Arge interpretiert Gerichtsurteil und anderes

Hallo,

angenommen ein ALGII Empfänger legt der Arge ein Gerichtsurteil vom Familiengericht vor in dem klare Umgangsregeln definiert werden.
Im Beschluß werden diverse Aussagen der Beteiligten zitiert.
Da der Empfänger einen Antrag auf Sonderbedarf zur Wahrung des Umgangsrechtes stellt, interpretiert nun ein Mitarbeiter (Standortleiter) die Aussagen im Beschluß und die Richtigkeit der Umgangskontakte.
So vertritt er die Meinung, dass Umgangskontakte im 2-wöchigen Rhythmus zu viel seien. Ausserdem interpretiert er die Aussage des ALGII Empfängers, das dieser sich darum bemühen würde einen Fahrer für die Abholung etc. zu organisieren, als Voraussetzung für die Umgangskontakte und stellt fest, dass der Fahrer dann die Kosten übernehmen müsste. Immerhin hätte der ALGII Empfänger (knapp 40 Jahre) ja Eltern…
Einzige Bedingung innerhalb des Beschlusses ist aber das die regelung des Umganges überprüft wird, wenn sich heraustellen sollte, das die Häufigkeit der Umgangskontakte das Kind zu sehr stressen würde.

Ist die Interpretation des Urteiles rechtens?

Gruß
Bori

Hallo

was ein ARGE- SB meint und interpretiert, ist letztlich nicht wirklich interessant … wichtig ist nur, was er am Ende in seinen Bescheid reinschreibt :smiley:
Die ARGE hat die Kosten zur Ausübung des Umgangsrechts zu übernehmen. Das Umgangsrecht bzw. sein Umfang wurde anscheinend per Gerichtsbeschluss geregelt bzw. bestimmt, es liegt also keine „Ermessensfrage“ für den SB vor.
Bei der ARGE die entsprechenden Leistungen beantragen (nachweislich schriftlich), auf einen schriftlichen Bescheid bestehen, und bei evtl. Problemen beim zuständigen Amtsgericht einen Beratungshilfeschein holen und ab zum Fachanwalt Sozialrecht (kostet mit dem Beratungshilfeschein max. 10 € Eigenanteil).
http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-uebernahm…

LG

Hallo,

angenommen ein ALGII Empfänger legt der Arge ein
Gerichtsurteil vom Familiengericht vor in dem klare
Umgangsregeln definiert werden.

Dieses Urteil regelt die Eltern-Kind-Beziehungen, aber nicht die Erstattung der Umgangskosten nach dem SGB II.

Im Beschluß werden diverse Aussagen der Beteiligten zitiert.
Da der Empfänger einen Antrag auf Sonderbedarf zur Wahrung des
Umgangsrechtes stellt, interpretiert nun ein Mitarbeiter
(Standortleiter) die Aussagen im Beschluß und die Richtigkeit
der Umgangskontakte.
So vertritt er die Meinung, dass Umgangskontakte im 2-wöchigen
Rhythmus zu viel seien. Ausserdem interpretiert er die Aussage
des ALGII Empfängers, das dieser sich darum bemühen würde
einen Fahrer für die Abholung etc. zu organisieren, als
Voraussetzung für die Umgangskontakte und stellt fest, dass
der Fahrer dann die Kosten übernehmen müsste. Immerhin hätte
der ALGII Empfänger (knapp 40 Jahre) ja Eltern…
Einzige Bedingung innerhalb des Beschlusses ist aber das die
regelung des Umganges überprüft wird, wenn sich heraustellen
sollte, das die Häufigkeit der Umgangskontakte das Kind zu
sehr stressen würde.

Ist die Interpretation des Urteiles rechtens?

Das kann hier niemand beantworten. Antwort erhält ein Betroffener, wenn dieser Widerspruch gegen einen Bescheid der ARGE/Jobcenter einlegt (wie es im Bescheid nachzulesen ist).

Gruß
Otto

das vorgehen des sb halte ich für unzulässig.

es muss mw. unterscheiden werden zw. fahrtkosten und der sog zeitweisen, bzw. temporären bedarfsgemeinschaft.

dann stehen dem kind(1) die leistungen zu. für die fahrtkosten ist mw. das sozialamt, bzw. § 73 sgb 12 zuständig.

dem kind steht - wenn es kein vermögen hat - pro besuchstag (mind. 12 std.) 1/30 des kompletten regelsatzes zu. das geld erhält dann aber der elternteil. antragsteller und leistungsberechtigter (sozialgeld) ist aber das kind.

einige urteile hierzu.
http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtspr…
http://www.sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/esgb/export…
http://lexetius.com/2006,3631