In der heutigen Zeit ist es schwer, einen Job zu finden. Wenn man ungebunden ist, kann man sich auch weiter weg bewerben.
Interessant wäre zu wissen, ob es bei der ARGE die Möglichkeit einer Vorauszahlung der Fahrkosten gibt, wenn es zum Vorstellungsgespräch in einem weit entfernten Ort kommt und dieser Weg über 400 km hin und zurück ist sowie mit öffentlichem Verkehrsmittel erfolgt.
Und wie verhält es sich im Falle der Einstellung mit den Umzugskosten, wenn auf die Schnelle kein Wohnraum zur Verfügung steht und man den Mietvertrag nachreichen muss?
MOD: Titel archivtauglich gemacht
Hi,
Interessant wäre zu wissen, ob es bei der ARGE die Möglichkeit einer Vorauszahlung der Fahrkosten gibt, wenn es zum Vorstellungsgespräch in einem weit entfernten Ort kommt und dieser Weg über 400 km hin und zurück ist sowie mit öffentlichem Verkehrsmittel erfolgt.
Es gibt seit 2009 anstatt der weggefallenen Regelungen zu den Mobilitätshilfen ein Vermittlungsbudget im §45 SGB III. Hierüber kann der ARGE-Sachbearbeiter auch Fahrtkosten erstatten – allerdings nur bei ausreichender Erfolgsaussicht. (Dies ist der Haken bei der neuen Förderung.)
Es gibt auch bereits ein Antragsformular (BA VB 1 – 01/2009) für diese neuen Leistungen und in der Anlage dieses Formulars für Reisekosten zum Vorstellungsgespräch steht zwar „1. Mir entstanden Reisekosten zur Vorstellung am…“, aber auch „3. Die Reise wurde/wird durchgeführt mit…“. Letzteres „/wird“ lässt vermuten, dass zumindest der Antrag auch im Voraus gestellt und vielleicht auch die Leistung vorher gezahlt werden kann.
Und wie verhält es sich im Falle der Einstellung mit den Umzugskosten, wenn auf die Schnelle kein Wohnraum zur Verfügung steht und man den Mietvertrag nachreichen muss?
Hier gilt generell: 1. Der Umzug muss erforderlich und 2. die Wohnung angemessen sein.
- sollte wegen der Arbeitsaufnahme gegeben sein, und 2. muss die ARGE vor Ort bestätigen. Zahlen muss die notwendigen Umzugskosten dann die ARGE am Wohnort.
Zu beachten ist auch der Zeitpunkt des ersten Gehaltseingangs. Wegen des Zuflussprinzips wird Einkommen erst ab Eingang berücksichtigt.
Wird das Gehalt erst im Folgemonat gezahlt, dann besteht trotz Vollzeitarbeit im ersten Monat noch voller ALG-II-Anspruch; wird es zum Monatsende gezahlt, muss leider ein Darlehen der ARGE den ersten Monat überbrücken – im BSHG war das m. M. n. sinnvoller geregelt.
Gruß
Ingo
MOD: Titel analog zu Ursprungsposting editiert