Arge vergibt kein Einstiegsgeld?

Hallo,

ist es rechtmäßig, wenn eine Arge angeblich generell kein Einstiegsgeld vergibt? Kann man dagegen angehen, wenn man ein positives Gutachten z.B. eines Steuerberaters über die Geschäftsidee und Umsetzung hat?

Grüße und Danke

Hallo

Generell eine solche Kann-Leistung auszuschließen, wäre natürlich nicht rechtens. Es bleibt trotzdem eine Kann-Leistung, so daß man sie beantragen müsste und nach erfolgter Ablehnung den Rechtsweg bestreiten muß. Die Rechtslage hier ist sehr diffizil. Als Beispiel einmal ein Auszug aus dem Urteil des LSG NRW vom November 2007:

_Nach dieser Regelung kann zur Überwindung von Hilfebedürftigkeit ein Einstiegsgeld erbracht werden, wenn dies zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist.

aa) Wie der Rechtsausdruck der „Erforderlichkeit“ im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 SGB II im Allgemeinen auszulegen ist, ist umstritten. Streitig ist insbesondere, ob der Verwaltung bei der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „Erforderlichkeit“ ein gerichtlich nicht kontrollierbarer Beurteilungsspielraum zusteht (so zu § 16 SGB II Eicher in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 16 Rn. 179) oder nicht (so Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, § 29 Rn. 27; Hengelhaupt in: Hauck/Noftz/Voelzke, SGB II, K § 29 Rn. 42 (Stand: 10/2005); Lauterbach in: Gagel, SGB III, § 29 SGB II Rn. 14 (Stand: Dezember 2005); Klaus in: Juris-PK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 29 Rn. 24). In der Literatur ist ferner umstritten, welche inhaltlichen Vorgaben aus dem Tatbestandsmerkmal der „Erforderlichkeit“ abzuleiten sind. Nach einer engen Auffassung soll das Einstiegsgeld nur „ultima ratio“ für den Fall sein, dass die Eingliederung des Betroffenen in den allgemeinen Arbeitsmarkt nicht anders (billiger) erreicht werden kann (Spellbrink a.a.O., § 29 Rn. 26; ebenso Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.02.2007, L 20 B 161/07 AS R, Juris). Nach anderer Ansicht reicht es aus, dass eine Aussicht auf Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt besteht (Hengelhaupt a.a.O., K § 29 Rn. 43); es müsse zu erwarten sein, dass die Eingliederungschancen durch die Leistungen verbessert würden (Bieresborn, Juris PR-SozR 12/2007 Anm. 2). Es müsse - so eine etwas einschränkende Auffassung - dem Hilfebedürftigen die Perspektive eröffnet sein, in absehbarer Zeit auch ohne Leistungen nach dem SGB II den Lebensunterhalt für sich und die von ihm abhängigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft bestreiten zu können (Lauterbach a.a.O., § 29 Rn. 12; ebenso LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 08.02.2007, L 9 AS 26/06, Juris)._

Gruß,
LeoLo