ARGE droht mit Kürzung der Bezüge wegen BG

Hallo,

nehmen wir an, jmd. bekommt ALG II. Er wohnt in einer WG mit einer Frau.
Die Mitarbeiter waren einmal zum „Hausbesuch“ da, er hat diese aber nicht in die Wohnung gelassen. Kurz darauf kommt ein Brief mit folgendem Wortlaut:

„Sehr geehrter Herr Fiktiv,
wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat trotz des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes besondere Mitwirkungspflichten (§ 21 Abs. 2 Sozialgesetzbuch SGB X).
Sie leben mit Frau Sonstwer in einer gemeinsamen Wohnung. Eine Prüfung durch die Ermittlungsgruppe der Arbeitsgemeinschaft …,
ob lediglich eine Wohngemeinschaft vorliegt, konnte nicht erfolgen, da Sie die Ermittlungsgruppe mehrfach nicht in die Wohnung eingelassen haben.
Es wird daher von einer Bedarfsgemeinschaft ausgegangen.“

Des Weiteren wurden die Formulare für die Mitbewohnerin mitgeschickt, und es wird mit der Einstellung der Leistungen gedroht.

Ist das erlaubt?
Sollte Herr Fiktiv jetzt schon Einspruch einlegen?

Herr Fiktiv wird die „Stasi“ der ARGE auch nicht in die Wohnung lassen - aus Prinzip!

Wie kann Herr Fiktiv jetzt nachweisen, dass es sich nicht um eine BG handelt, sondern lediglich um eine WG?

LG

Hallo

Wenn sie unverheiratet zusammenleben, besteht zwischen ihnen grundsätzlich keine gegenseitige Unterhaltspflicht. Das Einkommen der Mitbewohnerin darf bei Zusammenwohnen nur erfragt und bei seiner ALG2-Berechnung berücksichtigt werden, wenn sie als Wirtschaftsgemeinschaft „aus einem Topf“ wirtschaften oder beide eine freiwillige Unterhaltspflicht füreinander übernehmen und wirtschaftlich füreinander einstehen (als sogenannte „Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft“) - oder wenn sie eine der anderen Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen (z.B.gemeinsames Kind .) http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html

Bilden die beiden keine solche Wirtschafts- bzw. VuE-Bedarfsgemeinschaft nach §7 SGB II, stehen sie wirtschaftlich nicht füreinander ein, haben getrennte Konten usw., dann darf das Einkommen der Mitbewohnerin/Freundin von der ARGE weder erfragt noch angerechnet werden. Als Kriterium für eine VuE-BG relevant sind nur die Punkte des § 7 , also gegenseitige wirtschaftliche Unterstützung usw. - dabei es ist unerheblich, ob die beiden Tisch und Bett teilen oder nicht.

Wenn sie die Voraussetzungen des § 7 nicht erfüllen, ist die Mitbewohnerin/ Freundin lediglich als „weitere Person in der Wohnung“ anzugeben und nur bzgl. ihrer anteiligen Unterkunftskosten relevant. Sie ist nicht Mitglied seiner Bedarfs-/ Wirtschaftsgemeinschaft. Sie muss der ARGE mangels Rechtsgrundlage keinerlei Auskünfte über ihr Einkommen erteilen (und der Leistungsbezieher selbst dürfte solche Auskünfte über ihr Einkommen rechtlich nicht erteilen, da das ihre geschützten Daten sind und weder ihn noch Dritte etwas angehen).

Wenn die beiden keine VuE-BG bzw. Wirtschaftsgemeinschaft sind ,sollte der Leistungsbezieher nachweislich schriftlich (Rückschein- Einschreiben) Widerspruch gegen die vermutende Unterstellung einer BG und die unzulässige Datenerhebung einlegen und erklären, dass keine BG vorliegt und er deshalb auch keine Auskünfte über das Einkommen seiner Mitbewohnerin vorlegen kann. Eine schriftliche Erklärung der Mitbewohnerin, dass sie ihn weder wirtschaftlich noch finanziell unterstützt und ihm auch keine Auskünfte zu ihrem Einkommen erteilt, wäre hilfreich.-

Was den Hausbesuch angeht, ist er nicht verpflichtet, den zu gestatten. Anhand ihrer Bettwäsche und Zahnbürsten lässt sich ja nicht erkennen , ob sie finanziell füreinander einstehen. Die Arbeitsagentur selbst hat bereits per Dienstweisung erklärt, dass ein Hausbesuch kein adäquates Mittel zur Feststellung einer BG darstellt - sondern dass dafür eben ggf. die Antrags- Formular- Anlage VE auszufüllen ist:
„Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a SGB II) können in der Regel über die Angaben des Zusatzblattes 5 auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.“
http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…

Dass keine VuE-BG vorliegt, kann belegt werden z.B. durch Nachweise getrennter Konten; Quittungen, dass jeder seinen Mietanteil selbst zahlt; getrennte Einkaufsquittungen/ Versicherungspolicen/ PKW-Anmeldungen etc.
Das kann vorgelegt werden - dafür ist kein Hausbesuch erforderlich.

In diesem Zusammenhang vielleicht noch ganz interessant das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R. (Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Die Beweislast nach § 9 Abs. 5 SGB II trägt über § 20 SGB X der Leistungsträger.Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.)

Sollte die ARGE trotz des Widerspruchs die Leistung kürzen oder einstellen, müsste ggf. beim zuständigen Sozialgericht ein Eilantrag auf einstweilige Anordnung gestellt werden.

LG

Hallo,

Herr Fiktiv wird die „Stasi“ der ARGE auch nicht in die
Wohnung lassen - aus Prinzip!

wenn die Behörden berechtigte Zweifel an den Angaben des Betroffenen geltend machen können und wenn ein Hausbesuch geeignet ist, diese berechtigten Zweifel aufzuklären, ist ein solcher auch zulässig.

Wie kann Herr Fiktiv jetzt nachweisen, dass es sich nicht um
eine BG handelt, sondern lediglich um eine WG?

Ganz offensichtlich liegen berechtige Zweifel an der Darstellung von Herrn Fiktiv vor. Wenn er nicht möchte, dass sich die MA der ARGE vor Ort ein Bild machen, liegt es an ihm, diese Zweifel auszuräumen.

Liegt ein berechtigter Verdacht auf Leistungsmissbrauch vor, könnte die ARGE auch die Staatsanwaltschaft auffordern Ermittlungen wegen des Verdachts des Betruges nach § 263 StGB einzuleiten. Spätestens dann wird sich der Bezieher einer Untersuchung vor Ort nicht mehr verweigern können.

Die Erwähnung des Begriffes „Stasi“ verhöhnt im übrigen die Opfer der DDR-Diktatur. Wer solche Vergleiche zieht hat überhaupt nichts begriffen. Betrug wird in jedem Rechtsstaat der Welt verfolgt. Das hat nichts mit Stasi zu tun.

Gruß

S.J.

Hey Lara,

ich DANKE dir unendlich für deine ausführliche und klar verständliche Antwort.

Nur zum verständnis:

wenn Er die Anlage ausgefüllt hat (es trifft keiner der Punkte zu), dann ist die ARge doch noch in der Beweispflicht??!!! oder???

Also SIe muss Ihm Beweisen, dass einer der Punkte zu trifft.
Wenn die Arge das kann, dann erst stehht er in der Beweispflicht dieses zu wiederlegen. Verstehe ich das richtig??

Dann wird Herr F mal nen wiederspruch verfassen und Posten.
Danke

Hallo

Du meinst jetzt die Anlage VE ? Wenn er darin alles mit „Nein“ angekreuzt hat, weil es den Tatsachen entspricht, dann hat er alles richtig gemacht. Wenn die ARGE an den Angaben Zweifel hat, muss sie ihre Trotzdem-Unterstellung einer BG begründen und ggf. belegen können…richtig. Kann ja wohl auch nicht angehen, dass man die vorgeschriebenen Formulare der ARGE den Tatsachen entsprechend ausfüllt und mit Unterschrift bestätigt, dass man wahrheitsgemäße Angaben gemacht hat - und einem dann „einfach so“ eine Falschaussage und Betrug unterstellt wird. Da müssen sie schon begründen, wie sie zu dieser Unterstellung kommen - das ist vorgeschrieben. Und mit dieser Begründung ist es dem Leistungsbezieher dann auch möglich, ggf. entsprechende Nachweise vorzulegen, die seine Angaben bestätigen und die Zweifel ausräumen - ohne dass dafür seine Wohnung betreten werden muss.

