Hallo liebe Gemeinde (komm mir vor wie ein Pfarrer:smile:,
folgende Situation:
Ein Mensch, nennen wir ihn mal „Herr XYZ“ bezieht ALG II, da er hoch verschuldet ist, möchte er kein eigenes Girokonto haben aus Angst vor Vollstreckungsmaßnahmen. Die ARGE drängt aber nun, weil sie die Leistung per Überweisung zahlen will.
Also nutzt Herr XYZ das Girokonto seiner Mutter für den Zahlungsverkehr der ARGE (Mutter ist selbstredend einverstanden und Herr XYZ entsprechend bevollmächtigt)
Nun macht sich Herr XYZ mit einem kleinen Ladengeschäft selbständig und tätigt dort ausschließlich Bar-Geschäfte, Ware bekommt dieser Laden immer per Nachnahme (bar) geliefert.
Da er aufstockende Leistungen bezieht, drängt ihn der Vermittler nun, ein eigenes Konto zu eröffnen und möchte ihn „zwingen“, in die Privat-Insolvenz zu gehen - diese beiden Forderungen sollen beim nächsten Termin in die Eingliederungsvereinbarung
Ok, nun meine Frage: darf die ARGE soweit gehen??? der Leistungsempfänger hat den bargeldlosen Zahlungsverkehr mit der ARGE sichergestellt, aber darf ihm die ARGE vorschreiben, wie er seine Geschäfte zu führen hat??? Ich kann mir das nicht vorstellen
Eure Meinung bitte