede“.
es ist ziemlich sinnfrei, einen satz dadurch zu begründen, dass man ihn wiederholt. an dieser stelle hätte ich einen link auf ein gesetz erwartet.
imho wird umgekehrt ein schuh draus: abnahme bedeutet
fälligkeit
Im zweiten Step. Für den Auftraggeber.
eben.
Zuerst: Abnahme ohne
Einrede bedeutet, dass die vertraglich vereinbarte und
geschuldete Leistung vom Auftraggeber als erfüllt betrachtet
wird.
es hat aber gar keine abnahme gegeben. wovon redest du also hier?
(http://www.hoai.de/online/HOAI_2013/HOAI_2013.php#P15). aber
nirgendwo steht, dass man nicht vorher zahlen kann.
Kann man auch. Man übernimmt, weshalb auch immer, das gesamte
Risiko und bestätigt, dass die Leistung erfüllt ist, wenn man
eben keine Einschränkungen / Sicherheiten / Vereinbarungen im
Gegenzug festlegt.
sag mal, hast du eigentlich gelesen, was ich dir verlinkt habe? du schriebst immer wieder das gleiche, ohne irgendwann auch mal irgendwas zu begründen. was soll das hier werden?
wenn du eine konkludente abnahme meinst
(http://www.aho.de/pdf/arbeitshilfen_15_HOAI_2013.pdf): dem
steht entgegen, dass hier ausdrücklich davon die rede ist,
dass bislang NOCH GAR NICHTS passiert ist.
„Grundsätzlich kann eine Abnahme dadurch erfolgen, dass der
Auftraggeber ausdrücklich die Billigung der Werkleistung
artikuliert“
hallo? irgendwer zu hause vor deinem pc?
es hat niemand irgendwas gebilligt. schon gar nicht ausdrücklich. wovon redest du???
was er mit Begleichung einer „Schlussrechnung“ ohne Einrede
macht.
macht er nicht, wie ich dir verlinkt habe.
„Für die ausdrückliche Abnahmeerklärung ist keine Form
vorgeschrieben.“
es hatr keine erklärung gegeben. wovon redest du??
Wo sollte da noch etwas unklar sein?
vielleicht die gesetzeslage, die irgendwas bestätigt, was du behauptest?
was der architekt auch dadurch bestätigt, dass
er immer weiter vertröstet.
Und im Streitfall sicherlich weiter tun wird…?
soll das jetzt ein argument ersetzen?
Selbst die Möglichkeit, die fehlende Leistung als „Mangel“ im
Rahmen einer evtl. vereinbarten Gewährleistung wird schwierig,
weil der Mangel zum Zeitpunkt der Schlusszahlung bekannt war
und nicht reklamiert wurde.
und immer noch nichts außer wiederholungen.
kommt noch ein juristisches argument oder können wir diese scheindiskussion ganz einfach als unsinn deinerseits ad acta legen?