ARGE und Bildungsgutschein und zukünftige Wohnung

Hallo!
Ich bekomme von der ARGE eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer (examiniert) via Bildungsgutschein ermöglicht.

Momentan lebe ich in einer WG und erhalte ALG 2.

Da meine freundin wieder studieren möchte, wollen wir zusammen ziehen. Freundin bleibt Hauptmieter, ich erhalte einen Untermietvertrag, da es sich um ihre jetzige gemietete Wohnung handelt.

Das jetzige Gehalt meiner Freundin beläuft sich unter 1300€ Netto. Das zuküntige Studium wird mittels 400€ Job und Bildungskredit ermöglicht.

Frage:

Die Ausbildung beginnt in diesem Oktober. Ein Zusammenziehen ist auf den Februar 2011 geplant.
Erlischt mein Anspruch auf ALG 2?
Wird der Mietanteil weiterhin gezahlt aufgrund des Mietvertrages?
Muss meine Freundin mich quasi „unterhalten“ ?

Vielen Dank!

hallo MTB-Freerider,

viel angaben kann ich nicht machen ausser das sie in zukunft in einer bedarfsgemeinschaft wohnen dabei ist es sehr wahrscheinlich so das ihre freundin sie unterstützen müsste genau weiß ich es nicht (bedarf wird für sie beide berechnet) anders währe es in der hausgemeinschaft (WG) dort wird der bedarf nur für sie berechnet und auch nur ihr einkommen berücksichtigt

mfg
matze

Da bei Hartz IV beide Einkünfte berücksicht werden, bekommste wahrscheinlich nichts mehr…
Wenn Du nichts mehr bekommst, biste nicht mehr Krankenversichert !

Hallo,

der Anspruch auf ALG 2 wird immer individuell berechnet, wenn die Partnerin studiert hat das mit Ihren eigenen Ansprüchen nichts zu tun.
Ich meine aber, dass sie als Studentin von den Leistungen ALG 2 ausgeschlossen sein, damit auch ihr Anteil an den Mietkosten. Ausschluss bedeutet keinen Anspruch auf Leistungen.

Wenn das Einkommen Ihrer Partnerin höher ist als ihr eigener Bedarf, dann muss sie Sie auch unterstützen ja.

Wenn Sie allerdings auch eine Ausbildung machen, kann es sein, dass Sie ebenfalls von den Leistungen ausgeschlossen sind. Das wäre dann aber auch so, wenn Sie nicht mit Ihrer Partnerin zusammenleben. Ich würde da mal mit der ARGE sprechen.

Ich hoffe ich konnte ein wenig helfen

Gruß Nele

Hallo,

wenn Du angibst dass ihr zusammen wirtschaftet, dann werdet ihr als Bedarfsgemeinschaft angesehen. Sprich das gesamte EINKOMMEN, egal woher es kommt, fließt ein in die Berechnung. Der Bedarf beträgt 2x 323 Euro plus den Miete incl. NK und einen angemessenen Heizkosten anteil, der sich bei 2 Leuten auf so rund 90 Euro belaufen wird. Wenn sie arbeitet, udn wirklich monstlich 400 Euro verdient, kommt nochmal ein Mehrbedarf für Arbeit in Höhe 160 Euro dazu.
Nehmen wir an, Eure Miete wäre incl. NK 450 Euro (Höchstgerenzen in Deiner Arge erfragen, die schwanken je nach Region!) Dann wäre Euer Bedarf (1 voller Nebenjob vorausgesetzt) so bei etwa 1300/1350 Euro schätze ich. Habt ihr weniger Einkommen kannst Du weiter im ALG II bezug bleiben. Habt ihr mehr Einkommen, meldet das Jobcenter Dich aus dem Leistungsbezug ab.

Gruß Gwenhyfar

Untermietvertrag ist ein MUSS.Getrennte Zimmer auch. ArGe kann sich die Räumlichkeiten ansehen, also Besuch erstatten.Freundin muss nicht unterhalten, es sei denn es ist offensichtlich, dass Ihr ein Bett und Zimmer als Lebensgemeinschaft teilt.

Hallo,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Um Ihre Anfrage beantworten zu können, brauche ich folgende Informationen:

  • wenn Sie mit dem Studium beginnt: ist Ihre Freundin (wie an einer Uni) immatrikuliert?
  • um welche Art Bildungseinrichtung handelt es sich: staatliche Universität, Hochschule mit privatem Träger, Akademie etc.? Es gibt ja mittlerweile die wildesten Formen von Bildungseinrichtungen.
  • ist die Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG (Schüler- oder Studenten-BAföG, Meister-BAföG)?

