Hallo, ich bin Schüler 19 J. und beziehe Leistungen der Arge, da meine Einkünfte nicht ausreichend sind, ich jedoch aus sozialen Gründen nicht zuhause wohnen kann. Meine freundin ist schwanger und will aus einem anderen Bundesland von zuhause zu mir ziehn. Geht das ohne Probleme? Würde sie auch Leistungen bekommen, bis sie arbeitet bzw arbeiten kann oder einen Studienplatz bekommt? Wie wäre es wenn wir verheiratet wären? LG
Hallo
Solange noch kein gemeinsames Kind da ist und Ihr unverheiratet zusammenlebt, hinge es grundsätzlich (!) von Eurem finanziellen/wirtschaftlichen Zusammenleben ab, ob Ihr eine „Bedarfsgemeinschaft“ darstellt oder nicht. Lies dazu mal hier den Beitrag von Larah10 http://www.gutefrage.net/frage/frage-wegen-bedarfsge…
Bildet Ihr mangels gemeinsamem Wirtschaften KEINE Bedarfsgemeinschaft, dann müsste die Freundin ggf. für sich selbst einen ALG2-Antrag stellen und wäre (innerhalb Eurer gemeinsamen Wohnung) selber eine 1-Personen-BG . Beide wärt Ihr gegenüber dem Anderen dann formell nur jeweils „eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft, keine Verantwortungs-/ Einstehensgemeinschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft“… und würdet wirtschaftlich im Sinne einer WG zusammenwohnen.
Man muss allerdings dazu sagen: Wenn ein gemeinsames Kind unterwegs ist und die Partner zusammenziehen, wird das Jobcenter vermutlich von Anfang an davon ausgehen, dass Ihr bereits jetzt (schon vor der Geburt) eine Bedarfsgemeinschaft bildet und „der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen“ ( siehe dazu auch http://hartz.info/index.php?topic=30.0 ).
Und realistisch betrachtet: Bis man das Gegenteil ggf. vor Gericht durchgekämpft hätte, wäre das Kind schon auf der Welt - und ab der Geburt des gemeinsamen Kindes (ich nehme an, du bist der Vater ?) würdet Ihr sowieso automatisch eine Bedarfsgemeinschaft bilden nach § 7 SGB II.
Insofern wäre abzuwägen, ob man sich nicht das Theater spart und sich nicht lieber gleich von Anfang an als Bedarfsgemeinschaft beim Jobcenter registriert.
Deine Freundin würde dann Mitglied deiner Bedarfsgemeinschaft werden. Ihr Einkommen/ Vermögen und ihre möglichen ALG2-vorrangigen Ansprüche würden überprüft, und sofern sie grundsätzlich Anspruch auf ALG2- Leistungen hat (siehe Ausschlußgründe in § 7 SGB II) , gälte für Euch beide der reduzierte Partner-Regelbedarf (je 337 Euro) und die angemessenen Unterkunftkosten für 2 Personen. Beide müsst Ihr mit Euren evtl. Einkommen dann auch für die Bedarfe des Anderen aufkommen. Ab wann das Jobcenter den zukünftigen Wohnflächen und -kostenbedarf für das Kind berücksichtigt (=dann 3er-BG), liegt im Ermessen des Sachbearbeiters , wenn es nicht in den örtlichen Bestimmungen geregelt ist. (In Berlin z.B. muss bei Neubezug /Umzug bereits ab der 14. Schwangerschaftswoche der zukünftige Bedarf des Kindes mitberücksichtigt werden.)
(Als Verheiratete bildet Ihr automatisch eine Bedarfsgemeinschaft.)
Was Freundin, Kind und arbeiten angeht (und allgemeine Infos), schau mal hier rein:
http://hartz.info/index.php?topic=4908.0
Zum Umzug wegen Kind usw.:
http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Überlegt Euch das gut. Ein Kind ist etwas Wunderbares - aber so jung, noch in der Ausbildung, und dann zu allem Anderen auch noch das ganze „Beiwerk“, was mit dem Jobcenter verbunden ist… das kann eine ganz schöne Belastung werden. So oder so aber: Ich wünsche Euch alles Gute
LG
Hi,
ich bin da echt kein Experte, aber wenn du bald Vater wirst, such dir nen Job. Mach irgendwas. Ist viel besser als dich auf andere zu verlassen!
