Argeitsrecht

Hallo,
ein Arbeitnehmer ist zu 50% schwerbehindert. Nun gibt es in dem Betrieb, in dem er arbeitet eine freiwillige monatliche Sonderzulage.
Durch widrige Umstände wurde der Arbeitnehmer nach mehrjährigem, für seine Behinderung angepassten Arbeitsplatz, in eine andere Abteilung versetzt.
Durch seine Beschwerden wurde der MA öfter krank und viel aus. Nun wurde besagtem Mitarbeiter die freiwillige Sonderzahlung wegen zu häufiger Kranktage gestrichen.
Im Arbeitsvertrag steht unter anderem auch, dass diese Sonderzahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden kann.
Aber der Mitarbeiter hatte die ganzen Jahre auf dem vorherigen Arbeitsplatz keine Probleme. Außerdem war seine Behinderung bekannt, deswegen bekam er auch diesen vorher besagten, für ihn „behinderungs-gerechten“ Arbeitsplatz.

Nun würde ich gerne wissen, ob der Mitarbeiter dies so hinnehmen und auf die Sonderzahlung verzichten muß!? Welche Möglichkeiten hat er?
Vielen Dank!!

Im Arbeitsvertrag steht unter anderem auch, dass diese
Sonderzahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden
kann.

Und genau das ist jetzt geschehen…

Hallo,

ja, das kann er. Denn sie ist freiwillig. Wir bekommen z. B. auch eine Prämie, die ab dem 10. krankheitsbedingten Fehltag um x % gekürzt wird.

Wobei Arbeitsunfälle da nicht berücksichtigt werden. Hat die Erkrankung etwas in diese Richtung zu tun?

Was sagt außerdem der BR dazu?

Gruß
Carmen

Im Arbeitsvertrag steht unter anderem auch, dass diese
Sonderzahlung freiwillig ist und jederzeit widerrufen werden
kann.

Hallo,

wenn ich „widrige Umstände“ lese, denke ich spontan an Strafarbeit. Aber was auch vorgefallen ist: Ich kann nur dringend raten, sich anwaltlichen Rat einzuholen.

Zunächst sehe ich durchaus Möglichkeiten, etwaige Kürzungen der Sonderzahlung in der Vergangenheit wegen Arbeitsunfähigkeit rückgängig zu machen. Bei einer monatlichen (!) „Sonderzahlung“ dürfte es sich um eine sog. laufende Anwesenheitsprämie handeln. Die im laufenden Monat zu kürzen bei Arbeitsunfähigkeit wäre unzulässig (Verstoß gg. das Entgeltfortzahlungsgesetz, entschieden vom Bundesarbeitsgericht am 4.10.1978, veröffentlicht in Der Betrieb 1979, S. 797), Vorbehalt hin oder her. Dann wird der Arbeitgeber aber lernen, dass ihm diese Prämie ja gar nicht das bringt, was er möchte, und sie für alle einstellen wollen (viel Spaß mit den Kollegen in der Firma!).

Problematisch ist aber auch das. Das kann er vielleicht gar nicht. Solche Formulierungen sind nämlich widersprüchlich. Da gibt es schon eine unterschiedliche Rechtsprechung der Mittelgerichte (LAG Hamm: Vorbehalt des Wegfalls ist unwirksam, LAG Düsseldorf: Vorbehalt nur wirksam, wenn Vertrag vor 2002 abgeschlossen, LAG Brandenburg: nur wirksam, wenn der Arbeitgeber Gründe aufgeführt, unter denen widerrufen werden kann). Abgesehen davon ist ein Freiwilligkeitsvorbehalt bei monatlichem = laufendem Entgelt problematisch.

Das hätte dann vielleicht zur Folge, dass mit diesem erfolgreich geführten Musterprozess die Kollegen einen dann doch wieder ganz lieb hätten.

Vielleicht hat der Arbeitgeber sogar noch einen Fehler gemacht. Eine solche Prämie samt Vorbehalt des künftigen Wegfalls unterliegt nämlich der Mitbestimmung des Betriebsrats. Grundsätzlich gilt: Fehlende Mitbestimmung = unwirksame Klauseln.

Dass Schwerbehinderte einen Anspruch auf leidensgerechte Beschäftigung haben und der Arbeitgeber auch notfalls Arbeitsplätze umbesetzen muss, um solche frei zu machen, selbst wenn dafür Fortbildungen nötig wären, dass er dem Schwerbehinderten auch nicht verbauen darf, sich weiter zu qualifizieren, dass er vielleicht dann auch befördert wird und dadurch einen leidensgerechten Arbeitsplatz bekommt, dürfte ebenfalls klar sein.

Das muss jetzt erst einmal reichen.

Grüße
EK