Ich gehe davon aus, dass, wenn Sie dn Bildungskredit in Anspruch nimmt, ist Sie unter 36 Jahre alt und kriegt aufgrund eines Vorstudiums kein BAföG mehr ?!

Hallo…

die Frage ist so nicht zu beantworten, da die Angabe über die Höhe der Miete fehlt.

Gruß

Hallo!

Vielen Dank für Ihre Antwort. Hier sind die fehlenden Informationen:
Freundin wird an der Musikhochschule Münster / Universität immatrikuliert, da sie Musiklehrerin werden möchte. Also kein privater Träger. Bafög gibt aufgrund eines abgebrochenen Studiums nicht mehr.

Meister-BAföG gäbe es nur beim Masterstudiengang.

Hallo,

da müßt Ihr genau rechnen. Auch der Bildungskredit wird als Einkommen gerechnet !!!

Außerdem fehlen mir wichtige Angaben zur Beurteilung: Alter ( u25 - Sonderregelung ), Dein Einkommen, Größe der neuen Wohnung, bekommt Ihr die Zustimmung zur Untervermietung?

Auf alle Fälle werdet Ihr dann eine BG.

Viel Erfolg.

Hallo,

danke für Ihre Informationen.

Da Sie aktuell Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie die Zustimmung zum Umzug beim zuständigen Sachbearbeiter einholen. Gehen Sie mit einem Vorvertrag oder Exposé der Hausverwaltung zum Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung. Da Sie mit Ihrer Freundin zusammenziehn wollen, gelten Sie nach dem Gesetz wie eine Ehe - nur halt ohne Trauschein :smile:)
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Jobcenter, welche Mietobergrenzen für einen 2-Personen-Haushalt gelten, denn jedes Bundesland, manchmal jeder Landkreis hat andere Mietobergrenzen. Noch ein Hinweis: Unterschreiben Sie keinesfalls den Mietvertrag ohne die vorherige Zustimmung des Jobcenters. Sie riskieren, dass das Jobcenter die Miete nicht in voller Höhe anerkennt.

Ab dem Tag des Zusammenziehens erhalten Sie nur noch einen Regelsatz von derzeit 323,00 € anstatt 359,00 €.

Die Leistungen werden ab dem Tag neu berechnet. Inwieweit Ihre Freundin Ausschlussgrund ist und weiterhin nur Sie Arbeitslosengeld II erhalten, kann ich so adhoc nicht sagen. Dazu müsste ich die Immatrikulation sehen. Wahrscheinlich ist, dass Ihre Freundin für die Zeit des Studiums ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten muss und höchstens einen Mietzuschuss beim Jobcenter oder Wohngeld beim Wohnungsamt erhalten kann. Das kann ich am Monitor nicht beurteilen.

Sie erhalten dann einen Regelsatz von 323,00 € und den Mietanteil. Allerdings ist davon auszugehen, dass Ihre Freundin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ihrem Sachbearbeiter belegen muss, da eine Bedarfsberechnung gemacht, um zu schauen, ob übersteigendes Einkommen auf Ihren Bedarf anzurechnen ist. Das ist insofern als Unterhalt anzusehen, denn das Einkommen Ihrer Freundin taucht in der Berechnung für Sie beide auf, würde Ihre Freundin arbeitslos sein und nicht studieren.

Zur Anrechnung des Bildungskredits habe ich bei den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Seite 19, Randziffer 11.59 nur das gefunden. Da steht leider nicht, ob und in welcher Höhe der Bildungskredit als Einkommen angerechnet wird.
Da im Fall in Ihrer Freundin der Bildungskredit unmittelbar den Lebensunterhalt abdecken soll und nicht ausschließlich Lehrgangsgebühren, Schulgeld etc. , wäre es meiner Meinung nach auf den Bedarf anzurechnen.

Frage Sie Ihren Sachbearbeiter, wie in dem Fall mit Bildungskredit Ihrer Freundin verfahren wird. Der 400-EUR-Job ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und damit abzüglich Freibeträge anzurechnen.
Endgültige Klarheit bringt nur eine Antragstellung.

