Hallo,
angenommen ein ALGII Empfänger legt der Arge ein Gerichtsurteil vom Familiengericht vor in dem klare Umgangsregeln definiert werden.
Im Beschluß werden diverse Aussagen der Beteiligten zitiert.
Da der Empfänger einen Antrag auf Sonderbedarf zur Wahrung des Umgangsrechtes stellt, interpretiert nun ein Mitarbeiter (Standortleiter) die Aussagen im Beschluß und die Richtigkeit der Umgangskontakte.
So vertritt er die Meinung, dass Umgangskontakte im 2-wöchigen Rhythmus zu viel seien. Ausserdem interpretiert er die Aussage des ALGII Empfängers, das dieser sich darum bemühen würde einen Fahrer für die Abholung etc. zu organisieren, als Voraussetzung für die Umgangskontakte und stellt fest, dass der Fahrer dann die Kosten übernehmen müsste. Immerhin hätte der ALGII Empfänger (knapp 40 Jahre) ja Eltern…
Einzige Bedingung innerhalb des Beschlusses ist aber das die regelung des Umganges überprüft wird, wenn sich heraustellen sollte, das die Häufigkeit der Umgangskontakte das Kind zu sehr stressen würde.
Ist die Interpretation des Urteiles rechtens?
Gruß
Bori