Also wenn meine Freundin dann von Hessen zu mir ziehen will müssen wir vorher zum amt und sagen was und wieso? macht ja eig auch sinn. aber die sagen dann nicht meine freundin muss in hessen bleiben oder?
danke für die nette und hilfreiche antwort
Bevor ich unnötig lang die verschiedenen Varianten darlege, sag mir bitte noch , ob deine Freundin an ihrem derzeitigen Wohnort selber auch ALG2 bezieht (bzw. ob sie derzeit in ALG2- Bedarfsgemeinschaft mit ihren Eltern oder jemand Anderem zusammenlebt) - und wie alt sie ist ? Davon wäre abhängig, wie man formell „korrekt“ vorgeht und unnötige Probleme möglichst vermeidet .
Bis dann
lG
also eigentlich fängt jetzt ihr studium an aber sie möchte das dann abbrechen und sobald es geht hier bei mir in der nähe studieren und sie wohnt mit ihrer mutter im haus ihrer großeltern und bekommt daher kein alg. ach ja sie ist 20 (bald 21) und ich 19
also das kommt momentan nicht in frage, mache jetzt in den nächsten 1 1/2 jahren schon noch mein abi und werde evtl studieren. wobei ich natürlich auch ebreit bin auf ein studium zu verzichten falls es notwendig werden sollte um das kind ausreichend zu versorgen.
Hi,
ich bin da echt kein Experte, aber wenn du bald Vater wirst,
such dir nen Job. Mach irgendwas. Ist viel besser als dich auf
andere zu verlassen!
Ok …fangen wir mit den Eltern an:
- Wenn sie sich nicht in Ausbildung befindet, hat sie keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihren Eltern. Bis zum Ende ihrer Erstausbildung sind ihre Eltern ihr gegenüber unterhaltspflichtig. Und Unterhaltsansprüche sind vorrangig vor Sozialleistungen, d.h. diese Ansprüche gegenüber ihren Eltern würden überprüft werden und müssten ggf. von ihr eingefordert werden. (Ob und in welchem Umfang ihre Eltern dann tatsächlich zahlungsfähig sind, wäre wieder eine andere Sache.)
Unterhaltsrecht bezüglich volljähriger Kinder in Ausbildung ist jetzt nicht so ganz „mein“ Wissenbereich, daher unter Vorbehalt:
Soweit ich weiss, endet die elterliche Unterhaltspflicht ihr gegenüber spätestens 6 Wochen vor der Geburt des Enkelkindes bis mindestens acht Wochen nachher . Wenn sie ihr Studium direkt nach der Entbindung wieder aufnimmt, sind die Eltern ab da wieder unterhaltspflichtig ihr gegenüber. Wenn sie ihr Studium unterbricht, besteht während der Unterbrechung keine Unterhaltspflicht ihrer Eltern ihr gegenüber. Wenn sie das Studium (oder eine andere Ausbildung) gar nicht wieder anfängt, sind die Eltern komplett raus aus der UH-Pflicht ihr gegenüber.
Du als Kindesvater kommst nicht nur wegen des Kindesunterhalts ins Spiel, sondern ggf. auch wegen Betreuungsunterhalts für die Mutter (-> siehe § 1615 l BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1615l.html und auch der bereits verlinkte Ratgeber zu Schwangerschaft/ Kind ).
Nicht sicher bin ich mir jetzt allerdings, was die „Rangordnung“ ihrer Unterhaltsansprüche angeht (gegenüber dir einerseits und gegenüber ihren Eltern andererseits ), wenn sie nach der Geburt zwar einer Ausbildung, aber keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Grundsätzlich bist du als Kindesvater ihr gegenüber betreuungsunterhaltspflichtig, soweit sie „einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist“, oder soweit von ihr "wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. " Deine Betreuungsunterhaltspflicht ihr gegenüber würde in dem Fall grundsätzlich frühestens vier Monate vor der Geburt beginnen und für mindestens drei Jahre nach der Geburt bestehen.
