ARGE erlaubt Praktikum nicht

Hallo liebe Wer weiß was Gemeinde.

Folgender Sachverhalt:

Frau X. ist 22 Jahre alt, hat noch keine abgeschlossene Berufsausbildung und lebt von Harz IV.
Nun war sie 6 Monate als Praktikantin (bezahlt) in der Verwaltung eines Altenheims tätig. Durch die Tätigkeit in der Verwaltung hatte sie durchaus auch des öfteren Kontakt zu den Senioren im Heim und auch zu den Pflegekräften. Dadurch entstand immer mehr Interesse an dem Beruf Altenpflegerin.

Nach Absprache mit der zuständigen Pflegedienstleitung und auf anraten vieler Schwestern beschloss Frau X ein Praktikum als Altenpflegerin zu machen (1 Woche / unbezahlt).

Da Frau X aber Harz IV bezieht, musste diese Entscheidung mit der ARGE (Berufberatung) abgesprochen werden. Diese lehnte das Praktikum mit der Begründung „zu tempramentvoller Charakter“ ab und fügte hinzu „es gäbe Sanktionen sofern Frau X sich nicht an die Entscheidung hält“. Eine schriftliche Ablehnung gab es nicht.

Nun meine Frage:
Ist die Entscheidung der Berufsberatung rechtens?
Eigentlich steht doch jedem ein Praktikum zu?
Und vor allem können doch Fachleute (in dem Fall Schwestern, Pflegedienstleitung und Heimleitung des Altenheims) selbst entscheiden und besser beurteilen ob jemand für diesen Beruf geeignet ist?!

Man möchte noch wissen:
Würde Frau X nach beenden des Praktikums ihr Interesse an einer Ausbildungsstelle bestätigen, würde noch für dieses Jahr ein Ausbildungsverhältnis zustande kommen welches es Frau X ermöglichen würde selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Bitte um schnelle Antwort und danke schon einmal für die Hilfe.
Liebe Grüße

Hallo

Bei der Bewilligung eines Praktikums gem. § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 46 SGB III handelt es sich um eine Kann-Entscheidung, gegen die man bei negativem Entscheid auch vorgehen könnte. Allerdings scheint hier Eile geboten zu sein, so daß es bei einer offensichtlich kurzfristig gedachten Entscheidung imho eher Sinn macht, daran zu denken, daß bei der ARGE jeder auch einen Vorgesetzten hat…

Gruß,
LeoLo

Guten Tag,

danke für die Antwort.

Auf anraten des Anwalts von Frau X wurde eine Dienstaufsichtsbeschwerde am Di. bereits eingereicht mit der Aufforderung einer schriftlichen und ausführlichen Stellungnahme.

Das weitere Vorgehen hängt nun von dem Antwortschreiben ab. Sofern rechtzeitig eines eingeht.