Was sie meinen, durch einen Hausbesuch an leistungsrelevanten Widerlegungs-Indizien feststellen zu können,ist mir eh schleierhaft. Wollen sie gucken, ob die beiden heimlich ein gemeinsames Kind gezeugt oder ihren Opa als Pflegefall aufgenommen und unterm Bett versteckt haben ? Denn ob die beiden befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen, kann man ja wohl nicht an ihrer Wohnung erkennen. Sie sind auch nicht verpflichtet, zwei Kühlschränke zu haben oder ihre getrennt gekauften Jogurts mit Namensschildchen zu versehen o.ä. - und getrennt schlafen müssen sie auch nicht. Also was will der Außendienst da aus der Wohnung ableiten ?

LG

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Hi,

das Prob ist § 7 (3a) 1. SGB II

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

  1. länger als ein Jahr zusammenleben,

Aber hier ein ausführliches Dokument mit Hinweisen auf Urteile:
http://www.tacheles-sozialhilfe.de/literatur/leitfad…

TM

Hi,
danke für die Antwort.

Herr F und die mitbewohner wohnen seit ca. 3 Monaten zusammen.

lg

Hallo,

die begründen das damit, dass Herr F. die Ermittler nicht in die WOhnung gelassen haben.

Eine Frechheit!!!

lg

Hallo,
hier einmal ein Vordruck eines Wiederpruchs.
Für Verbesserungsvorschläge bin ich immer zu haben.

Arbeitsgemeinschaft SGB II

Wiederspruch BG

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Wiederspruch gegen Ihre Anschuldigung vom 05.03.2010 ein.

Ich weise Sie darauf hin, dass ich den ALG 2 Antrag wahrheitsgemäß und den Tatsachen entsprechend ausgefüllt habe und alle Punkte unter Anlage VE die darauf schließen lassen, dass ich eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau J. K. führe, mit nein beantwortet habe und das Sie begründen und ggf. Beweisen müssen, dass ich einen dieser Punkte nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe.

Die Begründung, dass ich die sogenannte Ermittlungsgruppe nicht in meine Wohnung gelasssen habe ist nicht ausreichend.

Mit Verweis auf das Grundgesetz Artikel 13, Abs. 2 Unverletzlichkeit der Wohnung. „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen anderen Organen angeordnet werden und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden“. Es bestand keine Anordnung eines Richters und es ist meines Erachtens auch keine Gefahr in Verzug zu erkennen.

Nur weil ich von meinem Recht gebrauch mache, ist die Vermutung einer BG unzulässig.
Desweiteren kommt hinzu, dass die Arbeitsagentur selbst in einer Dienstanweisung erklärt hat, dass ein Hausbesuch kein adäquates Mittel zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Einsteher- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Hier der Auszug aus dem beiliegenden Leitfaden für Außendienste:
“ Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften
Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte,
die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs.
3a SGB II) können in der Regel über die Angaben des Zusatzblattes 5 auch ohne Hausbesuch
festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur
Indizienfeststellung erforderlich“.

Außerdem weise ich Sie darauf hin, dass die Unterstellung einer Straftat ohne Beweise selbst eine Straftat beinhaltet.

In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Also sind Sie noch in der Beweislast und erst wenn Sie einen der Punkte in der Anlage VE als falsch beweisen können, liegt die Beweislast bei mir.
In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R ganz interessant. (Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Die Beweislast nach § 9 Abs. 5 SGB II trägt über § 20 SGB X der Leistungsträger. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.)
Trotzdem erweise ich mich als kooperativ und lasse ihnen Folgende unterlagen zu kommen, die meine Angaben als Wahrheitsgemäß beweisen.

Kopie meines Mietvertrages meiner Hamburger Wohnung, in der ich, bevor ich mit Frau K. in eine WG zog, gelebt habe. Dies beweist, dass ich nicht länger als ein Jahr mit Frau K. zusammenlebe.
Desweiteren gebe ich ihnen eine Kopie des Vertrages meines Kontos, welche Beweist, dass ich und Frau K. nicht befugt sind über das Vermögen und Einkommen des anderen zu verfügen.
Außerdem beigefugt ist eine aktuelle Anlage VE und eine Eides statt Erklärung von mir und Frau K., dass wir nicht bereit sind nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.

Außerdem biete ich Ihnen einen Termin, für ein persönliches Gespräch mit Ihnen Frau K. und mir in Ihren Geschäftsräumen an.

Mit freundlichen Grüßen