Arge will Umzug, Wohnortwahl

Hallo,
folgende Situation:

X Wohnung ist zwar zu gross, liegt aber
sehr unguenstig und schlecht geschnitten usw. Egal, X soll halt
umziehen oder mit weniger Miete leben. Nun sagt X eben schoen und
gut, ich will sowieso umziehen weiter nach Beispielstadt rein und dann
warte ich eben noch ab bis ich einen neuen Job habe und ziehe dann in
die Naehe. Aber das stoesst natuerlich auf taube Ohren. X’ Arge
wuerde ihm vier Umzuege zahlen um ihm eins reinzuwuergen.

Ok, die Frage: Hatte jemand schon einmal die Situation das die Arge
einen Umzug verlangt (bzw. entweder weniger Miete oder Umzug) und den
Wohnort selbst bestimmten will? Ich finde im Netz zig Texte mit der
Aussage das ein Umzug in eine andere Gemeinde „in der Regel nicht
vorgesehen ist“. Das bezieht sich aber immer nur auf die Situation
das die Arge fordert man soll in eine andere Gemeinde ziehen!

Wenn X jetzt argumentiert, die Arbeitsmarktsituation ist in der
Stadt verstaendlicherweise wesentlich besser als auf dem Land, und da
die Arge einen Umzug fordert X dann gleich nach MUC ziehen will,
was dann?

LG

X muss den Umzug selbst zahlen. Die ARGE kann nicht verhindern, dass X nach MUC zieht. Auch darf die ARGE nicht vorschreiben, dass X nach MUC ziehen muss. Aber keinen der Umzüge muss die ARGE bezahlen, wenn er nicht im direkten Zusammenhang mit einer Arbeitsaufnahme steht.

Entschuldige bitte, ich bin zwar prinzipiell fuer jeden Hinweis dankbar. Aber es ist wirklich rudimentaeres Wissen, das der Umzug in eine „angemessene“ Wohnung von der Arge auch bezahlt wird, wenn die alte Wohnung „unangemessen“ ist.

Solange X im Zuständigkeitsbereich der ARGE bleibt, mag das sein. Wenn der Umzug „vom Land in die Stadt“ geschieht, ist sicherlich eine andere ARGE zuständig. Dafür gibt es nichts.

Entschuldige bitte, ich bin zwar prinzipiell fuer jeden
Hinweis dankbar. Aber es ist wirklich rudimentaeres Wissen,
das der Umzug in eine „angemessene“ Wohnung von der Arge auch
bezahlt wird, wenn die alte Wohnung „unangemessen“ ist.

Richtig.
Bei uns war das nämlich der Fall.
Sobald die Arge einen sschriftlich dazu auffordert, umzuziehen, muss sie für die Transportkosten aufkommen. Allerdings stellen die nur Transporter zur Verfügung. Kartons, Helfer, etc. werden nur dann gestellt, wenn der Wohnungsinhaber bewiesen nicht in der Lage ist, den Umzug sonst selber zu reissen. Durch Behinderung z.B.
Die Transportkosten werden aber nur bis zu einer gewissen Zumutbarkeitsgrenze übernommen. Also nicht von Hamburg nach München oder so.
Wie groß die km- Zahl wirklich ist, liegt im Nebel.
Laß dich bei der Arge mit der Teamleitung verbinden und bohre, was das Zeug hält. Nur dann bekommt man auch anständige Antworten.
GRuß Anja

Hallo Patrick,

wird jemand von der ARGE schriftlich dazu aufgefordert,umzuziehen,
so muß die ARGE auch die Kosten dafür übernehmen.
Das Problem bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen ARGE ist jedoch,das vermutlich diese „Abblocken“ wird,da
Hartz IV-Empfänger ja von den Gemeinden „bezahlt“ werden und es anscheinend bestimmte Gemeineden gibt,die gerne „Hartz-freie-Zone“ sein möchten…

Hallo,

Das Problem bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich einer
anderen ARGE ist jedoch,das vermutlich diese „Abblocken“
wird,

das hast Du weiter unten (in diesem: http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarchiv… thread) auch schon behauptet. Hast Du mittlerweile ein Gesetz gefunden, das diese Vorgehensweise dem Amt gestattet?
Gruß
loderunner

o.w.t.

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Wo denn? Ich finde die Stelle nicht! (owt)

o.w.t.

Also ich wuesste auch nicht wo das stehen soll. Eigentlich…

Es geht mir ja auch ned um die Arge zu der hingezogen wird, sondern um die von der weggezogen wird. Und als Hartz-Emfaenger kann man sich ja den Umzug ned wirklich leisten, da kommt ja auch was zusammen.

Uebrigens, der „Hinzieh“-Arge ist das ziemlich egal, die helfen einem sogar dabei :wink:

Hallo Patrick,

das ist nachzulesen im SGB II, Paragraph 22:
*snip*
SGB II § 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

(3)Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden.Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden
*snip*

Bitte GENAU den Absatz 3 lesen:
… eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden…

Hieraus folgt zwangsweise,das der NEUE Sozialleistungsträger am neuen Wohnort (ARGE/Sozialamt) darüber bestimmt,ob jemand zu ziehen kann oder
nicht.Ohne Mietkaution eine Wohnung auf dem freien Markt zu finden,
ist für „Gut gelegene“ Adressen nahezu unmöglich.

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(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft
soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für
die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen
Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen.
Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet,
wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die
neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen
Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu
beteiligen.

Hm, danach hiesse das "der alte Leistungstraeger kann bestimmen wohin ich ziehen darf. Darf er aber nicht wie wir alle wissen, denn der Satz 2 sagt ja eindeutig aus das der Leistungstraeger zur Zusicherung VERPFLICHTET ist wenn …

(3)Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei
vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich
zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine

Hier sehe ich eher das Problem. Hier in MUC ist es immer dasselbe: Erschwingliche Wohnung = Makler. Wenn sich hier die Arge querstellt dann hat man wirklich ein Problem.

Bitte GENAU den Absatz 3 lesen:
… eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den
am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger
übernommen werden…

Hieraus folgt zwangsweise,das der NEUE Sozialleistungsträger
am neuen Wohnort (ARGE/Sozialamt) darüber bestimmt,ob jemand
zu ziehen kann oder
nicht.Ohne Mietkaution eine Wohnung auf dem freien Markt zu
finden,
ist für „Gut gelegene“ Adressen nahezu unmöglich.

Also das ist jetzt, bei allem Respekt, Bloedsinn. Schliesslich gibt es ja von der alten Wohnung auch eine Kaution. Und weil die neue Wohnung bei den meisten von der Arge veranlassten Umzuegen billiger sein wird hat sich das Thema automatisch erledigt bzw. kann mit dem neuen Vermieter guetlich geregelt werden.

Hallo,

Also das ist jetzt, bei allem Respekt, Bloedsinn. Schliesslich
gibt es ja von der alten Wohnung auch eine Kaution. Und weil
die neue Wohnung bei den meisten von der Arge veranlassten
Umzuegen billiger sein wird hat sich das Thema automatisch
erledigt bzw. kann mit dem neuen Vermieter guetlich geregelt
werden.

tja…dies Kaution must du aber erst einmal wieder bekommen…:smile:)
In Normalfall will der neue Vermieter diese nämlich vor dem
Einzug haben…der „Alte“ wird sie dir aber nicht VOR deinem
Auszug geben…VOR allem,wenn der „Alte“ (dadurch,das er dir die
Bescheinigung für die ARGE ausgestellt hat) ja weiss das du
„Sozi“ bist…
Denn im Gegensatz zu den Eigentümern von Altenpflegeheimen
(die erkannt haben,das man sich auf Vater Staats Kosten eine
„Goldene Nase“ verdienen kann),haben viele Eigentümer von
Wohnungen eine „Aversion“ gegen Sozialhilfe-Empfänger…
(Obwohl sie dadurch doch am „sichersten“ zu ihrer Kohle kommen…)

