ich habe vor einigen Wochen ein Kfz über eBay-Kleinanzeigen gekauft, dass auf den ersten Blick ganz okay war.
Der Verkäufer (nachfolgend VK genannt) hatte das Fahrzeug auch als funktionstüchtig beschrieben.
Außerdem habe ich den VK auch mehr als dreimal gefragt, ob die Maschine wirklich in Ordnung ist, und ob dem Fahrzeug auch nichts fehlt.
Der VK hatte dies auch dreimal bejaht.
Jetzt allerdings musste ich das Fahrzeug in die Werkstatt bringen weil eine der Hinterreifen stark abgefahren war (diesen Mangel hatte ich aber auch gesehen und auch in Kauf genommen).
In der Werkstatt kamen nun aber auch viele weitere Mängel an’s Tageslicht, die der VK offensichtlich verschwiegen hat.
Da er das Fahrzeug als „vollkommen“ in Ordnung bezeichnete, hat er ja offensichtlich auf meine Fragen ob das Fahrzeug auch wirklich i.O. ist schlicht und ergreifend gelogen.
Die Werkstatt rief vorhin an, und sagte, dass die Reperaturkosten den Wert des Fahrzeugs garantiert übersteigen werden.
Der VK hatte auf der eBay-Seite als Schlusssatz geschrieben „da Privatkauf keine Garantie / Rücknahme“
Bedeutet für mich als Laien: Gekauft wie gesehen.
Allerdings ist es ja jetzt so, dass der VK viele Mängel arglistig verschwiegen hat, die man noch nicht einmal wirklich einsehen konnte.
Meine Frage ist jetzt, besteht die Chance auf die Rückgabe des Fahrzeugs und den Rückerhalt des Kaufpreises wegen arglistig verschwiegener Mängel?
Trotz der „da Privatkauf keine Garantie / Rücknahme“-Klausel?
Gelten arglistig verschwiegene Mangelrügen auch bei Privatkäufen über eBay?
Google sagt, dass arglistig verschwiegene Mängel auch nach mehreren Jahren nicht verjähren?
Zunächst einmal sollte man sich fragen, ob es hier tatsächlich um einen Privatverkauf ging, oder der Verkäufer ggf. gewerblich gehandelt hat (was man gerne zu vertuschen versucht)? Das hat Auswirkungen auf die Frage eines Ausschlusses der Sachmangelhaftung.
Weiterhin fällt auf, dass hier von „keine Garantie“ in der Anzeige die Rede ist. Tatsächlich ist Garantie etwas vollkommen anderes als die Sachmangelhaftung (Gewährleistung). Nur deren Ausschluss wäre hier von Interesse, und es ist fraglich, inwieweit der Verkäufer mit dem Ausschluss einer Garantie in Sachen Sachmangelhaftung durchkommt. Grundsätzlich schadet Falschbezeichnung nicht, wenn beide Seiten sich einig darüber sind, was tatsächlich gemeint war, aber man könnte hier ja zumindest mal einen ersten Pflock einrammen, wenn man auf den Verkäufer zugeht.
Problematisch wird es mit der von Dir behaupteten Arglist, da Du selbst schreibst, dass es um Mängel geht
Woraus schließt Du, dass diese dem Verkäufer (gerade wenn es tatsächlich ein Privatverkauf war, und keine besondere Sachkunde zu erwarten war) wirklich bekannt waren? Du selbst hast das Fahrzeug doch auch einige Wochen gehabt (genutzt?) bevor es jetzt in die Werkstatt ging, ohne dass Dir diese Mängel aufgefallen wären. Für die mehrfachen Nachfragen und die Antworten des Verkäufers gibt es Beweise (Zeugen)? Aber selbst damit wird man sich schwer tun, wenn es um Dinge geht, die einem Laien nicht auffallen mussten, und wir hier von sehr allgemeinen Fragen sprechen, aus deren Beantwortung man keine konkreten Zusicherungen wird ableiten können.
das ist ein Privatverkauf und somit haben Sie das Nachsehen. Die Formulierung im Kaufvertrag ist daher überflüssig.
Das war so wie mit dem Verkauf 1983 mit meinem B-Askona. 4 Wochen später stand der Käufer auf der Matte und forderte die Rücknahme ein, weil die Kupplung angeblich defekt sei. Dabei ist der Probegefahren. Ist wurscht, weil ein Privatverkauf.
