Arglistige Täuschung

Hallo,
angeregt durch diesen Artikel:
/t/geraeteoptik-entspricht-nicht-angebot/4923225

kam mir der Begriff Arglistige Täuschung in den Sinn und habe Fragen dazu.
Hier steht:
http://de.wikipedia.org/wiki/Arglistige_T%C3%A4uschung
[…]Insbesondere ist die Anfechtung ab Bestätigung des Geschäfts (§ 144 BGB) ausgeschlossen.[…]

Bedeutet das, dass ich, sobald ich eine Ware bezahlt habe nicht mehr anfechten kann?
Ich muss also vor Abgabe der Willenserklärung bemerken, dass es sich um eine Täuschung handelt?
Kann mir jemand obige Bedeutung erklären?

Was macht BGB § 123 sonst für einen Sinn?
In obigem Fall muss man z.B. Vorkasse leisten. Erst nach Eintreffen des Kaufgegenstandes kann man feststellen, dass der Gegenstand nicht der Abbildung entspricht.
Lassen wir das Fernabsatzgesetz mal außen vor.

Greift hier also die Anfechtung nicht, weil das Geschäft durch die Bezahlung schon bestätigt war?

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__144.html
Diese Formulierung kapiere ich auch nicht:
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

Welche Formen kommen da in betracht?

TM

Bedeutet das, dass ich, sobald ich eine Ware bezahlt habe
nicht mehr anfechten kann?

Nein. Die Betätigung ist eine Willenserklärung, mit der man zum Ausdruck bringt, auf sein Anfechtungsrecht zu verzichten. Darauf verzichten kann man aber erst, wenn man überhaupt weiß, dass das Geschäft anfechtbar ist.

So gesehen: Ja, es ist möglich, durch die Bezahlung das Anfechtungsrecht auszuschließen, aber ich habe deine Frage so verstanden, ob die Bezahlung generell als Betätigung anzusehen ist, und dem ist nicht so.

Was macht BGB § 123 sonst für einen Sinn?

Die Frage hat sich damit wohl erledigt.

http://bundesrecht.juris.de/bgb/__144.html
Diese Formulierung kapiere ich auch nicht:
(2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft
bestimmten Form.

Welche Formen kommen da in betracht?

Jede. Mündlich, schriftlich, konkludentes Handeln - jede.

Levay

Danke!

So gesehen: Ja, es ist möglich, durch die Bezahlung das
Anfechtungsrecht auszuschließen

Z.B. vertraglich, oder durch explizite Erklärung?

aber ich habe deine Frage so
verstanden, ob die Bezahlung generell als Betätigung anzusehen
ist, und dem ist nicht so.

richtig verstanden danke.
Aber deine obige Bemerkung, dass es duch Bez. doch möglich ist irritiert mich :frowning:

TM

Ich meine einfach die Fälle, in denen jemand vor der Zahlung von seinem Anfechtungsrecht erfährt und dann durch die Zahlung zu erkennen gibt, dass er darauf verzichtet, von seinem Anfechtungsrecht Gebrauch zu machen.

Du musst bedenken, dass man manchmal erst recht spät den Kaufpreis zahlt. Denk etwa an eine Ratenzahlung über drei Jahre.

Levay

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