Die ARGE wünscht Unterlagen bezüglich Unterhalt. Mein Kind bekommt einen Unterhalt bezahlt und die Mutter eine Aufstockung zum Lohn. ( also ALG 2- Aufstocker)
Nun wohnt Sie mit einem Mann zusammen und das ist auch gut so. Jedoch wird dieser nicht in die Bedarfsgemeinschaft eingerechnet, weil er offiziell nicht dort wohnt. Und in regelmäßigen Abständen werde ich Aufgefordert, meine Unterlagen beizubringen. ( hier sehe ich das Recht und beuge mich) Aber ich wei snicht, ob ich das Amt wegen ??? ( Untätigkeit) anzeigen kann? Schliesslich habe ich mehrmals auf den Fakt hingewiesen und immer kam ein Schreiben an die Mutter mit der bitte, doch die Sache zu klären. Es gab keinen Aussentermin bzw. wurde ich nicht noch einmal gefragt, wieso ich zu diesen Anschuldigungen komme. ( Zeugenvernehmung)
Danke
Hallo
selbst wenn eine weitere Person/ ein Mann dort wohnen sollte, würde das nicht automatisch bedeuten, dass er deshalb auch Mitglied der Mutter-Kind-Bedarfsgemeinschaft wäre.
Eine „Verantwortungs-und Einstehens-Bedarfsgemeinschaft“ nach § 7 Abs. 3a SGB II setzt bei einem nicht verheirateten Paar ohne gemeinsames Kind (neben dem Zusammenwohnen) zwingend AUCH eine Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Nach BGB bestehen zwischen Mutter/Kind und Freund keinerlei Unterhaltsansprüche /-pflichten. Sprich: Wenn der Freund sich „nur“ kopfanteilig an den Unterkunftskosten beteiligen und ansonsten ausschließlich für sich selber aufkommen würde, hätte er mit Mutters/Kinds Anträgen und ALG2-/Sozialgeld- Leistungsansprüchen nichts zu tun und müsste auch keinerlei Auskünfte zu seinem Einkommen und Vermögen erteilen, geschweige denn mit seinem Einkommen auch für IHRE Bedarfe aufkommen.
Würde er dort wohnen, wäre das aber so oder so dem Jobcenter zu melden, und die Unterkunftskosten wären zu einem Drittel von ihm zu übernehmen. (Und käme er FREIWILLIG für die beiden auf und würde gemeinsam gewirtschaftet werden, dann wäre dieses dem Jobcenter natürlich ebenfalls zu melden - und dann wären sie tatsächlich als 3er-Bedarfsgemeinschaft zu berechnen.) - Siehe dazu auch: http://hartz.info/index.php?topic=30.0
Es gab keinen Aussentermin
Die Mutter muss den Außendienst eh nicht in ihre Wohnung lassen. Und falls sie es tut, könnten höchstens Indizien festgestellt werden, die dafür (oder dagegen) sprechen, dass eine „ungemeldete“ weitere Person dort lebt. Ob diese Person Mutter+Kind finanziell unterstützt und ob gemeinsam gewirtschaftet wird, lässt sich im Rahmen eines Hausbesuchs i.d.Regel nicht feststellen… weshalb selbst die Bundesagentur einen Hausbesuch als i.d.R. nicht geeignetes Mittel zur Feststellung einer VuE-Bedarfsgemeinschaft ansieht: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…
Sollte tatsächlich zumindest gemeinsames Wohnen vermutet werden, würde es dem Jobcenter schwerfallen, diese Vermutung aufrechtzuerhalten, wenn seitens des Mannes schlichtweg ein Nachweis über seinen eigenen gemeldeten Wohnsitz vorgelegt wird. Sofern er also nicht obdachlos ist, müsste das Jobcenter da indizienmäßig schon mit mehr aufwarten können. Irgendwelche Aussagen von Nachbarn über Umfang und Dauer seines Aufenthalts in dieser Wohnung hätte jeder halbwegs erfahrene Anwalt ruckzuck vom Tisch. Um zu überprüfen, wie lange der Mann sich dort jeweils aufhält (z.B. täglich über Nacht ?) und ob er dort lebensmittelpunktmäßig lebt (bei anderem gemeldetem Hauptwohnsitz), müsste es letztlich auf eine zumindest zeitweise (Dauer-)Observation der Wohnung hinauslaufen. Eine Observation durch das Jobcenter ist aber grundsätzlich unzulässig - und hier einen „besonders schwerwiegenden Leistungsmissbrauch“ in den Raum zu stellen dürfte schwierig werden. Und eine strafprozessliche Observation… selbst bei einer Straftat von erheblicher (!) Bedeutung würde eine Observation, die durchgehend länger als 24 Std. dauert bzw. die an mehr als zwei Tagen stattfindet, einen erheblichen Eingriff darstellen und würde vorab eine richterliche Genehmigung erfordern.-
So oder so hätte ihr Zusammenwohnen (mit oder ohne Wirtschaftsgemeinschaft) aber keinerlei Einfluss auf deine Unterhaltspflichten nach BGB. Wobei allerdings das Jobcenter zwar diesbezügliche Auskünfte von der Mutter und Dir einholen darf, aber nicht befugt ist, seinerseits eine Unterhaltspflicht/ - höhe festzusetzen. Das darf rechtskräftig nur das Familiengericht , bzw. beim Kindesunterhalt geht’s auch über’s Jugendamt (kostenlos).
LG
Danke, das ist umfangreich und zeigt mir, wenn ich mich mit Gesetzen auskenne, komme ich überall durch. Meine Frage ist nur, ob es sinn macht, die ARGE wegen untätigkeit zu verklagen oder es so hinzunehmen?
Eine Untätigkeitsklage kann man einreichen, wenn die Behörde auf einen zulässigen Antrag oder Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Frist reagiert. http://de.wikipedia.org/wiki/Unt%C3%A4tigkeitsklage
Ggf. könnte man noch die Dienststellenleitung und/ oder das Kundenreaktionsmanagement der BA über einen konkreten Leistungsmissbrauchs-Verdacht informieren : http://hartz.info/index.php?topic=4623.0
LG