Also Augen auf beim Privatkauf. Beim nächsten mal nehemen Sie einen Freund, Bekannten mit, der mehr versteht. Oder fahren Sie mit dem Verkäufer zum TÜV oder in eine Werkstatt. Das kostet Sie an die €50. Aber das ist es allemal wert und fällt, je nach Kaufpreis nicht mehr ins Gewicht.
Nein, ein Privatverkauf, ist ein Privatverkauf und bleibt ein Privatverkauf. Es sei denn derjenige hat am Tacho herumgeschraubt. Das ist dann Betrug.
Aber das ist so gut wie unmöglich es sei denn, daß derjenige über ein Diagnosegerät verfügt, welches solche Eingriffe ermöglicht.
Aber das kann man an gewissen Zeichen erkennen. Pedalabnutzung etc.
Ich habe Mitte der 70er auf Benz gelernt, hatte neben dem Studium eine kleine Werkstatt und mache jetzt Restaurierung für Oldtimer und Mopeds aus dieser Zeit.
Und? Trotzdem unterliegt auch ein Solcher Gesetzen. Es geht lediglich darum, was jemandem zuzumuten ist … sowohl in Bezug auf Beschreibung wie auch in Bezug auf Zustandsprüfung.
Es gibt auch unter Gewerbetreibenden eine Menge Vorurteile und Unwissen. Am Ende können die sich aus zeitlichen Gründen auch nicht mit allem Möglichen beschäftigen.
Hinzu kommt, dass bei einem Gewerbetreibenden von rechtlicher Seite mehr KnowHow unterstellt wird als bei einem Verbraucher. Von daher ist die Erfahrung im B2C nur begrenzt auf C2C oder B2B anwendbar.
Am Ende zählt aber immer die Antwort auf eine Frage: Bin ich unter Abwägung von Chance/Risiko bereit notfalls auch rechtliche Schritte einzuleiten.
Auch Privatverkäufer müssen sich ans Gesetz halten
Es gilt: Privatverkäufer müssen auf gar nichts hinweisen. Und es ist auch falsch, dass sie keine Garantie oder Gewährleistung übernehmen können. Im Gegenteil: Nach dem Gesetz müssen auch sie für einwandfreie Ware einstehen. Und: Von 1. Januar 2022 an verschärft sich die Sachmangelhaftung noch etwas. Einzelheiten dazu weiter unten unter „Artikel und Mängel richtig beschreiben“.
Immerhin richtig: Ein Recht auf Umtausch oder Rücknahme gibt‘s bei Privatverkäufen nicht – egal ob auf einem Flohmarkt, bei Ebay oder bei Kleinanzeigen.
Ausschluss der Sachmangelhaftung möglich
Bei Privatverkäufen sind allerdings abweichende Vereinbarungen zur Haftung zulässig. Es kommt aber nicht darauf an, was der Verkäufer will oder kann, sondern was er anbietet – und worauf der Käufer sich einlässt.
Jeder Verkäufer ist gewährleistungspflichtig (Grundsatz)
Der Verkäufer muss dem Käufer die verkaufte Ware frei von „Sach- und Rechtsmängeln“ übergeben. Ist die Ware mangelhaft, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche geltend machen. Ohne weitere Vereinbarung beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre. Um dieses Risiko auszuschließen, kann der Verkäufer beim Privatverkauf die Gewährleistung ausschließen. Dabei muss der Verkäufer gewisse Vorgaben berücksichtigen. Zudem hat jeder Gewährleistungsausschluss Grenzen.
Die Zeiten haben sich seit den 70ern gründlich geändert.
Ist eigentlich mittlerweile geklärt, ob „unter Ausschluss jeglicher Garantie“ als wirksamer Ausschluss der Sachmängelhaftung durchgeht, wenn es von Verbrauchern benutzt wird? Falsa demonstratio non nocet - aber hier wurde ja nicht nur der falsche Begriff benutzt, sondern ein allumfassender Haftungsausschluss erklärt. Durch die Benutzung dieser Floskel dürfte sie den Charakter von AGB haben, ich vermute (als jur. Laie) dass so eine Erklärung dann vollständig ohne Wirkung sein könnte.