Ich bin interessiert, wie in Ihrem Fall entschieden wird, denn mit Bildungskredit hatte ich bisher keinen Kunden. Vielleicht informieren Sie mich?

Ich hoffe, ich konnte trotzdem weiterhelfen.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Hier sind die fehlenden
Informationen:
Freundin wird an der Musikhochschule Münster / Universität
immatrikuliert, da sie Musiklehrerin werden möchte. Also kein
privater Träger. Bafög gibt aufgrund eines abgebrochenen
Studiums nicht mehr.

Meister-BAföG gäbe es nur beim Masterstudiengang.

Hallo,

ich habe gerade einen langen Text geschrieben, dann ist der Sever bei www.wer-weiss-was.de zusammengebrochen und der Text ist weg.

Also, dann noch mal in Kürze:

Ob Sie weiterhin Arbeitslosengeld kriegen, hängt maßgeblich davon ab, ob Ihre Freundin aktiv in die Berechnung aufgenommen wird (also der Bedarf für Sie beide berechnet wird) oder aufgrund des Studiums Ausschlussgrund ist und sie für Ihren Lebensunterhalt während des Studiums selbst aufkommen muss.
Wahrscheinlich ist, dass Sie Ausschlussgrund ist, weil ihre Freundin während des Studiums (ich unterstelle Vollzeitstudium) nicht der Arbeitsvermittlung und der Vermittlung in Arbeit zur Verfügung steht. Sie könnte höchstens einen Mietzuschuss beim Jobcenter oder Wohngeld beim Wohnungsamt für sich beantragen, wenn der jetzige Job weg ist und sie nur noch vom Bildungskredit und dem Minijob leben wird.

Da Sie aktuell Arbeitslosengeld II beziehen, müssen Sie vor Unterzeichnung des Mietvertrages die Zustimmung zum Umzug bei Ihrem Sachbearbeiter einholen. Welche Mietobergrenzen in Ihrem Stadt gelten, erfahren Sie beim Ihrem Sachbearbeiter. Leider hat der Gesetzgeber es bis heute nicht geschafft, die Mietobergrenzen bundesweit zu regeln.

Ob Ihre Freundin Sie unterhalten muss, hängt von Ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab, die von Ihrem Sachbearbeiter automatisch abgefordert werden, denn Sie beide gelten mit dem Tag des Zusammenziehens nach dem Gesetz als Ehepaar - nur halt ohne Trauschein :smile:) Damit ändert sich der monatliche Regelsatz von jetzt 359 € auf 323 €.
Ist Ihre Ausschlussgrund, wird dennoch eine fiktive Bedarfsberechnung angestellt und Ihre Einkommen angerechnet, kommt ein Guthaben raus, dann ist dieses Guthaben auf Ihren Bedarf anzurechnen.

Inwieweit der Bildungskredit als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II gilt, konnte ich leider nicht in Erfahrung bringen.

Bei der Arbeitsagentur gibt es nur diese vage Aussage:

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

So wie ich es verstanden habe, wäre der Bildungskredit in Ihrem Falle als Einkommen zu berücksichtigen, denn der Bildungskredit dient hauptsächlich zum Lebensunterhalt, denn einen Anspruch hat sie nicht mehr.

Fragen Sie Ihren Sachbearbeiter, was er/sie dazu meint. Ich bin gespannt, denn ich hatte bisher nichts mit Bildungskrediten zu tun.

Endgültige Klarheit bringt nur die Antragstellung.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen trotzdem weiterhelfen.

Vielleicht informieren Sie mich über den Ausgang der Antragstellung?
Hallo,

danke für Ihre Informationen.

Da Sie aktuell Arbeitslosengeld II erhalten, müssen Sie die Zustimmung zum Umzug beim zuständigen Sachbearbeiter einholen. Gehen Sie mit einem Vorvertrag oder Exposé der Hausverwaltung zum Sachbearbeiter in der Leistungsabteilung. Da Sie mit Ihrer Freundin zusammenziehn wollen, gelten Sie nach dem Gesetz wie eine Ehe - nur halt ohne Trauschein :smile:)
Erkundigen Sie sich rechtzeitig bei Ihrem Jobcenter, welche Mietobergrenzen für einen 2-Personen-Haushalt gelten, denn jedes Bundesland, manchmal jeder Landkreis hat andere Mietobergrenzen. Noch ein Hinweis: Unterschreiben Sie keinesfalls den Mietvertrag ohne die vorherige Zustimmung des Jobcenters. Sie riskieren, dass das Jobcenter die Miete nicht in voller Höhe anerkennt.

Ab dem Tag des Zusammenziehens erhalten Sie nur noch einen Regelsatz von derzeit 323,00 € anstatt 359,00 €.

Die Leistungen werden ab dem Tag neu berechnet. Inwieweit Ihre Freundin Ausschlussgrund ist und weiterhin nur Sie Arbeitslosengeld II erhalten, kann ich so adhoc nicht sagen. Dazu müsste ich die Immatrikulation sehen. Wahrscheinlich ist, dass Ihre Freundin für die Zeit des Studiums ihren Lebensunterhalt selbst bestreiten muss und höchstens einen Mietzuschuss beim Jobcenter oder Wohngeld beim Wohnungsamt erhalten kann. Das kann ich am Monitor nicht beurteilen.

Sie erhalten dann einen Regelsatz von 323,00 € und den Mietanteil. Allerdings ist davon auszugehen, dass Ihre Freundin ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Ihrem Sachbearbeiter belegen muss, da eine Bedarfsberechnung gemacht, um zu schauen, ob übersteigendes Einkommen auf Ihren Bedarf anzurechnen ist. Das ist insofern als Unterhalt anzusehen, denn das Einkommen Ihrer Freundin taucht in der Berechnung für Sie beide auf, würde Ihre Freundin arbeitslos sein und nicht studieren.

Zur Anrechnung des Bildungskredits habe ich bei den fachlichen Hinweisen der Arbeitsagentur

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A…

Seite 19, Randziffer 11.59 nur das gefunden. Da steht leider nicht, ob und in welcher Höhe der Bildungskredit als Einkommen angerechnet wird.
Da im Fall in Ihrer Freundin der Bildungskredit unmittelbar den Lebensunterhalt abdecken soll und nicht ausschließlich Lehrgangsgebühren, Schulgeld etc. , wäre es meiner Meinung nach auf den Bedarf anzurechnen.

Frage Sie Ihren Sachbearbeiter, wie in dem Fall mit Bildungskredit Ihrer Freundin verfahren wird. Der 400-EUR-Job ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und damit abzüglich Freibeträge anzurechnen.
Endgültige Klarheit bringt nur eine Antragstellung.

Ich bin interessiert, wie in Ihrem Fall entschieden wird, denn mit Bildungskredit hatte ich bisher keinen Kunden. Vielleicht informieren Sie mich?

Ich hoffe, ich konnte trotzdem weiterhelfen.

Vielen Dank für Ihre Antwort. Hier sind die fehlenden
Informationen:
Freundin wird an der Musikhochschule Münster / Universität
immatrikuliert, da sie Musiklehrerin werden möchte. Also kein
privater Träger. Bafög gibt aufgrund eines abgebrochenen
Studiums nicht mehr.

Meister-BAföG gäbe es nur beim Masterstudiengang.

Hallo!

der Anspruch erlischt nicht. Zwar ist es ein Unterschied, ob Sie in einer WG oder mit einer Partnerin zusammen wohnen. Im letzten Fall vermutet die ARGE grundsätzlich eine eheähnliche Gemeinschaft, in der sich beide auch wechselseitig unterhalten müssen, wenn das Geld reicht. Zum einen muß eine solche Gemeinschaft aber länger bestehen (min 6 Monate), bevor die ARGE das annehmen darf. Auch müssen weitere Voraussetzungen, wie der Wille des Füraneinder-Einstehens, gemeinsames Wirtschaften, wechselseitige Begünstigung oder Mitversicherung bei Versicherungen, Kontovollmacht etc. erfüllt sein.
Und, wie gesagt, das Geld muß auch reichen . Wenn Ihre Freundin studiert und nur die von Ihnen genannten Einkünfte hat, hat sie selbst als Studentin keinen Anspruch, kann Sie aber nicht „mitunterhalten“ und Sie können wie beabsichtigt, Leistungen für sich einschl. eines Mietanteils bekommen.
Ich wünsche Ihnen viel Erfolg für die Ausbildung.

Ich bekomme von der ARGE eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer
(examiniert) via Bildungsgutschein ermöglicht.

Momentan lebe ich in einer WG und erhalte ALG 2.

Da meine freundin wieder studieren möchte, wollen wir zusammen
ziehen. Freundin bleibt Hauptmieter, ich erhalte einen
Untermietvertrag, da es sich um ihre jetzige gemietete Wohnung
handelt.

Das jetzige Gehalt meiner Freundin beläuft sich unter 1300€
Netto. Das zuküntige Studium wird mittels 400€ Job und
Bildungskredit ermöglicht.

Frage:

Die Ausbildung beginnt in diesem Oktober. Ein Zusammenziehen
ist auf den Februar 2011 geplant.
Erlischt mein Anspruch auf ALG 2?
Wird der Mietanteil weiterhin gezahlt aufgrund des
Mietvertrages?
Muss meine Freundin mich quasi „unterhalten“ ?

Vielen Dank!

Ganz genau kann ich das nicht sagen, denke aber, dass ihr als sogenannte Bedarfsgemeinschaft geführt werdet. In diesem Falle werden auch die Einnahmen deiner Freundin mit angerechnet. Eventuelle Ansprüche würden dann noch gezahlt, wenn euer Gesamteinkommen nicht über dem HLU Satz liegt. Falls ihr dann keine Ansprüche mehr haben solltet, hilft vielleicht noch der Gang zum Wohnungsamt, um Wohngeld zu bekommen.
Hallo!
Ich bekomme von der ARGE eine Ausbildung zum Altenpflegehelfer
(examiniert) via Bildungsgutschein ermöglicht.

Momentan lebe ich in einer WG und erhalte ALG 2.

Da meine freundin wieder studieren möchte, wollen wir zusammen
ziehen. Freundin bleibt Hauptmieter, ich erhalte einen
Untermietvertrag, da es sich um ihre jetzige gemietete Wohnung
handelt.

Das jetzige Gehalt meiner Freundin beläuft sich unter 1300€
Netto. Das zuküntige Studium wird mittels 400€ Job und
Bildungskredit ermöglicht.

Frage:

Die Ausbildung beginnt in diesem Oktober. Ein Zusammenziehen
ist auf den Februar 2011 geplant.
Erlischt mein Anspruch auf ALG 2?
Wird der Mietanteil weiterhin gezahlt aufgrund des
Mietvertrages?
Muss meine Freundin mich quasi „unterhalten“ ?

Vielen Dank!

Bezieht euch doch einfach auf das eine Jahr was man definitiv zusammenleben muss! Ihr habt getrennte Konten und auch so werden alle Kosten getrennt! Ihr seid sozusagen noch in der „Erprobungsphase“. Eine BG liegt vor wenn eine Person mit dem EHB in einem gemeins. Haushalt so zusammenlebt, dass nach vollständiger Würdigungder wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dies wird vermutet, wenn Partner,

  1. länger als ein Jahr zusammenleben, oder
  2. mit einem gemeinsames Kind zusammenleben, oder
  3. Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen, oder
  4. befugt sind, über Einkommen oder Vermögendes anderen zu verfügen

Ist das bei euch der Fall? Nein? wenn die euch zusammenlegen wollen legt Widerspruch ein auf Grund genau dieser Dinge. Dann seid ihr im Recht! Bezieht euch im Widerspruch auf § 7 Abs.3 Nr.3 Buchstabe c und Abs. 3a SGB II!!!

Die Miete wird dir nur hälftig anerkannt!
Nach dem einen Jahr seid ihr eine BG aber deine Freundin durch Studium ist ausgeschlossen also ändert sich nichts!

erstmal, seit wann seit ihr eine wg? wurdet ihr schonmal gefragt, ob ihr ein paar seit?

es gibt da nämlich eine regelung, die vorsieht, dass man in der kennlernphase noch nicht als bg behandelt werden dürft, erst nach einem jahr gehen die argen von einem paar aus, so dass ihr euch gegenseitig unterstütz, ist das jahr abgelaufen, muss deine freundin für dich mit aufkommen

Nein, ihr seid eine WG, und damit bracuht deine Freundin dem Jobcenter auch kein Einkommen vorliegen. Wichtig ist nur das der Mietvertrag Deiner Freundin eine Untervermietung zuläässt. Ist das nicht der Fall, dann mit dem Vermieter einen neuen mietvertrag machen, der auf eine WG läuft.

Vorsicht - Deine mietzahlkungen sind für Deine Freundin Einkommen, die beim Finanzmat gemeldet werden müssen. Also lieber einen mietvertrag mit einer WG als