Arge - Darlehen von Familie- Einkommen angerechnet

Liebe/-r Experte/-in,

ich bin selbstständig seit 20 Jahren und beziehe seit 5 Monaten Hartz4, da ich seit einem Jahr kaum noch Aufträge bzw Einkommen habe. Meine Eltern haben mir zur Unterstützung in dieser Zeit ein sechs-monatliches Darlehen von 1000,-€ überwiesen, welches ich aber nach sechs Monaten zurückzahlen muß. Ich bekomme für meinen Sohn und mich 920,-€ vom Amt. Da meine Ausgaben monatlich höher waren und sind helfen sie mir. Sonst würde es nicht gehen.
Nun haben Sie meine Leistungen zum Lebensunterhalt nicht weiter bewilligt. Da die Einzahlungen monatlich von meinen Eltern dazugerechnet wurden.
Ist das rechtens?
Ich bekomme kein Geld mehr zur Unterstützung vom Jobcenter, das geliehene Geld wird auf das geringe Einkommen angerechnet und ich muß noch zurückzahlen.

Ich wäre sehr dankbar über Antworten was ich jetzt tun soll…
Danke!!!

Hallo,
da die Eltern Vermögen haben, bzw. über ein gutes Einkommen verfügen, sind diese lt. Sozialgesetzbuch verpflichtet, Sie zu unterstützen. In diesem Falle wird diese elterliche Hilfe angerechnet.
Also m. E. alles rechtmäßig. Erst wird das Vermögen der Familie aufgebraucht, ehe der Steuerzahler/ die Allgemeinheit zahlt.
Grüße aus Bonn… siebengebirgler

Hallo Zylke,
eine Antwort ist in Deinem fall nicht so einfach.Wenn Du noch selbstständig bist und das Gewerbe noch aktiv ist, müsstest Du ja die von der Arge zugesandte EKS ausgefüllt haben. Man muss auch privat und Firma trennen.Sollte das Darlehen der Firma zugute gekommen sein, müsste dies als Privateinlage gewertet werden und muss bei der Gewinn/Verlustberechnung heraus gerechnet werden.Dürfe also nicht als Verdienst von der Arge einbezogen werden.Da Du ja schon HartzIV bekommst. kann Dein erwirtschaftet Eikommen ja nicht ausreichend gewesen sein.Um aber genaueres zu wissen solltest Du Dich mit Deinem Steuerberater in Berbindung setzen und eine Gewinn/Verlustberechnung enfordern. Da die Argr wie ich entnehme nicht mehr zahlen will, musst Du zur Fristenwahrung zunächst gegen den ergangenen Bescheid einspruch einlegen. Sollte die Arge giesen Einspruch ablehnen, empfehle ich den Gang zum Sozialgericht und dann zu einem Anwalt für Sozialrecht. Dies ist in Deiner Lage ohne Kosten verbunden.Ich hoffe, Dir etwas geholfen zu haben und viel Glück. Mfg.sdm-korekt.

Hallo, ich kenne mich darin nicht so gut aus,daher sage ich dort nichts. Aber im erwerbslosenforum werden die das wissen, .LG

Ja, es ist rechtens. Es zählt als Einkommen. Die Familie soll einander unterstützen, bevor der Staat „greift“. Wenn deine Eltern genug haben um dir Geld zu geben, braucht der Staat dich nicht unterstützen. So sehen die das und haben einerseits auch Recht. Familie sollte in der Not hilfreich sein.
Gruß, Andi

Hallo, ich weiß es jetzt nicht genau, denke aber eher nicht, daß es korrekt von der Arge ist. Bitte wenden Sie sich an einen guten Anwalt für Sozialrecht. Ihnen steht auch Beratungshilfe zu, so dass der Anwalt Sie Nichts kostet.

Hallo,

ja, das ist rechtens. Das Geld, das von deinen Eltern überwiesen wurden, muss als Einkommen gewertet werden und dementsprechend werden auch die Leistungen gekürzt.

Gruß

Hallo Zylke,

ein klares NEIN. Privat geliehenes Geld mit Rückzahlungsvereinabrung ( schriftlich ), egal ob von den Eltern Geschwistern oder Feunden und Verwandten, ist laut BSGH und Vertriebsverfassungsgesetz nicht auf Hartz-4 anrechenbar.

Treten Sie diesen Sesselfurzern und inkompetenten Sachbearbeitern ordentlich auf die Füsse. Legen Sie also erst einmal Widerspruch ein, mit der genannten Begründung. Parallel dazu gehen Sie mit Ihren Unterlagen zum Amtsgericht und lassen sich einen Beratungsschein geben. Dann zum RA Ihrer Wahl. Kostet € 10,-. Und dann ran an den Speck.

Viele Erfolg.

Gruß

opa2009

Hallo zylke,

leider habe ich noch ein paar Fragen zu dem was du geschrieben hast.

Hast du parallel zu den Zahlungen vom JC pro Monat von deinen Eltern 1000,- Euro gezahlt bekommen?

Wie hoch ist der Betrag den du zukünftig monatlich an deine Eltern zurückzahlen mußt?

Hast du einen schriftlichen Dahrlehensvertrag mit deinen Eltern abgeschlossen?

Hast du das seinerzeit so bei der Antragstellung angegeben?

Wie hoch ist dein monatliches Einkommen?

Was genau hat das JC als Begründung für die Leistungseinstellung in dem Bescheid angegeben?

Wichtig ist:
Du mußt innerhalb der vorgegebenen Frist Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Falls dir so kurzfristig keine gute Begründung einfällt, kannst du schreiben, dass du diese umgehend nachreichen wirst. Besser ist es natürlich direkt eine Begründung anzugeben, zur Not geht das aber auch so.

Viele Grüße

Vielen lieben Dank für die Antwort. Genau so werde ich es tun. Meine Eltern haben mir ihr Erspartes geborgt und leben selbst von einer kleinen Rente. Ich möchte Ihnen so bald wie möglich das Geld zurückzahlen.
Ich lege Widerspruch ein und nehme mir einen RA.
Vielen Dank nochmal!!!
Zylke

Danke für die Antwort,

da ich sowie meine Eltern unvermögend sind und das Geld welches sie mir geborgt haben an ihre Existenz geht werde ich versuchen Widerspruch etc einzulegen.
Danke Zylke

Hallo,
danke für die Antwort, hast mir auf jeden Fall geholfen

Danke Zylke

Danke!!!
Zylke

Hallo, ich weiß es jetzt nicht genau, denke aber eher nicht,
daß es korrekt von der Arge ist. Bitte wenden Sie sich an
einen guten Anwalt für Sozialrecht. Ihnen steht auch
Beratungshilfe zu, so dass der Anwalt Sie Nichts kostet.

Hall.
Ein Widerspruch ist nie verkehrt.
Ich wünsche viel Glück!
Grüße aus Bonn … siebengebirgler

Hallo

ein Darlehn, das demselben Zweck dient wie die ALG2-Leistungen (also z.B. ein Darlehn, damit man seine Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten decken kann) , ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es die Hilfebedürftigkeit verringert und dadurch auch den ALG2- Anspruch mindert (unter Umständen soweit mindert, dass du keinen Anspruch auf ALG2 mehr hast).
Ein zweckgebundenes Darlehn, das nicht demselben Zwecke dient wie die ALG2-Leistungen, stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar und darf nicht auf’s ALG2 angerechnet werden (also z.B. ein Darlehn für Büroanschaffungen, PC, Kfz- Kauf /- Reparatur, Austausch kaputter Waschmaschine, Kreditabzahlung usw.)

Falls es sich bei dem Geld deiner Eltern um ein zweckgebundenes Darlehn handelt, das nicht demselben Zeck wie die ALG2-Leistungen dient, kannst du den Darlehnsvertrag, den du mit deinen Eltern abgeschlossen hast (Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?topic=1790.0 ) zusammen mit deinem Widerspruch gegen die Anrechnung als Einkommen beim Jobcenter einreichen (beides unbedingt nachweislich schriftlich einreichen).
Da ein Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Leistungsaufhebungsbescheid hat, müsste ggf. parallel beim Sozialgericht auch ein Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, damit der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und das Jobcenter (zumindest erstmal bis zur Klärung) weiterzahlt; dazu siehe unten (Anwalt).
(Falls die Widerspruchsfrist für den Aufhebungsbescheid bereits abgelaufen sein sollte, kann man statt Widerspruch formlos - aber nachweisbar ! - einen „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“ stellen. Das geht bis 1 Jahr rückwirkend: http://hartz.info/index.php?topic=23.0 ) -

Aber selbst wenn es sich beim Geld deiner Eltern um kein zweckgebundenes Darlehn, sondern um anrechenbares Einkommen gehandelt hat, kann ich die Anrechnungsweise des Betrages so nicht recht nachvollziehen - oder ich verstehe deine Angaben falsch.
Ich verstehe es so, dass deine Eltern dir einmalig 1.000 Euro als Darlehn gewährt haben, das du nach 6 Monaten zurückzahlen sollst. Wenn Dein+Kinds Hilfebedarf monatlich 920 Euro beträgt, hätten diese 1000 Euro nur für einen einzigen Monat gereicht , um Euren Bedarf eigenständig zu decken und keine Hilfe mehr zu benötigen. In dem Fall hätte diesen 1.000 Euro Einkommen auf mehrere ALG2- Leistungsmonate verteilt angerechnet werden müssen - und zwar so, dass Ihr durch die Anrechnung nicht aus dem Leistungsbezug fallt.

Oder habe ich es falsch verstanden und du bekommst 6 Monate lang von deinen Eltern je 1.000 Euro pro Monat ?
In dem Fall könnte es u.U. schwierig werden, dem ALG2-Träger glaubhaft darzulegen, dass es sich bei diesen elterlichen 1.000 Euro im Monat nicht um Geld zur Sicherung Eures Lebensunterhalts handelt, sondern lediglich um eine zweckgebundene Darlehnsleistung für irgend etwas Anderes. Wenn du tatsächlich jeden Monat neben Euren Lebenshaltungs-und Wohnkosten weitere 1000 Euro aufbringen musst, um z.B. Reparaturrechnungen, Kreditraten o.Ä. (siehe oben) aufzubringen, und wenn das auch nachweisbar ist - dann könnte man dafür grundsätzlich einen zweckgebundenen Darlehnsvertrag glaubhaft machen und das Geld dürfte nicht als Einkommen angerechnet werden (da es nachweisbar einem anderen Zweck dient als das ALG2).
In dem Fall wäre es also die Frage, ob du monatlich tatsächlich zusätzliche 1.000 Euro Belastungen hast, die nicht für Posten wie Miete, Haushaltsstrom, Telefon, Lebensunterhalt usw. anfallen (= also für Posten, für die bereits die ALG2-Leistungen gedacht sind.)

Du kannst dir ggf. bei Problemen auch beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen; mit dem Schein kostet dich die anwaltliche Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag. Ansonsten auch mal hier reinschauen: http://hartz.info/index.php?board=12.0

Alles Gute für dich und deinen Sohn :smile:

LG

Vielen lieben Dank für diese ausführliche Antwort.
Die ist ja wirklich toll.
DANKE!!!
Ich werde morgen gleich loslegen…