Hallo,
hier einmal ein Vordruck eines Wiederpruchs.
Für Verbesserungsvorschläge bin ich immer zu haben.
Arbeitsgemeinschaft SGB II
Wiederspruch BG
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit lege ich Wiederspruch gegen Ihre Anschuldigung vom 05.03.2010 ein.
Ich weise Sie darauf hin, dass ich den ALG 2 Antrag wahrheitsgemäß und den Tatsachen entsprechend ausgefüllt habe und alle Punkte unter Anlage VE die darauf schließen lassen, dass ich eine Bedarfsgemeinschaft mit Frau J. K. führe, mit nein beantwortet habe und das Sie begründen und ggf. Beweisen müssen, dass ich einen dieser Punkte nicht wahrheitsgemäß beantwortet habe.
Die Begründung, dass ich die sogenannte Ermittlungsgruppe nicht in meine Wohnung gelasssen habe ist nicht ausreichend.
Mit Verweis auf das Grundgesetz Artikel 13, Abs. 2 Unverletzlichkeit der Wohnung. „Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen anderen Organen angeordnet werden und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden“. Es bestand keine Anordnung eines Richters und es ist meines Erachtens auch keine Gefahr in Verzug zu erkennen.
Nur weil ich von meinem Recht gebrauch mache, ist die Vermutung einer BG unzulässig.
Desweiteren kommt hinzu, dass die Arbeitsagentur selbst in einer Dienstanweisung erklärt hat, dass ein Hausbesuch kein adäquates Mittel zur Feststellung einer Bedarfsgemeinschaft oder einer Einsteher- und Verantwortungsgemeinschaft ist. Hier der Auszug aus dem beiliegenden Leitfaden für Außendienste:
“ Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaften
Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte,
die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs.
3a SGB II) können in der Regel über die Angaben des Zusatzblattes 5 auch ohne Hausbesuch
festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur
Indizienfeststellung erforderlich“.
Außerdem weise ich Sie darauf hin, dass die Unterstellung einer Straftat ohne Beweise selbst eine Straftat beinhaltet.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz der Unschuldsvermutung.
Also sind Sie noch in der Beweislast und erst wenn Sie einen der Punkte in der Anlage VE als falsch beweisen können, liegt die Beweislast bei mir.
In diesem Zusammenhang ist das Urteil des Bundessozialgerichts vom 27.01.2009, Az. B 14 AS 6/08 R ganz interessant. (Eine Wirtschaftsgemeinschaft liegt erst dann vor, wenn aus einem Topf gewirtschaftet wird. Die Beweislast nach § 9 Abs. 5 SGB II trägt über § 20 SGB X der Leistungsträger. Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln und Sanitärartikeln aus einer Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.)
Trotzdem erweise ich mich als kooperativ und lasse ihnen Folgende unterlagen zu kommen, die meine Angaben als Wahrheitsgemäß beweisen.
Kopie meines Mietvertrages meiner Hamburger Wohnung, in der ich, bevor ich mit Frau K. in eine WG zog, gelebt habe. Dies beweist, dass ich nicht länger als ein Jahr mit Frau K. zusammenlebe.
Desweiteren gebe ich ihnen eine Kopie des Vertrages meines Kontos, welche Beweist, dass ich und Frau K. nicht befugt sind über das Vermögen und Einkommen des anderen zu verfügen.
Außerdem beigefugt ist eine aktuelle Anlage VE und eine Eides statt Erklärung von mir und Frau K., dass wir nicht bereit sind nach verständiger Würdigung des wechselseitigen Willens, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
Außerdem biete ich Ihnen einen Termin, für ein persönliches Gespräch mit Ihnen Frau K. und mir in Ihren Geschäftsräumen an.
Mit freundlichen Grüßen