ich würde gern wissen wie viel Fahrtweg zumutbar ist (mit den Öffentlichen bei einer Trainigsmaßnahme für über 50 Jährige. Wann ist eine Sperre der Leistungen (Hartz 4) zulässig?
Wäre schön wenn jemand genau Bescheid weiß oder mir Gesetzestexte empfehlen könnte.
Wenn ich danach gehe können Maßnahmen/ Umschulungen sogar im Internats Stiel so weit entfernt sein dass man wie gesagt im Internat Stiel leben muss. Das hieß für mich damals nur alle 2 Wochen Heim fahren. Oder ich zahle die Heimfahrten alle selbst. Bis eben die die alle 2 Wochen gezahlt wird.
Sperren kann man vieles und kürzen noch viel mehr. Das alles nun aufzuzählen fehlt mir ehrlich gesagt nun die Lust da es viel gibt. Aber eine Sperre bzw. Kürzung gibt es wenn man nicht zu Maßnahmen erscheint
Hallo sabrinal,
Leider kann ich Dir zu diesem Problem nicht korrekt antworten. Habe selber im Netz gegoogelt. die Meisten Antworten führen dazu, dass alles zumutbar ist.Dazu gibt es auch regionale Unterschiede und das Wohlwollen des Mitarbeiters, der Dich betreut.Sollte Deiner Meinung eine Unzumutbarkeit vorliegen,musst Du gegen den entsprechenden Bescheid Einspruch einlegen und Dich beim Sozialgericht erkundigen.Mfg. shd-korekt
zumutbar ist ein Anfahrtsweg von 2 Stunden bzw. von bis zu 100 Km (soweit ich mich richtig erinnere) Du kannst vor der Maßnahme einen Antrag nach § 16 SGB II stellen. Das deckt die Kosten zwar nicht unbedingt, aber zumindest teilweise. Ich habe ein Praktikum unter anderem wegen der hohen Anfahrtskosten abgebrochen + bin noch immer wegen der darauf folgenden Sanktionen mit denen am verhandeln. Im Grunde ist nach Meinung des JC so gut wie alles zumutbar was dir zu einer Arbeit verhilft. Ob das so auch auf eine Maßnahme übertragbar ist, weiß ich leider auch nicht. Zum Thema Zumutbarkeit findest du hier:
Hallo sabrinal,
zur Zumutbarkeit gibt es folgende gesetzlichen Grundlagen: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/10.html
und : http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/__121.html
da steht im Absatz 4 was zum Thema Fahrzeit.
Sollte ein Massnahme zumutbar sein und wird nicht angetreten bzw. abgebrochen, wird eine Sanktion nach § 31 Abs. 1, Nr.1 - mit 30 % der Regelleistung für die Dauer von 3 Monaten ausgelösst.
Ich hoffe, ich konnte helfen.
Grüße
Almut
Die Zumutbarkeit wird im Paragraph 10 SGB II geregelt. Da dort keine genauen Zeitangaben stehen, wird in den fachlichen Hinweisen Bezug auf den Paragraph 121 SGB III genommen. Demnach sind für Vollzeitmassnahmen 2,5 Fahrzeit zumutbar.
Guten Tag,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Nach dem neuen § 10 Abs. 2 SGB II ist unter dem Gesichtspunkt der Pendelzeit jede Arbeit zumutbar, auch wenn der Fahrtweg zwischen Wohnort und Beschäftigungsort weiter entfernt ist als der bisherige. Geht es nach der Bundesagentur für Arbeit dann ist bei einer Arbeitszeit von unter 6 Std. von einer Zumutbarkeitsgrenze von insgesamt 2,5 Std. und bei einer Arbeitszeit von mehr als 6 Std. von einer insgesamt drei stündigen Pendelzeit auszugehen.
Hinweis:
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch
Hallo, mehr als eine Stunde Fahrtsweg pro Fahrt würde ich für zu weit weg und für nicht mehr zumutbar halten. Bitten Sie dann um eine andere Maßnahme mehr in der Nähe.