Ob deine Betreuungsunterhaltspflicht wegfällt, solange sie nach der Geburt nicht arbeitet, aber in Ausbildung steht (während der normalerweise ja wieder ihre Eltern Unterhalt an sie zahlen müssten)… da bin ich überfragt. Vom Bauch her kann ich mir nicht recht vorstellen, dass sie mit dir in Bedarfsgemeinschaft zusammenleben kann (was bedeutet, dass du mit deinem Einkommen wenn möglich auch für IHRE Lebensbedarfe aufkommen musst) und aber gleichzeitig ihre Eltern Unterhalt an sie zahlen müssen, weil sie noch in Ausbildung steht. Aber wie gesagt - da bin ich überfragt, was die "rechtliche " Rangfolge ihrer Ansprüche angeht.-
- So oder so:
Als immatrikulierter „aktiver“ Student bzw. als Azubi hat man nur unter bestimmten Voraussetzungen überhaupt Anspruch auf ALG2- Leistungen (elterlicher Unterhalt, Bafög/ BAB sind vorrangig vor ALG2) : http://hartz.info/index.php?topic=2621.0
Falls sie aber ein „studiums-inaktives“ Urlaubssemester nimmt, gälte das hier: http://www.gegen-hartz.de/urteile/hartz-iv-fuer-stud… (wobei dann aber möglicherweise auch wieder die Möglichkeit des Betreuungsunterhaltsanspruchs dir gegenüber ins Spiel käme).
Aus welcher Quelle das Geld für IHREN Lebens-und Wohnbedarf kommen muss/ kommen wird, wäre also abhängig von den genauen Umständen, die bei ihr vorliegen… Unterhaltspflicht (und Zahlungsfähigkeit) ihrer Eltern… Bafög-Anspruch… usw. - das wäre alles abzuklären.
BIS das abgeklärt ist und bis ihr tatsächlich „vorrangiges“ Geld zufließt, müsste aber ggf. das Jobcenter in Vorleistung gehen und ihren Bedarf erstmal sichern. Aber eben nur auf vorläufiger/ Darlehns- Basis.
LG
also von ihrem vater ist wohl kein unterhalt zu erwarten… bzw da kann man nichts bekommen.
und ihre mutter hat meines wissens nach ein recht geringes einkommen. ich bin mir nicht sicher ob da unterhaltszahlungen möglich wären
wie genau sollten wir denn vorgehen? erst zum jobcenter/arge und fragen wie das wäre wenn wir zusammenziehen und uns da beraten lassen?
danke für deine ausführliche und nette hilfe
Deine Freundin sollte sich vorab erkundigen, wie es mit ihrem Bafög-Anspruch und den ggf. dafür notwendigen Abläufen und Antragsformalitäten aussieht. Bafög wird so oder so Thema werden, also am besten gleich als Erstes darum kümmern.
- Wenn sie ihren Umzug (finanziell) alleine stemmen kann und dein Vermieter damit einverstanden ist, dass sie bei dir einzieht, musst du „deinem“ zuständigen Jobcenter ihr Einzugsdatum (nachweislich!) mitteilen. Dafür gibt es das Formular „Mitteilung über Veränderungen“ : http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/Vordr…
darin auf der zweiten Seite unten bei „Die Anzahl der Personen in der Bedarfsgemeinschaft hat sich ab… geändert“ die entsprechenden Angaben machen .
Und ggf. in einem beigefügten separaten Schreiben ihre aktuelle Situation erläutern … je nachdem, wie sie aussieht. (z.B. dass ihr Bafög-Antrag nachweislich am Datum XX gestellt wurde und dass sie bis zur Bewilligung und Bafög- Zahlung Leistungen nach SGB II auf vorläufiger Basis beantragt).
- Falls sie ihren Umzug finanziell NICHT alleine stemmen kann, wäre es sinnvoll, dass sie
- an ihrem jetzigen Wohnort formell ALG2 für sich beantragt (alle Formulare über den Link oben zu finden) ; wegen möglichem Bafög-Anspruch wie gesagt ggf. auf „vorläufiger/ Darlehns- Basis“
- gleichzeitig die schriftliche Zustimmung ihres zuständigen Jobcenters zum Umzug beantragt (Begründung: Schwangerschaft, Zusammenzug und Gründung einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Vater des Kindes)
- und nach erteilter Umzugs-Zustimmung die Umzugskosten etc. beim Jobcenter beantragt (im Voraus und nachweislich).
Aber wie gesagt - ob sie grundsätzlich Anspruch auf ALG2-Leistungen hat, wird von ihrem Status abhängen (noch Studentin ? noch/weiter immatrikuliert oder nicht ? Bafög- Anspruch ? usw.)
LG
Guten Tag.
Das ist möglich und unproblematisch wenn es Ihr gemeinsames Kind ist. Sie gründen dann einfach eine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft.