Hallo,
wir haben folgendes Problem: Mein Mann und ich sind seit
Jahren selbsständig. Nun wurde vor einem halben Jahr aufgrund
einer hohen Forderung vom Finanzamt unser Konto gepfändet.
Meinem Mann wurde die Ausübung seiner Tätigkeit untersagt. Wir
sind seit Jahren nicht krankenversichert.
Nun habe ich mir überlegt Unterstützung bei Arge anzufordern.
Steht uns da etwas zu? Wir können ansonsten kein Einkommen
generieren. Und: Wenn ich nun da ankreuze dass wir nicht
krankenversichert sind müssen wir dann Beiträge nachzahlen?
Bzw. versichern einen dann Arge?
Eine schnell Antwort wäre super.
Hallo, ging nicht schneller, bin berufstätig.
Eine Pfändung des Bankkontos hat zur Folge, dass es weitgehend blockiert ist. Anfallende Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens können erst wieder abgewickelt werden, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Freigabe in Höhe des für ihn geltenden Freibetrages erwirkt. Viele Pfändungen führen zur Kündigung des Kontos.
Der Bundestag beschloss die Einführung eines P- Kontos, ein Pfändungsschutzkonto, mit dem ein Betrag von 985,15 Euro vor Zugriff von Gläubigern geschützt ist ( 23.04.2009).Jeder Bankkunde kann demnach von seiner Bank die Umwandlung seines Girokontos in ein solches Konto beabtragen. Damit bleiben Einkünfte, die zum Lebensunterhalt benötigt werden, pfändungsfrei. Dies gilt auch für Selbstständige.
Zum nächsten Problem Krankenkasse:
Ihr solltet Euch schnellstmöglichst eine Krankenkasse aussuchen und mit dieser Kontakt aufnehmen. Euch stehen schon jetzt Nachzahlungen bevor, die von Monat zu Monat nicht weniger werden. Seit dem 01.01.2009 gilt für alle, die in Deutschland wohnen, eine allgemeine Krankenversicherungspflicht, auch für Selbstständige.In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht die Pflicht schon seit 014.04.2007. Wer z. Bsp. seit diesem Termin nicht versichert war und sich erst jetzt anmeldet, muss die vollen Beiträge nachzahlen, für den gesamten seitdem verstrichenen Zeitraum. § 186 SGB IX verpflichtet die Kassen zwar, für den Fall die Satzung vorzusehen, den nachzuzahlenden Betrag angemessen zu ermäßigen, zu stunden bzw. von einer Erhebung abgesehen werden kann, zeigt aber in der Praxis keine Wirkung.
Private Krankenkassen verlangen ab dem siebten Monat zusäztzlich einen Strafzuschlag, welcher unter besonderen Umständen gestundet werden kann, verzinst. Versicherungspflicht bei privaten KK besteht erst seit dem 01.01.2009. Gesetzgeber hat einen beitragsfreien Karenzmonat vergeben, so dass hier Nachzahlungen ab dem 01.02.2009 zu leisten wären.
Meldung bei der Arge:
Die Verfügbarkeit im Sinne SGB III gibt es im SGB II nicht. Eine selbstständige Tätigkeit steht einem Anspruch auf ALG II nichts entgegen. Die selbstständige Tätigkeit muss aber so sein, dass die Hilfebedürftigkeit in absehbarer Zeit endet. Ist dem nicht so, dann ist jede andere Beschäftigung zumutbar. Es kann auch dazu führen, dass die Selbstständigkeit beendet werden muss. Dies wird jedoch erst mit der Arge besprochen.Das Einkommen müßte unter einer Selbsteinschätzung angegeben werden, da sie variabel sind. Soweit Einkommen im Bewilligungszeitraum, die letzten 6 Monate,erwirtschaftet wurden, sind diese anzugeben.
Einnahmen, die während eines Bezuges erfolgen, sind unverzüglich der Arge mitzuteilen, da es sich um eine mitteilungspflichtige Änderung in den Verhältnissen handelt, erfolgt eine Neuberechnung des Leistungsanspruches.
Ich hoffe weiter geholfen zu haben. Jedoch bitte sich immer auch an weiteren Stellen informieren.
MfG jodore