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… Andererseits hat man aber doch auch ein GRUNDRECHT auf freie Wohnungswahl, oder ???
Anja

Hallo Anja,

ich hatte doch schon weiter oben geschrieben,das es mit Rechten nicht weit her ist,wenn du kein Geld hast…

Oder wie willst du zum B. eine Wohnung in Schwabing bezahlen???
Da haben selbst Leute mit einem regulären Arbeitseinkommen schon
Schweirigkeiten mit…

Hallo Frank.
Sorry.
Da musst du mich falsch verstanden haben.
Ich meinte die Berufung auf die Grundrechte.
Wenn der Wohnraum „angemessen“ ist, kann mir wohl keiner verbieten, dort zu wohnen. Die Angemessenheit einer Wohnung wird von der Arge aus einer Kombination von m²/Person und dem mittleren Mietspiegel ermittelt.
Wer eine dazu passende Wohnung findet, hat nichts zu befürchten. Ansonsten müsste die Arge Zuteilungsscheine für Wohnraum verteilen. Dann hätten wir DDR- Bedingungen.
Was käme als nächstes? Lebensmittelmarken?
Das war mein Denkansatz.
LG Anja

verbieten, dort zu wohnen. Die Angemessenheit einer Wohnung
wird von der Arge aus einer Kombination von m²/Person und dem
mittleren Mietspiegel ermittelt.
Wer eine dazu passende Wohnung findet, hat nichts zu
befürchten.

Du kannst auch als Single in 200qm wohnen, solange die Kaltmiete „angemessen“ ist. Das wissen nur die wenigsten :wink:

Was käme als nächstes? Lebensmittelmarken?

Willkommen bei Hartz IV, die gibt es bereits…

Was käme als nächstes? Lebensmittelmarken?

Willkommen bei Hartz IV, die gibt es bereits…

Schon aber nicht generell, sondern nur für Einzelfälle, z.B. wenn die Befürchtung besteht, daß der Bezieher mit dem Geld Drogen und Alkohol kaufen würde.
LG Anja

Hallo Anja,

die Grundrechte sind nichts mehr Wert in Deutschland,wenn du keine
„Kohle“ hast…
Nehmen wir doch zum B. als erstes das

  • „Recht auf freie Arbeitsplatzwahl“ (Artikel 12 GG)

Sobald du Leistungen des Staates beziehst (ALG /ALG II ) hat es sich was damit…spätestens bei ALG II MUST du JEDE Stelle annehmen…

zweitens

  • „Freizügikeit im gesamten Bundesgebiet“ (Artikel 11 GG )
    Hier findet sich der erste Einschränkung schon im Grundrecht selber,
    nämlich Satz 2 des Artikels 11…

das ließe sich jetzt noch fortsetzen…

Hallo Anja,

die Grundrechte sind nichts mehr Wert in Deutschland,wenn du
keine
„Kohle“ hast…
Nehmen wir doch zum B. als erstes das

  • „Recht auf freie Arbeitsplatzwahl“ (Artikel 12 GG)

Sobald du Leistungen des Staates beziehst (ALG /ALG II ) hat
es sich was damit…spätestens bei ALG II MUST du JEDE
Stelle annehmen…

Wo steht das? Es zwingt Dich niemand mit vorgehaltener Waffe, eine Stelle anzunehmen!

Und bitte keine Diskussion, JEDE ist sowieso Bloedsinn.

zweitens

  • „Freizügikeit im gesamten Bundesgebiet“ (Artikel 11 GG )
    Hier findet sich der erste Einschränkung schon im Grundrecht
    selber,
    nämlich Satz 2 des Artikels 11…

Oh ja stimmt, was fuer eine Sauerei! Es stoert Dich nicht wenn ich kurz in Deinem Wohnzimmer auf den Boden pinkle und meine Freizuegigkeit auslebe oder?

das ließe sich jetzt noch fortsetzen…

Ja mach mal, das wird bestimmt interessant.

Leute gibts…