Hallo,
wenn rückwirkend die Bewilligung von Arbeitslosengeld aufgehoben wird, bleibt man dennoch für den Rückforderungszeitraum Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse.
§ 5 Absatz 1 Nr. 2 SGB V und
http://www.ak-sozialpolitik.de/doku/05_soziales/rund… -> ab Seite 18
Während der Sperrzeit bis zum 19.4. ruht der Krankengeldanspruch (§ 49 SGB V).
Ab Beginn des Bezuges von Alg II besteht erneut erneiut eine Krankenversicherung. Wenn die Lücke ohne Versicherungsschutz weniger als 1 Monat beträgt, kann man für diese Zeit kostenlos Leistungen beziehen
(§ 19 SGB V).
Wenn die Lücke größer ist, ist eine kostenlose Familienversicherung über die Eltern (bis zum 23. Geburtstag) oder über den Ehegatten zu prüfen.
Sonst ist ggf. für die Lücke der Mindestbeitrag von 145 Euro monatlich zu zahlen.
Gruß
RHW