Hallo
ein Darlehn, das demselben Zweck dient wie die ALG2-Leistungen (also z.B. ein Darlehn, damit man seine Unterkunfts- und Lebenshaltungskosten decken kann) , ist als Einkommen zu berücksichtigen, da es die Hilfebedürftigkeit verringert und dadurch auch den ALG2- Anspruch mindert (unter Umständen soweit mindert, dass du keinen Anspruch auf ALG2 mehr hast).
Ein zweckgebundenes Darlehn, das nicht demselben Zwecke dient wie die ALG2-Leistungen, stellt kein zu berücksichtigendes Einkommen dar und darf nicht auf’s ALG2 angerechnet werden (also z.B. ein Darlehn für Büroanschaffungen, PC, Kfz- Kauf /- Reparatur, Austausch kaputter Waschmaschine, Kreditabzahlung usw.)
Falls es sich bei dem Geld deiner Eltern um ein zweckgebundenes Darlehn handelt, das nicht demselben Zeck wie die ALG2-Leistungen dient, kannst du den Darlehnsvertrag, den du mit deinen Eltern abgeschlossen hast (Muster z.B. hier: http://hartz.info/index.php?topic=1790.0 ) zusammen mit deinem Widerspruch gegen die Anrechnung als Einkommen beim Jobcenter einreichen (beides unbedingt nachweislich schriftlich einreichen).
Da ein Widerspruch aber keine aufschiebende Wirkung gegenüber dem Leistungsaufhebungsbescheid hat, müsste ggf. parallel beim Sozialgericht auch ein Antrag auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung gestellt werden, damit der Widerspruch aufschiebende Wirkung hat und das Jobcenter (zumindest erstmal bis zur Klärung) weiterzahlt; dazu siehe unten (Anwalt).
(Falls die Widerspruchsfrist für den Aufhebungsbescheid bereits abgelaufen sein sollte, kann man statt Widerspruch formlos - aber nachweisbar ! - einen „Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X“ stellen. Das geht bis 1 Jahr rückwirkend: http://hartz.info/index.php?topic=23.0 ) -
Aber selbst wenn es sich beim Geld deiner Eltern um kein zweckgebundenes Darlehn, sondern um anrechenbares Einkommen gehandelt hat, kann ich die Anrechnungsweise des Betrages so nicht recht nachvollziehen - oder ich verstehe deine Angaben falsch.
Ich verstehe es so, dass deine Eltern dir einmalig 1.000 Euro als Darlehn gewährt haben, das du nach 6 Monaten zurückzahlen sollst. Wenn Dein+Kinds Hilfebedarf monatlich 920 Euro beträgt, hätten diese 1000 Euro nur für einen einzigen Monat gereicht , um Euren Bedarf eigenständig zu decken und keine Hilfe mehr zu benötigen. In dem Fall hätte diesen 1.000 Euro Einkommen auf mehrere ALG2- Leistungsmonate verteilt angerechnet werden müssen - und zwar so, dass Ihr durch die Anrechnung nicht aus dem Leistungsbezug fallt.
Oder habe ich es falsch verstanden und du bekommst 6 Monate lang von deinen Eltern je 1.000 Euro pro Monat ?
In dem Fall könnte es u.U. schwierig werden, dem ALG2-Träger glaubhaft darzulegen, dass es sich bei diesen elterlichen 1.000 Euro im Monat nicht um Geld zur Sicherung Eures Lebensunterhalts handelt, sondern lediglich um eine zweckgebundene Darlehnsleistung für irgend etwas Anderes. Wenn du tatsächlich jeden Monat neben Euren Lebenshaltungs-und Wohnkosten weitere 1000 Euro aufbringen musst, um z.B. Reparaturrechnungen, Kreditraten o.Ä. (siehe oben) aufzubringen, und wenn das auch nachweisbar ist - dann könnte man dafür grundsätzlich einen zweckgebundenen Darlehnsvertrag glaubhaft machen und das Geld dürfte nicht als Einkommen angerechnet werden (da es nachweisbar einem anderen Zweck dient als das ALG2).
In dem Fall wäre es also die Frage, ob du monatlich tatsächlich zusätzliche 1.000 Euro Belastungen hast, die nicht für Posten wie Miete, Haushaltsstrom, Telefon, Lebensunterhalt usw. anfallen (= also für Posten, für die bereits die ALG2-Leistungen gedacht sind.)
Du kannst dir ggf. bei Problemen auch beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und damit einen Fachanwalt für Sozialrecht aufsuchen; mit dem Schein kostet dich die anwaltliche Beratung max. 10 Euro Eigenbeitrag. Ansonsten auch mal hier reinschauen: http://hartz.info/index.php?board=12.0
Alles Gute für dich und deinen Sohn 
LG